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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelEdelmetall-, Uhren- und Schmuckmesse in Leipzig vom 29. Februar ... 61
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 62
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 63
- ArtikelDie neuen Steuergesetze 65
- ArtikelCarl Jarck 67
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelErste Sitzung des Stiftungsausschusses der Deutschen ... 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 69
- ArtikelVerschiedenes 73
- ArtikelVom Büchertisch 74
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 74
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5 Die Uhrmacherkunst. 63 | Sendet freiwillige Beiträge! Der Zentralverband muss ; eine umfassende Werbearbeit einleiten, um den Zusammen- ; sc hla8S aller Kollegen zu fördern. Der jetzige geringe Beitrag ! gestattet aber nicht die Aufwendung grösserer Mittel. Wir j bitten daher alle Kollegen, je nach der Grösse ihres Geschäftes, < einen freiwilligen Beitrag einzusenden. Es muss Ehrensache ' für jeden Kollegen sein, zur Förderung seiner Berufsinteressen beizutragen. Das aufmerksame Lesen des Textes und Anzeigenteiles unserer eigenen Verbandszeitschrift „Die Uhrmacherkunst“ bringt Gewinn. Sie kostet jährlich nur 7,20 Mk.I Postscheckkonto des Zentralverbandes in Leipzig Nr. 13953. Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Herrn. Uhlig. W. König. Zeutralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel. Um die Beunruhigung, die in vielen Kreisen, besonders aber auch in der deutschen Uhrmacherschaft durch eine Zeitungsnotiz über die Strafbarkeit des An- und Verkaufes von Gold entstanden war, zu beseitigen, hat sich die Zentral leitung mit einer dementsprechenden Eingabe an das Reichs wirtschaftsministerium gewandt. Hoffentlich wird diese Frage dadurch eine vollständige Klärung erfahren, da sie auch durch die inzwischen ergangenen diesbezüglichen gesetzlichen An ordnungen noch lange nicht restlos gelöst zu sein scheint. Wir geben den Wortlaut dieser Eingabe nachstehend wieder: Dem Reichswirtschaftsministerium gestatten sich die Unterzeichneten, ganz ergebenst darauf aufmerksam zu machen, dass zur Zeit in den weitesten Kreisen der gesamten deutschen Uhrmacherschaft eine grosse Beunruhigung über die Frage entstanden ist, inwieweit der An- bzw. Verkauf von Gold durch die gegenwärtigen Gesetze unter Strafe gestellt ist. Diese Beunruhigung wurde hervorgerufen durch eine in der Tagespresse (es handelt sich um Nr. 53 des „Berliner Tageblattes“ und Nr. 84 und 88 der „Frankfurter Zeitung“) wiedergegebene Mitteilung, die sich auf die Vorschrift des §24, Abs. 1, Ziffer 8, des Ausführungsgesetzes vom 31. August 1919 zum Friedensvertrag — G.-O.-Bl., S. 1530 ff. — be zieht. Nach dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Haft oder mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk. bestraft, wer den Bestimmungen des Friedensvertrages zu wider in Deutschland vor dem 1. Mai 1921 ohne Erlaubnis des Reichswirtschaftsministers über Gold (Verordnung, be treffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold vom 13.November 1915, R.-O -Bl., S. 763) Verfügung trifft. Die beiden Hauptvoraussetzungen für die Strafbarkeit bestehen also darin, dass einmal „den Bestimmungen des Friedens vertrages zuwider“ eine Verfügung vorgenommen und ferner Gold aus dem Reichsgebiet ausgeführt oder durch dieses durchgeführt sein muss. In der genannten Bestimmung ist aber nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, ob es aich dabei um Gold schlechthin, also sowohl um gemünztes als auch um ungemünztes, oder nur um gemünztes Gold, Goldmünzen, handelt. Eine der ersten Massnahmen, die durch diese im Ge setz hervorgetretene Unklarheit ausgelöst wurde, besteht darin, dass das Reichsbankdirektorium sämtliche Reichsbank- 8tellen und -Nebenstellen dahingehend angewiesen hat, dass Gold weder ins Ausland gehen noch an die Industrie ab gegeben werden darf. Bei der ungemein grossen Bedeutung und Tragweite, welche die Lösung dieser Frage nicht nur für die davon betroffene Industrie, sondern auch vor allem für das Uhr machergewerbe und die diesem verwandten Handwerkszweige besitzt, muss ganz besonders darauf hingewiesen werden, welch schweren wirtschaftlichen Schädigungen gerade die jenigen Wirtschaftskörper ausgesetzt sein würden, die mit zu den Hauptstützen und Hauptträgern unseres Wirtschaftslebens gehören, wollte man diesen, zu denen in allererster Linie die Angehörigen der Unterzeichneten Verbände zu rechnen sind, schlechthin den Handel mit Gold untersagen oder Be schränkungen in dieser Beziehung auferlegen und Zuwider handlungen unter Strafe stellen. Nach der Auffassung der Unterzeichneten kann die Strafbestimmung des § 24, Abs. 1, Ziffer 8, a. a. 0., höchstens in dem Sinne ausgelegt werden, dass dadurch nur der Handel mit Goldmünzen getroffen werden soll, nicht dagegen aber auch gleichzeitig der Erwerb bzw. die Weiterveräusserung von ungemünztem Gold, dessen nicht nur die Industrie, sondern auch in noch erhöhtem Masse der deutsche Uhrmacher bedarf, um sein Handwerk ausüben zu können. Es ist aber auch nicht anzunehmen, dass gegen diejenigen auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich eingeschritten werden kann, die öffentlich oder privat Goldmünzen zum Verkauf anbieten oder selbst aufkaufen. Für ein derartiges Einschreiten bietet die augenblickliche Gesetzgebung auch durchaus keine Handhabe, denn durch besondere Verordnungen des Reichswirtschafts ministeriums und des Justizministeriums sind die Reichsgold münzen zur Verarbeitung freigegeben und auch das Verbot des Agiohandels in Goldmünzeu ausdrücklich aufgehoben. Die Unterzeichneten bitten daher, angesichts der dargelegten Beunruhigung und Unsicherheit im Handel und Verkehr ganz ergebenst, dass seitens des Reichswirtschaftsministeriums mass gebende Schritte zur Klärung dieser Frage und zur Für Werbearbeit gingen folgende Beträge von den genannten Herren ein, für die wir auch an dieser Stelle unsern herz lichsten Dank aussprechen: In der letzten Nummer bestätigt 1464,80 Mk. Carl Schreiber, Könnern 5,— „ Johs. Thumann, Oberndorf (Oste) 3,80 „ A. Prollius, Greifswald 5,— „ Uhrmachervereinigung Eisleben und Umgegend 40,— „ Boje, Albersdorf i. Holstein 4,— „ Fritz Mundt, Alfeld (Leine) 5,— „ Karl Müller, Fallersleben 10,— „ Otto Schmidt, Giessen 15,— „ Ph. Wilde. Beeskow 10,— „ Uhrmacherinnung Eisenach 50,— „ Mecklenburger Uhrmacherverband 50,— „ Zusammen: 1662,60 Mk. Wir bitten alle Kollegen, die von der Notwendig keit eines festen Zusammenschlusses überzeugt sind und sich dabei auf ihre eigene Kraft, nicht auf fremde Hilfe verlassen, freiwillige Beiträge einzuseuden. Die Beiträge sind auf unser Postscheckkonto Leipzig Nr. 13953 unter dem Vermerk „Für Werbearbeit“ einzuzahlen. Es ist heute jedem Kollegen möglich, für die kraftvolle, unabhängige Vertretung seiner eigenen Berufs interessen ein paar Mark zu geben. Mit kollegialen Grüssen Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V., Halle (Saale), Mühlweg 19.
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