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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen des Deutschen Uhrenhandelsverbandes, E. V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Medaillen als Halsuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 123
- ArtikelDas neue Umsatzsteuergesetz und die erhöhte Steuer auf ... 124
- ArtikelMitteilungen des Deutschen Uhrenhandelsverbandes, E. V. 126
- ArtikelMedaillen als Halsuhren 126
- ArtikelEine Rechenstunde 127
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 129
- ArtikelVerschiedenes 130
- ArtikelFrage- und Antwortkasten III
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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126 Die Uhrmacherkunst. . Nr. 16 die Lieferungen sind nach Gruppen des § 8 und ihren handels üblichen Bezeichnungen getrennt aufzuführen. Das Steuerbuch ist nach Ablauf eines Monats aufzurechnen; das Resultat gibt die Grundlage für die Berechnung der Steuer. Das Buch muss für jeden Monat besonders geführt werden. Bei Teilzahlungen ist der Betrag des vereinbarten Entgeltes und der der Teilzahlung einzutragen; für letztere braucht nur Steuer bezahlt zu werden. In der Rubrik „Bemerkungen“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Teilzahlung handelt. Rückgängig gemachte Geschäfte, ebenso wie Umtausche müssen ebenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ notiert und der zurückgewährte Betrag kann am Schlüsse des Monats in Abzug gebracht werden. Bis Anträge auf Befreiung von der Pflicht der Führung besonderer Lager- und Steuerbücher beantwortet werden, müssen diese Bücher dem Wortlaut des Gesetzes nach geführt werden. Die Luxussteuer ist in dem dem Steuermonat folgenden Monat zu entrichten. Die Kalkulation ab 1. August. Da es verboten ist, die Steuer dem Käufer besonders in Rechnung zu stellen, muss am 1. August eine Neukalkulation und Neuauszeichnung aller der erhöhten Umsatzsteuer unter liegenden Waren erfolgen. Wenn es nicht angezeigt erscheint, in Anbetracht der weiter gestiegenen, in früheren Aufsätzen dieser Zeitschrift spezifizierten Unkosten ganz neue Preis berechnung anzustellen, genügt es vielleicht, die vor dem 5. Mai gültig gewesenen Preise als Grundlage zu nehmen und auf diese, wie wir schon sagten, 12 °/ 0 aufzuschlagen. ' Schlagen wir nur 11 % auf, so schädigen wir uns bei jedem Zehnmarkstück um 11 Pf, und mit Bruchprozenten können kleine Geschäftsleute nicht rechnen. Anders bei Juwelieren, die mit sehr hohen Beträgen rechnen müssen, bei denen die Weglassung der Bruchprozente schon grössere Beträge ausmacht. In der Praxis — wenigstens soweit es sich um Neukalkulation handelt — muss der errechnet« Betrag doch nach oben oder unten ab gerundet werden. Es erscheint nicht nötig, ein Rechenbeispiel anzuführen, da jeder Geschäftsmann, der überhaupt schon Ware kalkuliert hat, leicht damit fertig werden kann Die Rückzahlung zuviel erhaltener Luxussteuer. Wir dürfen wohl annehmen, dass keiner der Leser dieser Zeitschrift es unterlassen hat, von den Beträgen für Waren, die ab 5. Mai der Rücklagepflicht unterlagen, einen Steuerbetrag von 20 / 0 ausser oder im Verkaufspreise den Käufern abzunehmen. Ob er nun 20% oder, wie es nach der letzten Auslegung der Verfügung richtiger war, 25 % den Kunden abgefordert hat, spielt heute keine grosse Rolle mehr, denn der über den Steuer betrag von 10 % vom Kunden gezahlte Betrag muss diesem zurückgegeben werden. Viele Kunden werden sich nicht mehr daran erinnern, und dann ist die Angelegenheit erledigt, nament lich, wenn sie dem Uhrmacher unbekannt sind." Jene aber, die zuviel bezahlt haben und diesen Betrag zurückfordern, haben Anspruch darauf. Das wird nun viel Rechnerei geben. Das einfachste und beweiskräftigste ist es, den Kunden den Betrag, den die Ware jetzt kostet, auszurechnen und von dem von ihnen gezahlten Betrage abzuziehen. Bei hohen Beträgen könnten aber leicht mit dem Kunden Differenzen über die Rück zahlung entstehen, denn 12 °/ 0 Aufschlag ist, wie bekannt, etwas zu hoch und nur bei Neukalkulation ohne Schwierigkeiten an wendbar. Es empfiehlt sich deshalb, bei Rückzahlungen von hohen Beträgen den Prozentsatz von 11,12 % als Aufschlag für den heutigen Preis zu gebrauchen, mit dem beiden Teilen Recht geschieht. Bei kleineren Beträgen spielen die Bruch prozente keine Rolle, und es sind immer 12 °/ 0 Aufschlag zu berechnen. Schon die Rechnung mit ganzen Prozenten wird vielen kleinen Geschäftsleuten Schwierigkeiten machen; gehen sie noch genauer, so kommen sie leicht nicht nur mit der Rechnung, sondern mit der ganzen Arbeit in die Brüche, und das wollen wir verhüten, denn auch das Gesetz kann das nicht bezwecken wollen. Von dem vorstehenden Aufsatz sind wir bereit, unsern Ver bänden Sonderdrucke zur Versendung an die Mitglieder kostenlos zu liefern. Wir ersuchen um Angabe der gewünschten Anzahl bis zum 20. August. Mitteilungen des Deutschen Die vom Deutschen Uhrenhandelsverband mit der Schweizer Uhrenindustrie begonnenen Verhandlungen über die Durchfuhr von Uhren nach Holland, Dänemark und Skandinavien sind nun mehr zwischen der deutschen und Schweizer Regierung zum Abschluss gekommen. Deutschland gestattet die Durchfuhr nach den oben genannten Ländern in Höhe von 15 Millionen Franken bis zum 31. März 1919 und führt für den gleichen Betrag Uhren in Höhe von 15 Millionen Franken ein. Die Durchfuhr wird Zug um Zug mit der Einfuhr stattfinden. Die Schweiz gestattet die Ausfuhr von 5 % des Durchfuhrbetrages an Furnituren nach Deutschland und 2 °/ 0 für Uhrmacherwerkzeuge. 10 Millionen Franken der Durchfuhr werden von Schweizer Seite auf Grund Uhrenhandelsverbaudes, E. Y. der Durchfuhrsumme von 1917 kontingentiert. Ein Drittel der Durchfuhr durch Deutschland, also 5 Millionen Franken, ist zur Verteilung als Prämie der nacb Deutschland liefernden Fabrikanten Vorbehalten und wird von deutscher Seite verteilt. Das Abkommen gilt bis 31. März 1919. Nähere Bestimmungen können erst be kanntgegeben werden, wenn die Ausführungsbestimmungen vom Herrn Reichskommissar dem Deutschen Uhrenhandelsverband mitgeteilt sind. Die Verteilung der für Deutschland bestimmten Einfuhrsumme bis zum 31. März 1919 bleibt noch näherer Be stimmung des Herrn Reichskommissars Vorbehalten und wird von uns entsprechend zur Kenntnis gebracht werden. Medaillen als Halsuhren. (Vgl. Nr. 14, S. 110) Der in Nr. 14 dieser Zeitschrift auf S. 110 abgebildeten und von dem psi-Mitarbeiter beschriebenen Monduhr, die aus einer Medaille hergestellt und als Halsuhr zu tragen ist, stellen wir heute eine Räderuhr gegenüber, die ebenfalls Halsuhr ist und deren Vorderdeckel und Rückdeckel ursprünglich aus Hälften einer Medaille gebildet waren. Das ausserordentliche und in mehr als einer Hinsicht interessante Stück befindet sieh in der Uhrensammlung des Herrn Otto Koch in Frankfurt a. M., der m liebenswürdigster Weise die erste Veröffentlichung hier ge stattet hat. 6 Die ffebört in den Kreis jener Halsuhren der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, die uns durch voll bezeichnete Stücke als Augsburgische Arbeiten bekannt sind. Sie besteht aus ver goldetem Messing. Der jetzige Vorderdeckel ist nicht ursprüng- jeh zugohong und deshalb hier nicht abgebildet. Das Ziflerblatt (Abb. 1) zeigt die römischen Ziffern der Kleinen Uhr und die arabischen Ziffern der Grossen Uhr, in der Mitte Mauresken Zum Abtasten der Stunde sind kleine Knöpfe angebracht. Der Zeiger fehlt. Der Rand des Gehäuses ist mit gravierten laufenden Ranken verziert. Der original erhaltene Rückdeckel ist aus der Rück seite einer Medaille gebildet, die vom Uhrmacher in einen Laubkranz gefasst ist (Abb. 2). Es ist eine Arbeit des Medailleurs Pietro Paolo Galeotti, gen. Romano, der 1532 zuerst erwähnt wird 1575 Stempelschneider der päpstlichen Münze in Rom wurde und 1584 in Florenz starb. Seine datierten Arbeiten reichen von t ^ Medaille, die A. Armand in seinem Werke Les Medailleurs Italiens, Paris 1883, 2. Aufl., I. Bd., S. 234 Nr. 36 beschreibt, stellt auf der Vorderseite den jugendlichen’, gegen i
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