Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Steuergesetze (II)
- Autor
- Stolzenberg, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 77
- ArtikelBekanntmachung 78
- ArtikelDie Leipziger Messe 78
- ArtikelUebermässige Preissteigerung für Uhren und Edelmetallwaren 80
- ArtikelDie neuen Steuergesetze (II) 81
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 82
- ArtikelSprechsaal 82
- ArtikelVerordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin 83
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 83
- ArtikelVerschiedenes 85
- ArtikelVom Büchertisch 88
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 88
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
82 Die Uhrmacherkunst. Nr. 6 40% usw. 1 ). Der Höchstsatz von 70% wird bei einem MehreiDkommen über 400000 Mk. erreicht. Der Betrag der geschuldeten. Abgabe wird dem Abgabe pflichtigen von dem Finanzamt durch einen Bescheid mit geteilt, der eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel enthält. Die Abgabe ist binnen 3 Monaten nach Zustellung des Kriegssteuerbescheides zu entrichten. Bezüglich der Entrichtung der Abgabe durch Kriegsanleihe gilt das gleiche wie bei dem Vermögenszuwachssteuergesetz, auch bezüglich der Strafyorschriften kann auf das früher Gesagte verwiesen werden. Nur ist hierbei zu erwähnen, dass der Abgabepflichtige die Pflicht hat, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen, auf Grund deren die Mehreinkommen steuerberechnung stattfindet, zu berichtigen, wenn ihm nach träglich neue Tatsachen bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen; anderenfalls macht er sich strafbar. Zum Schluss ist noch der Härteparagraph zu erwähnen. Hiernach kann zur Vermeidung besonderer Härten eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berechnung des Mehreinkommens unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabe pflichtigen genehmigt werden. Ein Beispiel, bei welchem diese Bestimmung angewendet werden kann, ist oben er wähnt. Eine Steuererklärung braucht im allgemeinen nicht ab gegeben zu werden, da ja in der Regel die Finanzämter die Unterlagen für die Berechnung des Mehreinkommens bei den Akten haben. Gutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren. Der unter dieser Ueberschrift in Nr. 2 von mir ver öffentlichte Artikel hat mir zahlreiche Zuschriften aus dem Leserkreise eingebracht, in denen zunächst deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Thema gerade in jetziger Zeit für die Uhrmacher ausserordentlich wichtig ist. Ferner aber auch, dass die Rechtslage leider den meisten nicht bekannt war und dass sie dadurch zum Teil schwer geschädigt wurden. Deshalb erklärt es sich leicht, dass von verschiedenen Lesern nun die Frage aufgeworfen wird, wie sie sich gegen eine solche Schädigung bei gutgläubigem Erwerb gestohlener Uhren sichern könnten. In zivilrechtlicher Beziehung lässt sich allerdings nicht verkennen, dass die Lage des gutgläubigen Erwerbers gestohlener Uhren recht ungünstig ist. Zunächst steht ausser allem Zweifel, dass der Uhrmacher, der gestohlene Uhren ankauft oder beleiht, selbst dann, wenn er bei Annahme der Gegenstände gutgläubig war, d. h. nicht wusste, und zwar ohne grobe Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Sache dem Verkäufer bzw. Verpfänder nicht gehörte, an den Uhren gegenüber dem bestohlenen Eigentümer weder Eigentums- noch Pfandrechte hat. Er muss die Sachen auf Verlangen herausgeben, und er kann sich nur fragen, ob er die Herausgabe von der Zahlung des Einlösungsbetrages ab hängig machen darf, d. h. ob er gegen den Eigentümer den sogenannten Lösungsanspruch hat. Aber auch diese Frage ist für den Regelfall zu verneinen. Zwar kann der Besitzer einer Sache, die er herauszugeben hat, grundsätzlich von dem Eigentümer Ersatz der auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen verlangen und insoweit auch an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.' Unter den Be griff dieser Aufwendungen fallen jedoch, wie ich in meinem B eispiel: Mehreinkommen Mk. Prozent Steuer Mk. ersiei, 10 000 5 600 folgenden 10(00 10 1 000 30 000 20 6000 50 000 30 15 000 bei 100000 22 500 Artikel in Nr. 2 ausführte, nur diejenigen, ohne welche die Sache als solche untergehen oder verschlechtert werden würde; nicht aber gehören dazu die Aufwendungen, welche der Be sitzer für den Erwerb der Sache gemacht hat. Danach steht also dem Uhrmacher, der gestohlene Uhren kauft oder beleiht, ein Lösungsanspruch nicht zu, sondern es sind die Uhren von ihm ohne weiteres herauszugeben. Die einzige Ausnahme, die einzelne Landesteile für öffentliche Pfandleihanstalten machen, habe ich gleichfalls in dem erwähnten Artikel erörtert. Der Grund dafür, dass privaten Geschäftsleuten nicht die Vorteile des Artikels 94 des Etnführungsgesetzes zum BGB. eingeräumt worden sind, dass sie also nicht auf Grund be sonderer Landesgesetze verpfändete Sachen nur gegen Be zahlung des Darlehens herauszugeben brauchen, ist darin zu suchen, dass der Gesetzgeber durch Gewährung dieser Ver günstigung eine Förderung der gewerblichen Hehlerei be fürchtete. Für den bestohlenen Eigentümer genügt es also, wenn er den Nachweis erbringt, dass ihm die betreffenden Gegen stände gestohlen oder sonst abhandengekommen sind, um dadurch den Erwerber zu zwingen, sie herauszugeben. Von dieser Verpflichtung wäre der Uhrmacher beim Ankauf oder der Beleihung gestohlener Uhren nur dann befreit, wenn er selbst den Nachweis erbringen würde, dass der Bestohlene während der Dauer seines Besitzes gar nicht Eigentümer der Gegenstände war. Neben der Herausgabe der gestohlenen Uhr kann aber der Uhrmacher, der sie gekauft hat, noch in den Verdacht der Hehlerei gelangen, Das ist schon des öfteren der Fall gewesen, wenn ein Uhrmacher eine ihm zum Kaufe an gebotene Uhr erwarb, und es sich dann später herausstellte, dass sie gestohlen war. Um sich daher auch in strafrechtlicher Hinsicht zu schützen, habe ich empfohlen, dass der Ankäufer mit demjenigen, der ihm eine Uhr zum Kauf anbietet, ein weitgehendes Examen anstellt. Es ist nun von verschiedenen Lesern angefragt worden, ob nicht in dieser Hinsicht die Ausstellung eines Reverses Schutz gewährt, Das ist richtig, und was die Form eines solches Reverses anbelangt, so lässt sich dessen Fassung natürlich verschieden gestalten. Die Hauptsache ist, dass daraus die Erklärung hervorgeht, dass der Verkäufer Eigentümer der Sache ist und darüber frei verfügen kann. Es würde also z. B. folgender Revers zu empfehlen sein: Ich erkläre hiermit, dass ich im rechtmässigen Besitze der Herrn zum Kauf angebotenen Uhr bin, diese beim Kauf voll bezahlt habe und darüber frei ver fügen kann. Ein solcher Revers, mit Datum und Unterschrift versehen, würde für den Uhrmacher genügen, um bei strafrechtlicher Verfolgung vor Gericht den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Erkundigungspflicht in weitestgehendem Umfange ge nügt und Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Erwerbung aus geschaltet habe. Syndikus Fritz Hansen. ■ luuiuiwiüuiuutmtwuuituiiiih 1 C K S ^^llj Das „Geschäft“ von heute! Wenn man sich heute die Uhrengeschäfte ansieht, so findet man besonders bei kleineren Geschäften sehr grosse Lücken im Schaufenster. Diese Kollegen machen scheinbar ein gutes Geschäft, es sind dies diejenigen, welche sich davor hüten, die immer teurer werdende Ware nachzukaufen und also auch ängstlich sind, die alte Ware zum heutigen Tagespreis zu verkaufen. Vielen fehlt aber auch tatsächlich die Zeit, alle 6 Wochen die Preise der Waren zu erhöhen, und doch sollte keiner es versäumen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder