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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 43.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 139 und 140 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Breguet-Werk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Zahlungsweise im Goldwarengewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 43.1918 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZum neuen Jahre! 1
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 1
- ArtikelAn der Schwelle des Friedensjahres 2
- ArtikelVorschule der Trigonometrie (2. Fortsetzung) 3
- ArtikelEin Breguet-Werk 4
- ArtikelDie neue Zahlungsweise im Goldwarengewerbe 5
- ArtikelDie eisernen Uhren in eiserner Zeit 6
- ArtikelDer Erfinder der Spirale 6
- ArtikelDie genossenschaftlich erzeugte Uhrmacheruhr 7
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 8
- ArtikelVerschiedenes 8
- ArtikelKonkursnachrichten 8
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1918) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1918) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1918) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1918) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1918) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1918) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1918) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1918) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1918) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1918) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1918) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1918) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1918) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1918) 149
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1918) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1918) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1918) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1918) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) -
- BandBand 43.1918 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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IMe Ührmacherkunst. ääaiBSj genügend unterrichten. Was die Bilder jedoch nicht wieder geben können, ist die berühmte Qualität der Arbeit dieser Meister, die sich an jeder Schraube, an jedem Millimeter der Werke offenbart. Das Werk geht in einem Aufzug einen Monat und besitzt Ankergang, aber auch dieser weist originelle Besonder heiten auf. So sind u. a. die Paletten mit Oelhaltern ausgestattet Eigenartig ist auch die Schlagwerkeinrichtung. Das Werk schlägt selbsttätig die vier Viertel und die Stunden auf zwei Glocken. Eine einfache Umstellung ermöglicht, dass die Viertel allein schlagen. Sämtliche drei Werke besitzen nur eine Feder als Kraftspeicher. Nicht minder sinnreich ist die Einrichtung des Weckers. Er wird durch Schnurzug betätigt, und das Mass des Anziehens der Schnur bestimmt die Länge des Weckerschlages. Die Uhr befindet sich in Dresdner Privatbesitz. —Im— i Die neue Zahlungsweise im Goldwarengewerbe. Von gut unterrichteter Seite erhalten wir nachfolgenden Bericht, dem wir in Erkenntnis der grossen Bedeutung, welche diese Ausführungen für unser Fach haben, gern Eaum geben. Am 28. Oktober d. J. fand eine Vorstands- und Ausschuss sitzung des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes (E. V.), Sitz Leipzig, statt, in welcher die Erneuerung des Ver trages zwischen den Fabrikanten und dem Grosshandel auf der Tagesordnung stand. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass schon seit einigen Jahren ein derartiger Vertrag zwischen den in Frage stehenden Faktoren besteht, welcher den Geschäfts verkehr regelt. Dieser Vertrag ist abgelaufen, soll aber voraus sichtlich, solange der Krieg währt, als Provisorium in Kraft bleiben. Nichtsdestoweniger hielten es die beteiligten Kreise für geraten, bereits jetzt eine Nachprüfung der zwischen ihnen be stehenden Verkehrsbestimmungen eintreten zu lassen und auf eine Ausmerzung der Uebelstände, die sich im Laufe der Ver tragsdauer ergeben haben, bedacht zu sein. Einen der wichtigsten Punkte dieser Beratungen bildete die Festlegung der Zahlungsweise. Die Fabrikanten haben es für richtig gehalten in Anbetracht dessen, dass sie heute auch alle Materialien sofort bar bezahlen müssen, das den Grossisten ge währte Ziel auf die Hälfte der bisherigen Dauer herabzusetzen und den bisherigen Skonto ebenfalls entsprechend herabzusetzen. Demgegenüber bleibt dem Grosshandel nichts anderes Übrig, als auch die Zahlungsweise im Kleinhandelsverkehr auf eine ge ordnete Grundlage zu stellen, und ist übereingekommen, vom 1. Januar 1918 an das Höchstziel auf 6 Monate zu beschränken. Wenn man sich vor Augen hält, dass der Grossist verpflichtet ist, seine Waren spätestens innerhalb 3 Monaten zu bezahlen, so können wir diese Begelung für den Detailhandel nicht als un günstig betrachten, denn der Grossist legt zu dem ihm ge währten Höchstziel von 3 Monaten nicht nur weitere 3 Monate zu, sondern muss auch entsprechend Lager halten, bei dem er im günstigsten Falle durchschnittlich mit einem viermaligen Absatz rechnen kann, so dass der Grosshandel das Geld auf 6 Monate auslegt. Es ist deshalb auch verständlich, dass durch eine entsprechende Beschlussfassung einer zu weitgehenden Kredit gewährung, wie sie leider in unserem Fach vielfach üblich war, ein Riegel vorgeschoben wurde und alle Grossisten auf die vor* stehende Zahlungsweise bei Vertragsstrafe festgelegt wurden. Da während des Krieges unser Detailhandel durch die ausser- gewöhnlich günstige Entwicklung unseres Fachs in die Lage gekommen ist, seine Bezüge durch Barzahlung auszugleichen, so dürfte diese Beschränkung, die sich nur gegen Vereinzelte richtet, die zum Schaden der Allgemeinheit die Zahlung weit über Gebühr hinausgeschoben haben, von unserem Fach kaum unliebsam empfunden werden. Sie ist aber auch aus dem Grunde schon wertvoll, weil der Ladenbesitzer nunmehr gezwungen wird, Ordnung in seinen Dispositionen zu halten und sein Lager der Höhe seiner Umsätze in vernünftiger Weise anzupassen. Wenn eine geordnete Zahlweise in unserem Fach herrscht, wird auch ein jeder seine Verhältnisse klarer übersehen können, und werden die vor dem Kriege leider mehr als oft vorgekommenen Zahlungseinstellungen in Zukunft zu den Seltenheit gehören. Was nun die Vergütung anbelangt, die für frühere Zahlung geleistet werden kann, so hat man sich auf folgende Zahlungs* bedingung geeinigt: Ziel 6 Monate bei Zahlung nach 30 Tagen 5 Prozent, ■ 6 „ * „ 60 „ 3 „ » ^ * » B n 90 b 2 „ Nach 6 Monaten müssen die etwa noch nicht beglichenen Be träge mit 6 Prozent verzinst werden. Diese Bestimmungen waren selbstverständlich Gegenstand einer eingehenden Aussprache. Ein höherer Skonto oder Rabatt oder Vergütung, mag sie heissen, wie sie wolle, wie sie vielfach von einzelnen Grossisten gegeben wurde, darf unter keinen Um ständen gewährt werden. Es versteht sich naturgemäss von selbst, dass die vorstehend erwähnten Bedingungen das Höchstziel bezw. die Höchstvergütung darstellen, die gewährt werden darf. Wenn beispielsweise einzelne Firmen auf Grund ihrer Preisnotierungen es für richtig halten, das Ziel auf 3 Monate zu beschränken bezw. einen niedrigeren Skonto zu gewähren als vorstehend angegeben, so werden diese letzteren Bedingungen durch das Abkommen in keiner Weise be rührt. Dagegen sei ausdrücklich hervorgehoben, dass diese neuen
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