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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelEdelmetall-, Uhren- und Schmuckmesse in Leipzig vom 29. Februar ... 45
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 46
- ArtikelLuxussteuerfragen 47
- ArtikelEine Standuhr aus der Mitte des 16. Jahrhunderts 48
- ArtikelErnst Born (Berlin) zum 70. Geburtstag am 11. Februar 1920 50
- ArtikelSprechsaal 50
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 51
- ArtikelVerschiedenes 55
- ArtikelVom Büchertisch 57
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 58
- ArtikelDer Ankauf der Reichsmünzen 59
- ArtikelAnzeigen 60
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Ührmacherkunst. 56 'X>&t's*:i\i&£tf*Y%x*s Die Silberankäufe der Beichsbank. In der letzten Nummer konnten wir nur kurz auf die Siiberankäufe der Reichsbank eingehen. Die Frage ist aber zu wichtig und zu bezeichnend für die jetzige staat liche Wirtschaft, dass es Pflicht ist, wenn auch nur kurz, darauf zurück zukommen Wenn die Reichsbank wirklich geglaubt hat, mit ihrem Zwangskurs, der weit unter dem wirklichen steht, auch nur eine nennens werte Menge des gemünzten Silbers zu erhalten, so hat sie wieder einmal gez # igt, dass sie die Bevölkerung für dümmer hält, als sie wirklich ist. Ei war doch vorauszusehen, dass die Aufkäufer sofort den Kurs der Beichsbank ganz bedeutend überbieten würden. Das ist ja auch geschehen. Und die Folge? Die Reichsbank plant ein Verbot des Ankaufes von Silber! E* ist ja so einfach, wenigstens sieht es am grünen Tische so aus, die Konkurrenz einfach zu verbieten. Zunächst einmal die be scheidene Frage: Hat die Reichsbank das Vertrauen, das ihr während der Goldauflieferung überall entgegengebracht wurde, gerechtfertigt? Dass sie das gar nicht getan hat, braucht man heute nicüt mehr aus zusprechen. Die damals schon Misstrauischen haben Recht behalten. Unsere Währung hat sich trotz oder gerade wegen der Reiehsbank so verschlechtert, wie wir es nie für möglich gehalten hätten. Es wäre für unser Volk besser gewesen, wenn es sein Gold behalten hätte. So wird man nach den gemachten Erfahrungen dem Beginnen der Reichsbank, auch das Silbergeld an sich zu ziehen, sehr kalt gegenüberstehen. Jeden falls müiste sich die Reichsbank erst entsehliessen, das Silber zu dem jeweiligen Kurs freihändig aufzukaufen. Anderenfalls wird sie unser Volk noch mehr schädigen, und deshalb kann nur geraten werden, der Reichs bank zu dem festgesetzten Zwangskurs kein Stück Silber zu verkaufen. Verbot des Ankaufs von Gold nnd Silber. Auf Grund der Reiehsverordnungen vom 7. und 28. November 1918 über Massnahmen zur wirtschaftlichen Demobilmachung wird folgendes bestimmt: 1. Gold- und Silbermünzen, Gold- und Silberwaren, Brucbgold, Bruchsilber, goldene und silberne Schmucksachen, Bijouterien und Taschenuhren dürfen im ümherziehen oder von Haus zu Haus, an öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften oder Bahnhöfen, auch am Wohnort oder am Orte der gewerblichen Niederlassung des Auf käufen nicht aufgekauft oder eingetauscht werden. 2. Die öffentliche Aufforderung zum Verkauf von Gold- und Silber- münzen und das öffentliche Ar erbieten zum Ankauf solcher, insbesondere auch durch diesbezügliche Anzeigen in Zeitungen ist verboten. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit GefäDgnis bi» zu einem Jahre und Geld bis zu 100 OOO Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezog, einbezogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Zugleich wird auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes und auf die Vorschriften der §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 hingewiesen, wonach die Staats- und Gemeinde behörden den Finanzämtern jede zur §urcbführung der Besteuerung und der Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten und die Behörden und Beamten Steuerzuwiderhandlungen, die sie dienstlich erfahren, den Finanzämtern mitzuteilen haben. Dresden, am 31. Januar 1920. Der Staatskommissar für Demobilmachung. Indexziffern. Den Stand der Kosten der Lebenshaltung für eine vierköpfige Familie in Frankfurt a. M. zu ermitteln, dienen die Unter suchungen von Dr. M. Elsas, der in zweimonatlichen Abständen Index- aiffern veröffentlicht (Reitz & Köhler, Verlag). Nach Tabelle 3, die nun mehr erschienen ist, stellen sich die neuen Indexziffern vom 1. Januar 1920 folgendermassen. Lebensmittel . Kleidung . , Wohnung . . Heizung und Beleuchtung Verschiedenes . Summa 100 125,—- Indexziffern 1. April 1919 Indexziffern 1. Nov. 1919 Indexziffern 1. Jan. 1920 Erhöhung innerhalb 2 Monaten 60 73,99 112,14 51,57 o/ 0 17 21,04 23,60 12,18 o/ 0 8 8,80 8,80 — 5 9,50 11,82 24,40 o/o 10 11,55 13 06 2ü o/ 0 170 — Die Indexziffern anderer Städte sind diesmal zum Vergleich heran- «Mogen: Berlin 174, Bochum 154, Breslau 152, Köln 176, Dortmund 173 üresden 164, Halle 135, Hamburg 160, Iserlohn 127, Leipzig 18l! Mainz 188, Müuohen 152, Nürnberg 140, Solingen 181, Stuttgart 144. ..I tu 0T l lchi S e » enUber Anerbietungen zum Erwerb von Kriegs- IS d L? ber K,,r8wert - Der Zentralverband des Deutschen Bank- ■na oankiergewerbes schreibt: .Vielfach finden sich in Zeitungen ver lockende Inserate, in denen sich Winkelbankgeschäfte zum Erwerb von anegsanleihe su besonders günstigen Kursen anbieten. Tatsächlich wird dann dem Erwerber in bar nur ein weit hinter dem Tageskurs zurück- bleibender Betrag gezahlt, während dem Einlieferer der Rest von den völlig vermögenslosen „Bankiers“ gutgeschriebeu wird, eveutuell erhält er zu seiner Sicherheit auch wertlose Wechsel. Ein solcher Fall, bei welchem die bereits bei uns aktenkundige Firma Rentzsch & Co. in Leipzig- Reudnitz beteiligt war, gelangte jüngst zu unserer Kenntnis und mahnt gegenüber allen ähnlichen Anerbietungen zu besonderer Vorsicht.“ Zur Normalisierung in der Taschenuhrenindnstrie. Ueber den Stand der Normalisierung in der Glashütter Taschenuhren industrie berichtet der hiesige Normenausschuss: Am 17. Januar 1920 fand im „Bahnhotel“ eine Normenbesprechung stalt, zu welcher 13 Vertreter der hiesigen Industrie anwesend waren. Das Ergebnis dieser Sitzung war: 1. Normierung der Gewinde. Hierzu lag der Vorschlag der Schweizer Uhrenfabrik Zenith vor, welcher eine Vereinheitlichung der Gewinde zwischen Deutschland, Schweiz und Frankreich herbeiführen wird. Für die hiesige Uhrenindustrie kämen danach folgende Gewinde zur Anwendung: Durchmesser 0,25, Steigung 0,075 0,30, „ 0,075 0,35, „ 0,075 0,40, „ 0,10 0,45, „ 0,10 0,50, „ 0,125 0,55, „ 0,125 0,60, „ 0,15 Ausserdem sind noch vorgesehen: Durchmesser 0,65, Steigung 0,15 I Durchmesser 0,85, Steigung 0 20 „ 0,75, „ 0,175 | „ 0,95, „ 0,225 Für die übrige feinmechanische Industrie kommen noch folgende Gewinde in Frage ■ Durchmesser 0,70, Steigung 0,175 r 0,80, „ 0,20 0,90, „ 0.225 0,10, „ 0,25 0,11, „ 0,25 0,12, „ 0,25 0,14, „ 0,3 Durchmesser 4,00, Steigung 0,70 4,50, „ 0,75 5.00, „ 0,80 5 50, „ 0,90 6.00, „ 1,00 Durchmesser 1,70, Steigung 0,35 2.00, „ 0,40 2,30, „ 0,40 2.50, „ 0,45 3.00, „ 0 50 3.50, „ 0,60 2. Normierung der Schraubenköpfe. Es sollen folgende Kopfformen normiert werden: Zylinderkopf, Ansatzkopf, Senkkopf und Linsenkopf. Im letzten Bericht wurde bereits mitgeteilt, dass die hiesige Uhrenindustrie Spezialnormen hierfür nach den Vorschlägen der hiesigen Deutschen Präzisions-Uhrenfabrik, G. m. b H., und der Firma A. Lange & Söhne benötigt. Bevor jedoch ein endgültiger Abschluss über diese Normen herbeigeführt wird, soll vorher durch den Normenausschuss der deutschen Industrien versucht werden, auch diese Schraubenkopfnormen international festzulegen. -^or die übrigen hiesigen Firmen der Feinmechanik kommen die Schrauben nach den Normen des Ausschusses für Feinmechanik in Frage, die in der nächsten Sitzung vorgelegt und besprochen werden. 3. Normierung der Uhrenkonstruktion. Aus wirtschaftlichen Gründen soll nun auch für die Präzisions-Taschenuhr eine getrennte Fertigung des Werkes vom Gehäuse erreicht werden. Diese Forderung bedingt eine Typisierung der hiesigen Uhrenkonstruktion, also die Fest legung auf eine bestimmte Anzahl von Uhrgrössen und die Verein heitlichung der Passmasse (Durchmesser, Höhe, Aufzugsmittellinie usw.) derselben. Die Bearbeitung dieser Aufgabe hat die hiesige Uhrmacher schule übernommen. 4. Normierung der Rohmaterialien. Die wirtschaftlichen Vorteile der zentralen Beschaffung der Rohmaterialien durch die hiesige Einkaufsgenossenschaft sollen noch erweitert werden durch die Normierung der Abmessungen der Rohmaterialien. Die Unterlagen zu dieser Verein heitlichung werden zur nächsten Sitzung vorgelegt. L. Aufhebung des Beitrittsverbots der Lehrlinge zu Vereinen. Wie ^ bekannt ist, ist in dem Lehrvertrag den Lehrlingen verboten, Vereinen beizutreten, und der Lehrherr berechtigt, im Uebertretungsfalle den Lehrling zu entlassen. Der Reichswirtschaftsminister hat nun durch eine Verfügung vom 18. Dezember 1919 dieses Beitrittsverbot für rechts widrig erklärt. Er hat folgendes ausgeführt: „Nach Artikel 159 der Verfassung des Deutschen Reiohes vom 11. August 1919 ist die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für jedermann und für alle Berufe gewährleistet; alle Abreden und Massnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu verhindern suohen, sind rechtswidrig. Soweit es sich um den Beitritt von Lehrlingen zu Vereinen handelt, welche die im Artikel 159 der Reichsverfassung erörterten Zwecke verfolgen, ist das in dem Lehrvertrage ausgesprochene Beitrittsverbot und ‘das für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot vereinbarte Entlassungs recht des Lehrherrn unwirksam. Die Bezugnahme auf das Gesetz vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 635) ist insofern irrtümlich, als diese Bestimmung offenbar nur der Beschränkung der Ausübung des Vereins rechtes durch gesetzliche oder obrigkeitliche Massnahmen entgegen- stehen würde. Das gleiche gilt für den Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1303) und für den Artikel 124 der Reichsverfassung.“
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