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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 123
- ArtikelDas neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf ... 124
- ArtikelMitteilungen des Deutschen Uhrenhandelsverbandes, E. V. 126
- ArtikelMedaillen als Halsuhren 126
- ArtikelEine Rechenstunde 127
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 129
- ArtikelVerschiedenes 130
- ArtikelFrage- und Antwortkasten III
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16 Die Uhrmacherkunst. 125 Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen einer Behörde bis zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, die beide noch bestimmt werden; auf diese Meldung kann aber auch seitens der Behörde verzichtet werden. Neue Etablierungen müssen innerhalb 2 Wochen nach Beginn der Steuerstelle angezeigt werden. Die Inhaber von Uhren- und Goldwarengeschäften, wie alle, die mit Luxuswaren handeln, müssen in der Anzeige oder, wenn es einer solchen nicht bedarf, in einer besonderen Mitteilung an die Steuerstelle innerhalb 2 Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Bezeichnung der Art der Gegenstände an geben, dass sie in § 8 des Gesetzes genannte Waren umsetzen. Das soll nicht etwa eine Lagerbestandsaufnahme sein, wie sie in missverständlicher Weise von Polizeibehörden aus Anlass der Verordnung vom 2. Mai verlangt worden ist, sondern nur eine Aufstellung etwa folgender Art: Goldwaren, Silberwaren, Dublee waren, Taschenuhren, oder vielleicht kürzer noch: „Waren der Gruppe 1, § 8 des Gesetzes über die Umsatzsteuer.“ Eine Lager aufnahme hat aber trotzdem zu erfolgen, wenn sie auch nicht eingereicht wird. Es sei hier bemerkt, um unnötige Anfragen zu vermeiden, dass Grossuhren, Nickelketten usw., die auch nicht im Vor stehenden genannt sind, nicht der erhöhten Umsatzsteuer (Luxussteuer) unterliegen. Dagegen Taschenuhren in allen Metallen, auch in Stahl oder Nickel, sofern sie beim Verkauf mehr als 100 Mk. kosten. Uhrmacher und Goldwarenhändler und andere haben ge sondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuche muss der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnittes und der tägliche Ein- und Ausgang zu ent nehmen sein. In das Steuerbuch muss bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgeltes, der Tag der Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnung über Form, Inhalt und Führung der Bücher erlässt der Bundesrat. Die Oberbehörde kann aber, wenn die sonstigen Ge schäftsbücher die gesonderte Uebersicht über den Stand der unter die Luxussteuer fallenden Gegenstände ge- j währleisten, von der Führung eines Lagerbuches, und wenn die sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung [ der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von ; der Führung des Steuerbuches entbinden. Uhrmacher, | die eine ordentliche Buchführung haben, würden also, wenn sie * es wünschen, unschwer von der Führung der besonderen Bücher entbunden werden können, und neue Elemente in ihre Buch führung nicht hineintragen brauchen. Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sind 5 Jahre lang, vom Schlüsse des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig wird, aufzubewahren. Die Berechnung der Luxussteuer findet jeden Monat statt. ! Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines besonderen ! Steuerbuches entbunden, so kann die Abrechnung auch jährlich I erfolgen, wenn er sich einverstanden erklärt, dass alle Einnahmen ! mit dem erhöhten Satze versteuert werden. Da ist die monat- i liehe Versteuerung natürlich vorzuziehen. Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnittes (für die allgemeine Umsatzsteuer das Kalenderjahr, für die Luxussteuer der Monat) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte abzugeben; im Nichtfalle kann ihm ein Zuschlag von 10 °/ 0 auf den Steuerbetrag auferlegt werden. Der Erklärung ist die Versicherung beizufügen, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Für die Uhrmacherbetriebe, in denen Steuerleistungen nach § 1 des Gesetzes (allgemeine Umsatzsteuer) und § 8 (erhöhte Umsatzsteuer) in Frage kommen, gilt, dass bei Abgabe der Er klärung für die allgemeine Umsatzsteuer, die bereits versteuerten Beträge nochmals gesondert aufgeführt werden müssen, natürlich, ohne dass eine nochmalige Versteuerung erfolgt. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für die Nachprüfung Aufklärungen za geben und Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen. Kann oder will das der Steuerpflichtige nicht, so erfolgt Schätzung durch Sachverständige. Die Kosten fallen ihm zur Last, wenn das Ergebnis den von ihm an gegebenen Betrag um mehr als V3 übersteigt oder er keine Angaben über streitige Punkte macht. Die Steuer ist innerhalb 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Für Edelmetalle, Gegenstände aus oder in Verbindung mit solchen und gefasste Steine, die zu technischen oder Heil zwecken erworben werden, wird die Steuer dem Erwerber zurückerstattet. Wer grundsätzlich die Steuer hinterzieht oder sich einen Steuervorteil erschleicht, wird mit Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Das Gesetz tritt am 1. August 1918 in Kraft. Als erstes Kalenderjahr gelten die Monate August bis Dezember 1918. Für die durch Verordnung vom 2. Mai mit der ßückzahlungspflicht belegten Umsätze von Luxusgegenständen gilt als erster Steuer abschnitt die Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli. Buchführungspflichten am 1. August. Die so kurz hintereinander folgenden Termine der Veröffent lichung und des Inkrafttretens des Gesetzes bringen es natur- gemäss mit sich, dass viele Gewerbetreibende, die von ihrer Faehzeitung erst die richtige Erläuterung der neuen Bestimmungen erwarten können, viel zu spät für den Buchstaben des Gesetzes die gebotenen Massnahmen zu treffen imstande sind. So ist bis spätestens den 15. August eine Lageraufnahme über die der Luxussteuer unterliegenden Gegenstände zu machen, die von da an zu Beginn jedes Kalenderjahres zu wiederholen ist. Bis zur Beendigung dieser Lageraufnahme sind alle Ein gänge und Ausgänge von Luxuswaren (wir wollen die der er höhten Umsatzsteuer unterliegenden Waren immer als Luxus waren bezeichnen) gesondert aufzuzeichnen. Ist der Inhaber eines Geschäftes im Felde oder sonst aus einem Grunde nicht in der Lage, die Lageraufnahme bis zum 15. August fertig zustellen, so kann auf Antrag ausnahmsweise die Frist bis zum 1. Oktober verlängert werden. Auch Engrosgeschäfte, die mit Luxuswaren handeln, sind zu dieser Lageraufnahme verpflichtet. Der Lagerbestand ist in ein Lagerbuch einzutragen, und die Ein- und Ausgänge an Luxuswaren sind täglich so einzu- sehreiben, dass jederzeit ein Abschluss und die Feststellung der Gegenstände, die im Lager vorhanden sind, möglich ist. Die Lagerbticher müssen fest gebundene Bücher mit fort laufenden Seitenzahlen sein. Verschiedenartige Gegenstände sind nach den Gruppen des § 8 des Umsatzsteuergesetzes und inner halb dieser Gruppen nach den handelsüblichen Bezeichnungen getrennt in besonderen Spalten neben- oder in besonderen Ab schnitten hintereinander aufzuführen. Die Eintragungen müssen täglich erfolgen. Die Lagerbuchvorschriften verlangen nichts Neues; in richtig geleiteten Uhrmacherbetrieben sind solche Bücher ordnungsgemäss geführt und nach Warengruppen ge sondert vorhanden. Leider kann man nicht behaupten, dass jedes Uhrengeschäft eine solche Ordnung schon selbst aus Gründen kaufmännisch richtiger Wirtschaft hätte, zu dem es jetzt durch das Gesetz gezwungen wird. Das Steuerbuch kann bei ordentlicher Buchführung erlassen werden; es scheint uns aber zweckmässig, auf dieses Erlassen zu verzichten und ein besonderes Steuerbuch zu führen, da in den üblichen Verkaufsbüchern einesteils oft nicht der nötige Kaum zur Schaffung der erforderlichen Kolumnen vorhanden ist, andererseits auch oft Aufzeichnungen mit darin gemacht werden, die, an sich unzweckmässig, doch eine Annehmlichkeit namentlich für kleine Geschäftsleute bedeuten, die Uebersicht aber erschweren und auch vielleicht nicht bekannt zu werden brauchen. Solche Bücher sind u. a. zu beziehen von Arthur Hartmann, Leipzig, können aber leicht selbst eingerichtet werden, wenn man die Erfordernisse bezüglich dessen, was sie ergeben sollen, be rücksichtigt. (Bezeichnung des Gegenstandes, Tag der Lieferung, Betrag des Entgeltes, Tag der Zahlung und Steuerbetrag; es empfiehlt sich, noch eine Spalte für Bemerkungen zu schaffen.) Mehr darüber zu sagen, erübrigt sich wohl, denn das Vor stehende erscheint uns hinreichend klar. Es sind ebenfalls fest- gebundene Bücher mit fortlaufenden Seitenzahlen zu verwenden,
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