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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 107
- ArtikelAufruf an alle Uhrmacher und Juweliere Deutschlands 108
- ArtikelEine Verhandlung vor einem Wuchergericht 108
- ArtikelVon welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt? 110
- ArtikelKönnen die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge ... 110
- ArtikelHermann Uhlig 112
- ArtikelBekanntmachung 112
- ArtikelIndexlöhne und Ueberkonsum 113
- ArtikelSprechsaal 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 114
- ArtikelVerschiedenes 117
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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mmnst S5§ 45.e£S* Jahrgang S23> 9. gCT Hummer Organ des Zentralverbandes der Deutsehen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V., in Halle a. S., verbunden mit der Deutsehen Uhrmaeher-Vereinigung, E. V., in Leipzig, der Garantiegemeinscliaft, der Einlirnclisliilfskasse der deutschen Plmaclier, der Gesellschaft der Freunde des Lehrlings- n. Fachschulwesens im ührmachergewerhe. Halle, den 1. Mai 1920. ~ Inhalt: Zentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände. — Aufruf an alle Uhrmacher und Juweliere Deutschlands. — Eine Verhandlung vor einem Wuchergericht. Von welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt? — Können die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge abzuschliessen? Hermann Uhlig. — Bekanntmachung. — Indexlöhne und.Ueberkonsum. — Sprechsaal. — Innung» - und Vereinsnachrichten. Verschiedenes. — Frage- und Antwortkasten. Zentralleituog der Deutschen Uhrmacher verbände. Der Handel mit Gold. Infolge verschiedener Umstände hat sich bedauerlicherweise die Beantwortung Ihres gefälligen Schreibens vom 4. Februar 1920 verzögert. Ich bitte, dies zu entschuldigen. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist inzwischen der Handel mit Gold durch die Verordnung vom 7. Februar 1920, Reichsgesetzblatt S. 199, geregelt worden. Wegen aller Einzelheiten verweise ich ergebenst auf den Wortlaut dieser Verordnung, die auch im „Deutschen Reichsanzeiger“, Nr. 35, vom 11. Februar d. Js., veröffentlicht ist. Hiernach ist der An kauf von Goldmünzen und ungemünztem Gold durch den stehenden Ge werbebetrieb nicht verboten. Allerdings sind Zeitungsanzeigen für Gold münzen gänzlich untersagt, und für die übrigen Goldwaren sind Chiffre anzeigen verboten. Neben dieser Vorordnung vom 7. Februar 1920 enthält auch noch der Friedensvertrag, Artikel 248, sowie §24, Abs. 1, des Ausführungs gesetzes Bestimmungen über die Verfügung „über“ Gold. Nach meiner Ansicht bezieht sich dieses Verfügungsverbot des Fliedensvertrages jedoch nur auf das staatseigene Gold im weitesten Sinne, während die Ver fügung über Gold im inländischen Privatbesitz nicht berührt wird. Die letzte Entscheidung über die Auslegung der angeführten Be stimmungen fällt zwar den Gerichten zu. Es ist jedoch zu erwarten, dass sie sich der hier vertretenen Auffassung anschliessen werden. Was die im dortigen Schreiben angeführte Abgabe von Gold durch die Reichsbank anlangt, so haben Verhandlungen mit den gegnerischen Mächten bis jetzt noch nicht zu einer Klärung geführt. Berlin W 15, den 23. März 1920. Im Aufträge: Der Reichswirtschaftsminister. (II/6, Nr. 1349.) Liefernng der Fabrikanten an das Ausland. Den uns mit Ihrem gefl. Schreiben vom 3. März übersandten Antrag auf Belieferung des Inlandsmarktes mit 50 % der Erzeugung haben wir unserer Fach gruppe „Grossuhren“ unterbreitet und teilen Ihnen in Beantwortung desselben im Aufträge nachstehendes mit: Eine Umfrage bei den Mitgliedern der Fachgruppe „Grossuhren“ hat ergeben, dass zur Zeit die Belieferung der deutschen Kundschaft bei den einzelnen Fabriken je nach der Art ihrer Fabrikation und ihrer Erzeugnisse 50—95% der gegenwärtigen Produktion beträgt. Für eine verbindliche Festlegung des Prozentsatzes besteht zur Zeit keine Geneigt heit; jedenfalls war ein Beschluss nach dieser Richtung hin auf schrift lichem Wege nicht herbeizuführen. Da vor dem Kriege rund 86 a / 3 % der Erzeugung ausgeführt wurden, •o ist es unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Selbst verständlichkeit, dass die Uhrenfabriken danach streben, diesen Prozent satz wieder zu erreichen. Es erscheint daher von vornherein aussichtslos, dass eine mündliche Verhandlung der Angelegenheit gelegentlich der nächsten Fachgruppensitzung ein anderes Ergebnis zeitigen wird als die »chriftliche Umfrage. Bei dieser Gelegenheit muss wiederholt darauf hingewiesen werden, dass auf Grund gemachter Beobachtungen insbesondere eine grössere Anzahl Uhrmacher die ihnen gelieferten Waren nicht etwa für ihre deutsche Kundschaft verwendet, sondern für Verschiebungen in allen Grenzgebieten. Darauf ist zum grossen Teil auch zurüebzuführen, dass im Inland eine erhebliche Menge der für dieses gelieferten Waren nicht auf dem Markt erscheint. Hochachtungsvoll Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie, E.V. Der Generalsekretär: gez. Dr. Hillgenberg. Aufhebung der Innungsschiedsgerichte. Nach den uns aus den Kreisen unserer Verbände vorliegenden Rückäusserungen können wir nur mitteilen, dass auch das Uhrmachergewerbe auf dem Standpunkt steht, die Innungsschiedsgerichte, soweit solche bestehen, beizubehalten, und die Errichtung von solchen, soweit sie noch nicht bestehen, in An betracht der Durchführung der allerorts abgeschlossenen Tarifverträge und der Erledigung der daraus erwachsenden Unstimmigkeiten nach Möglichkeit zu unterstützen und zu befürworten, und die fortwährenden Eingriffe der Gewerkschaften in den Aufbau der gewerblichen Einrich tungen auf das entschiedenste zurückzuweisen. Wenn wir auch nicht in der Lage sind, die Tätigkeit der Innungs schiedsgerichte zahlenmässig festzustellen (solche Angaben dürften viel mehr am besten durch die Handwerks- und Gewerbebainmern zu be schaffen sein), so möchten wir aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, wie ausserordentlich hoch die Tätigkeit der Innungsschiedsgerichte im allgemeinen zu bewerten ist, handelt es sich doch hier um Gerichte, die über Tatbestände zu urteilen haben, in die sich die betreffenden Richter viel besser hineinzudenken vermögen, als es z. B. bei den Gewerbe gerichten der Fall ist, wo in den meisten Fällen Angehörige des einen Gewerbes über einen Fall aus einem ganz anderen Gewerbezweige zu urteilen haben. Auch trägt die paritätische Zusammensetzung der Innungsschieds gerichte, ausser dem Vorsitzenden (meist ein Magistrats- oder Stadtrat) zwei Arbeitgeber und zwei Arbeitnehmer, wesentlich dazu bei, dass sich die Parteien einem gefällten Spruch viel eher unterwerfen als anderer seits, würde die Angelegenheit vor das örtliche Gericht gezogen. Auch würde nicht die mit dem Verfahren vor dem letzteren verbundene Kosten last für die Parteien empfindlicher sein, sondern auch die Nachwirkung dieses Verfahrens auf den kollegialen Geist nachteiliger einwirken. Nach allen den Erfahrungen, die man bisher mit den Innungs schiedsgerichten gemacht hat, besteht in den Kreisen unseres Gewerbes durchaus keine Veranlassung, eine diesbezügliche Aenderung der Reichs gewerbeordnung gutzuheissen. Wir verweisen ausserdem noch auf die Ausführungen über die Frage: Sollen die Innungsschiedsgerichte aufgehoben werden? in der „Uhrmacherwoohe“ (Leipziger Uhrmacherzeitung) vom 3. April d. Js. Dem Unterzeichneten sei noch die Bemerkung gestattet, dass es in Kassel nur ein einziges Innungsschiedsgerioht gibt, und zwar in dem Metzger- und Fleischergewerbe, dass jedoch die Tätigkeit dieses Innungs schiedsgerichtes (jährlich durchschnittlich drei bis vier Fälle) durchaus in dem Rahmen der obigen Darlegungen sich bewegt und zu beurteilen ist. Kassel-W, den 3. April 1920. An den Reichsverband des deutschen Handwerks.
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