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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 42.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Sperrausschuss und die Uhreneinfuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kundenwerbung des Uhrengeschäfts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 42.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1917) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 37
- ArtikelDer Sperrausschuss und die Uhreneinfuhr 38
- ArtikelDie Kundenwerbung des Uhrengeschäfts 39
- ArtikelSonnenamulette mit "magischen" Zahlenquadraten 40
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelVerzeichnis der Nummern und Beschreibung der bei unermittelt ... IV
- ArtikelSonnenamulette mit "magischen" Zahlenquadraten 41
- ArtikelFördert mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den bargeldlosen ... 42
- ArtikelVaterländischer Hilfsdienst 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 42
- ArtikelVerschiedenes 43
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 44
- ArtikelAnzeigen V
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1917) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1917) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1917) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1917) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1917) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1917) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1917) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1917) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1917) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1917) -
- BandBand 42.1917 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Uhrmacherkunst. 39 Sie hofft, in Verbindung mit den Fachkreisen ein inniges Zu sammenarbeiten zum Vorteile der deutschen und der Schweizer Industrie sicherstellen zu können. Dass noch nicht alle bis jetzt gestellten Anträge erledigt werden konnten, ist in den ausser ordentlichen Schwierigkeiten begründet, die sich der Bearbeitung der Anträge entgegenstellen. Zurzeit liegen sowohl Anträge der Schweizer Fabrikanten, die ausführen wollen, als auch Anträge ron deutschen Käufern, die einführen wollen, für eine und die selbe Sendung vor. In übergrosser Vorsicht haben sowohl Schweizer Lieferanten als auch deutsche Bezieher für alle noch unerledigten alten und neuen Aufträge Einfuhranträge gestellt Die Kenner der Verhältnisse wissen selbst, dass in den letzten Zeiten der Warenknappheit Aufträge über Aufträge erteilt worden sind, deren Erledigung auch in Jahresfrist nicht möglich sein wird. Wollte die Regierung alle diese Anträge bewilligen, dann wäre die für die Einfuhr zuzulassende Jahresmenge, deren Um fang übrigens noch nicht feststeht, sicherlich überschritten. Was ist bei der Einreichung von Anträgen zu be achten? Einer doppelten Bewilligung für die gleiche Lieferung muss schon im Interesse der deutschen Uhrenkonsumenten vor gebeugt werden, denn sonst tritt der Fall ein, dass wohl die Bewilligungen die zugelassene Summe erreichen, in Wirklichkeit aber der Wert der eingeführten Ware hinter dieser Summe zurückbleibt. Allen Uhren einführenden Firmen sei deshalb empfohlen, Einfuhranträge vorerst nur zu stellen für Waren, die nachweislich vor dem 15. Dezember 1916 bestellt worden sind, und zwar a) für Uhren, die versandfertig vorliegen, b) für Uhren, die in spätestens drei Wochen lieferbar sind. Diese Anträge können von den deutschen Beziehern, wie bereits oben angegeben, an die Handelsabteilung der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern (Schweiz) gemacht werden. Bemerkt sei jedoch, dass für eine Bewilligung dieser oder der bereits vorliegenden Anträge mit einer Frist von drei bis vier Wochen gerechnet werden muss. Empfehlenswerter ist es, dass vorläufig die Anträge von den Schweizer Fabrikanten gestellt werden. Sie haben, erfahrungsgemäss, eher Aussicht auf Berück sichtigung als diejenigen der deutschen Bezieher. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass es in der Kürze der Zeit noch nicht möglich war, eine Organisation zu schaffen, die einer Doppelbewilligung, nämlich an die Schweizer Uhrenfabrikanten und an die deutschen Bezieher zugleich, vorbeugt. Da es aus geschlossen erscheint, für goldene Uhren eine Einfuhrerlaubnis zu erhalten, und da silberne Uhren günstigstenfalls in sehr be schränktem, Metalluhren aber in weniger beschränktem Masse zugelassen werden, so dürfte es sich empfehlen, die Anträge.für silberne und Metalluhren gesondert zu stellen und das Einreichen von Einfuhranträgen für goldene Uhren ganz zu unterlassen. Zweckmässig werden für diese in doppelter Ausführung ein zureichenden Einfuhranträge die bei den Handelskammern erhält lichen Formulare verwendet. Um Schwierigkeiten bei der Wiedereinfuhr von Reparaturen zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mitgliedern, sie für die Folge nur unter Zollverschluss (plombiert) nach der Schweiz zu senden; derartige Sendungen bedürfen dann bei der Rücksendung nach Deutschland keiner Einfuhrgenehmigung, sie werden in der gleichen Weise wie in Friedenszeiten behandelt. Die Behandlung der Uhrensendungen aus derUeber- gangszeit. Bezüglich derjenigen Uhrensendungen, die nach dem 17. Januar, dem Tage des Inkrafttretens der neuen Be stimmungen, also am 18. bezw. 19. Januar in der Schweiz auf gegeben wurden, in der Hoffnung, dass sie noch zur Einführung gelangen könnten, bemerken wir, dass eine Ausnahme in der Behandlung dieser Sendungen nicht gemacht werden kann. Für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis für diese Sendungen sind die gleichen Gesichtspunkte massgebend, wie für die jetzt einzuführenden Waren. Kontingentierung der gesamten Uhreneinfuhr. Die Frage, ob eine Kontingentierung der gesamten Uhreneinfuhr erforderlich wird, hängt von dem Abschluss der zurzeit zwischen den zuständigen Behörden schwebenden Verhandlungen und von dem Ergebnis der geplanten Unterhandlungen mit den Schweizer Fabrikanten ab. Die derzeitigen Bemühungen haben bereits ein greifbares Ergebnis gezeitigt. Es ist eine Form gefunden worden, die zu der Erwartung berechtigt, dass sich die Wünsche der am deutschen Uhrenhandel beteiligten Kreise in einer Weise berück sichtigen lassen, die auch den Interessen der Schweizer Fabrikanten Rechnung trägt. Die Durchführung der geplanten Regelung hängt allerdings noch von dem Verhalten ab, das die mass gebenden Schweizer Fabrikanten- und Finanzkreise unseren Vor schlägen gegenüber einnehmen werden. Wenn die von uns erstrebte Regelung zustande kommt, dann ist damit auch die nach den neuesten Bestimmungen für Auslandsaufträge erforder liche Zustimmung der Reichsbank gesichert. Unzutreffende Angaben in der Tagespresse. Die wiederholt in den Tageszeitungen erschienenen Mitteilungen über die Einfuhr von Uhren sind nach amtlicher Auskunft unzutreffend und geben zu Irrtümern und zwecklosen Anfragen Veranlassung; sie sind durch den vorstehenden Bericht als widerlegt zu be trachten. Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern, sich für die Folge nur nach unseren Mitteilungen zu richten. Verband Deutsch er Uhrengrossisten in Leipzig. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vorstande des Deutschen Uhrengrossisten-Verbandes, dessen Vorstandsmitglied Herr C. Gold schmidt neben dem ständigen Vertreter bei der Regelung der Einfuhrfragen mitarbeitet, gelten die vorstehenden Veröffent lichungen gleichzeitig für die Herren Grossisten als Verbands mitteilungen. Berlin SW. 19, den 1. März 1917. Kommandantenstrasse 77/78. Der Sperrausschuss. I. A.: Karl Mischke. Di© Kundenwerbung Je nach Geschäftsbetrieb und Verständnis des Inhabers wird dieser die Entwicklung und Hebung seines Geschäftes dem Zufall überlassen oder durch geeignete Massnahmen zu fördern suchen. Die Mittel, die dem Uhrmacher hierzu zur Verfügung stehen, sind mannigfach. In den meisten Fällen sind auch die Geschäfte, die eine sogen. Stammkundschaft besitzen, auf Laufkundschaft angewiesen. Das erste Mittel, Käufer anzulocken, besteht in dem Aeusseren des Ladens, also der Fassade, den Schildern, Schau kästen und den Schaufensterdekorationen. Je wirksamer und vorteilhafter diese sich zeigen, desto eher ist zu erwarten, dass ein neuer Kunde das Geschäft betritt. Besonders das Schaufenster spielt dabei die wichtigste Rolle. Ausser der rein fachmännischen Ausstattung stehen dem Uhrmacher noch mancherlei Anreizmittel *ur Verfügung. Besonders geeignet sind eine Normalzeit an gebende Uhr, falls nicht eine Strassenuhr besteht, dann ferner eine Orientierung für die nächste Umgebung, aktuelle Bilder zur jetzigen Zeit, natürlich Kriegsbilder, neueste Telegramme usw. des Uhrengeschäfts. Es ist vor allem notwendig, dass diese Mittel so zur Anwendung gelangen, dass sie mit der Zeit zu besonderen Merkmalen des betreffenden Uhrengeschäfts werden. Ausser den rein äusserlichen Anlockmitteln ist es notwendig, dass sich der Uhrmacher das Vertrauen des Kunden erwirbt. Das wird dadurch geschehen, dass er die Wünsche und den Geschmack des Kunden zu erforschen sucht und diesem dann entsprechende Vorschläge und Angebote macht, Wenn irgend möglich, muss man versuchen, bei neuen Kunden die Adresse zu erfahren, damit man in der Lage ist, diesem, falls er einmal lange nicht mehr zu sehen ist, zu schreiben oder durch Zusendung einer Drucksache Neuheiten bekanntgeben kann. Es kann Vorkommen, dass der Kunde durch Krankheit oder andere Abhaltungen gezwungen ist, das Zimmer zu hüten, oder dass er verreist ist. oder wie das jetzt in grossen Massen der Fall ist, im Felde steht. In allen diesen Fällen würden die Angehörigen sich freuen, wenn sie durch eine Zuschrift die ihnen meist fehlende Kenntnis erlangen
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