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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 123
- ArtikelDas neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf ... 124
- ArtikelMitteilungen des Deutschen Uhrenhandelsverbandes, E. V. 126
- ArtikelMedaillen als Halsuhren 126
- ArtikelEine Rechenstunde 127
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 129
- ArtikelVerschiedenes 130
- ArtikelFrage- und Antwortkasten III
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Uhrmacherkunst. Nr. 16 beispiel den Geschäftsbetrieb eines Juweliergeschäftes gewählt hat. Es stellt ein Lagerbuch dar, welches auf der einen Seite den Zugang, auf der gegenüberliegenden den Abgang verzeichnet enthält, und auf jeder von ihnen die gleichlautenden Rubriken: Laufende Nummer, Tag des Zuganges (bzw. des Abganges), Handelsübliche Bezeichnung des Luxusgegenstandes, Stückzahl; es lässt also jeden der sonst in unseren Lagerbüchern üblichen Ergänzungsvermerke vermissen. Die Führung ist für jeden denkenden Kollegen leicht, da es sich um einfache Aufzeichnungen handelt. Das Steuerbuch enthält auf dem einen Blatt die Ru briken: Laufende Nummer, die Bezeichnung der Luxusgegen stände, ihre Stückzahl, den Tag der Lieferung, den Monat der Lieferung, den vereinbarten Preis, und auf dem gegenüberliegen den Blatt den Tag der Zahlung, den Betrag der Zahlung, den Steuersatz, den Steuerbetrag, und Bemerkungen. Auch dessen Führung bedarf keiner Erläuterung, wenn die besonderen Aus führungen in dieser Nummer gelesen werden. Das erwähnte Schema ist übrigens von einer ausführlichen Erklärung begleitet. Bei aller strengen Befolgung des Gesetzes wäre es verfehlt, sich nervös machen zu lassen, weil man die Materie zunächst nicht zu überblicken glaubt; es ist halb so schlimm und wird auch nicht so heiss gegessen. Auf die besonderen Verhältnisse muss in der Uebergangszeit Rücksicht genommen werden, die allerdings nur jene Kollegen werden in Anspruch nehmen müssen, die ihre Buchführung bisher nicht den berechtigten strengen An sprüchen des heutigen Geschäftslebens angepasst haben. Hier muss auch einer dem anderen helfen, und gerade die darin voll ständig unterrichteten Kollegen werden sicher den anderen oder •den Frauen von Kollegen gern mit Rat zur Hand gehen. Mit der Rückzahlung der bis zum 1. August zuviel gezahlten Beträge übereile man sich nicht, bis die Ueberzeugung vorhanden ist, dass Rechenfehler nicht vorliegen. Die Zolldirektionen, als die in Betracht kommenden Steuerbehörden, scheinen es sich be sonders und auch ganz richtig angelegen sein zu lassen, die Geschäftswelt aufzuklären. Die ganze Behandlung der Sache ist keine Kunst und wir haben das Vertrauen zu unseren Mitgliedern, nicht weitere Aufklärungen nötig zu haben, sind indessen auf Wunsch dazu gern bereit, wie wir auch’ erforderlichen Falles selbst noch erweiterte Vorstellungen veranlassen werden. Benzin ist neuerdings bestellt worden für: Adenau i. Eifel, Alsfeld i. Hessen, Arnstadt i. Thür., Bernkastel, Bingen a. Rh., Bromberg, Cassel, Detmold, Erkelenz, Escbwege, Finsterwalde, Frankfurt a. 0., Glauchau, Graudenz, Greussen i. Th., Grünberg i. Schl., Gumbinnen, Leipzig, Meissen, Mosbach i. Baden, München- Gladbach, Offenburg i. B., Oldenburg, Pforzheim, Pyritz, Rahns- bach, Rudolstadt, Schleusingen, Seesen, Solingen, Sonneberg i. Th., Stolberg, Stuttgart, Tilsit, Torgau, Wolfenbüttel, Zielenzig, Zwickau. In den ersten Tagen der Herbstmesse in Leipzig findet dort wiederum eine Kriegstagung der die Mpsse besuchenden Uhr macher statt, bei der nach dem veröffentlichten Programm eine Anzahl von Fachfragen Erörterung finden sollen. Ein Fachlehrer tag findet am 26. August statt, auf dem die Lehrpläne für Fach schulen und Fachklaasen zur Verhandlung stehen. Postscheckkonto des Zentralverbandes in Leipzig Nr. 13953. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Herrn. Uhlig. Das neue Umsatzsteuergesetz und die Bei dem neuen Gesetz muss man unterscheiden zwischen einer allgemeinen Umsatzsteuer in Höhe von 5 vom Tausend, die für alle Lieferungen (Verkäufe) und Leistungen (Reparaturen und Neuarbeiten) gilt, die von selbständigen Personen in ihrer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werden, und einer erhöhten Steuer auf die Lieferung von Luxusgegenständen (Luxussteuer) im Kleinhandel in Höhe von 10 vom Hundert. Von der allgemeinen Umsatzsteuer sind unter anderem be freit: Personen der vorbezeichneten Art, wenn die Gesamtheit der Entgelte in einem Steuerabschnitt (Kalenderjahr) nicht mehr als 3000 Mk. beträgt. Diese Befreiung gilt indessen nicht für die Lieferung von Gegenständen, die unter die Luxussteuer fallen. Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entgelt für die andere. Der Uhrmacher hat also für alle Einnahmen aus Arbeit und Verkauf (mit Ausnahme der im nächsten Satze besonders bezeichneten Gegenstände) ab 1. August eine Umsatzsteuer von 5 vom Tausend, die jährlich be rechnet wird, zu bezahlen. Diese Steuer erhöht sich auf 10 vom Hundert bei der Lieferung im Kleinhandel von: Edelmetallen, Perlen, Edelsteinen, synthetischen Edelsteinen, Halbedelsteinen und Gegenständen aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, einschliesslich der mit Edelmetall dublierten und plattierten, sowie der unechten plati- nierten, vergoldeten und versilberten Gegenstände. Bei Gegenständen, die aus diesen Stoffen und anderen zu sammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für den Steuersatz massgebend. (Eine versilberte Brosche gilt beispiels weise nach diesem Wortlaut für steuerpflichtig; nicht aber z. B. eine Kristallvase mit versilbertem Beschlag.) Fassungen von Augengläsern unterliegen dieser erhöhten Steuer nicht. Alle anderen Gold- und Silberwaren, auch die dublierten, vergoldeten und versilberten, einerlei, ob Schmuck- oder Gebrauchsgegen- erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände. stände, die der Uhrmacher im Laden hat und an das Publikum verkauft, müssen mit 10 °/ 0 versteuert werden. Der bisher be rechnete Steuerbetrag von 20 °/ 0 fällt weg. Die früheren Ver kaufspreise müssen demnach, um keinen Schaden zu erleiden, um 12 °/ 0 höher gesetzt werden als vor der Verordnung vom 2. Mai. Für Taschenuhren sind andere Bestimmungen getroffen als bisher. Es unterliegen nur solche der Luxussteuer, für die das Entgelt 100 Mk. überschreitet. Das Metall des Gehäuses spielt von nun an keine Rolle mehr, nur der Preis. Beträge für dazu gelieferte Etuis usw. gehören zum versteuerbaren Entgelte. Von den anderen Waren, die der erhöhten Steuer von 10 °/ 0 unterliegen und im Uhrmacherladen als Nebenartikel geführt werden, seien nur noch erwähnt: photographische Handapparate, sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke, Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate, Sprechapparate, Phonographen, Orchestrions usw.) sowie zugehörige Platten, Walzen u. dgl. — Die Liste der unter die Luxussteuer fallenden Waren ist natürlich länger; wir können uns hier aber nur mit den für unser Ge werbe in Betracht kommenden befassen. Werden Gegenstände aus dem eigenen Betriebe für den Eigengebrauch oder zu Geschenken entnommen, so ist das Umsatz, und als Entgelt gilt der übliche Kleinhandelspreis. Bei einer Versteigerung (ausser Zwangsversteigerungen) ist für diese Gegenstände ebenfalls der Steuersatz von 10 °/ 0 zu zahlen, es sei denn, dass sie zur gewerbsmässigen Weiterveräusserung erworben werden; der Nachweis, dass eine Verwendung möglich ist, die den Nachlass der Steuer rechtfertigt, muss durch eine behörd liche Bescheinigung geliefert werden (§ 20). Die Steuer darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern muss im Preise einbegriffen sein.
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