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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Verhandlung vor einem Wuchergericht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Können die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge abzuschliessen?
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 107
- ArtikelAufruf an alle Uhrmacher und Juweliere Deutschlands 108
- ArtikelEine Verhandlung vor einem Wuchergericht 108
- ArtikelVon welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt? 110
- ArtikelKönnen die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge ... 110
- ArtikelHermann Uhlig 112
- ArtikelBekanntmachung 112
- ArtikelIndexlöhne und Ueberkonsum 113
- ArtikelSprechsaal 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 114
- ArtikelVerschiedenes 117
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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110 Die Uhrmacherkunst. Die ruhige, sachlich eingehende Widerlegung und die treff lichen Ausführungen und Begründungen des Herrn Dr. D., insbesondere der Hinweis auf die Bekanntmachungen des bayrischen Kriegswucheramtes, die Dr. Alsberg (Verteidiger Helfferichs) in seinem Buche „Preistreibereistrafrecht“ zu sammengestellt hat (S. 56, Absatz E), die den Uhrmachern einen Aufschlag auf den Einkaufspreis von 100 °/ 0 , eventuell auch mehr, erlauben, verfehlten ihre Wirkung auf den Ge richtshof nicht. Herr Rechtsanwalt G. bestätigte und er läuterte noch weiter den Artikel E und sagte, dass, wenn die Staatsanwaltschaft der Anklage diese Bestimmungen zu Grunde gelegt hätte, es zu diesem Prozess nicht gekommen wäre. Beide Verteidiger beantragten die Freisprechung des Angeklagten, da eine Preistreiberei nicht erwiesen sei. Ton welchem Betrag wird die Das steuerbare Einkommen, das der reichsgesetzlichen Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen ist, wird unter Berücksichtigung der im Gesetz vorgesehenen Ab setzungen und Abzüge ermittelt. Von dem steuerbaren Ein kommen unterscheidet sich das steuerpflichtige Einkommen um den Betrag der steuerfreien Einkommenteile, die auf Grund des sogenannten Existenzminimums und des Familien privilegs von dem Betrag des steuerbaren Einkommens ab zusetzen sind. Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 1500 Mk. Für jeden selbständig zu veranlagenden Steuerpflichtigen ist das steuerbare Einkommen um diesen Betrag zu kürzen. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger z. B., dessen steuerbares Einkommen 10000 Mk. beträgt, entrichtet die Steuer von 8500 Mk. Einkommen. Das Familienprivileg gewährt für die Ehefrau und jedes zur Haushaltung des selbständig zu veranlagenden Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind einen steuer freien Betrag von je 500 Mk. Für eine fünfköpfige Familie (Eltern und drei minderjährige Kinder) werden somit auf Grund des Familienprivilegs 4 X 500 Mk. gleich 2000 Mk. in Abzug gebracht. Beträgt z. B. in solchem Falle das steuerbare Einkommen 12000 Mk., so stellt sich das steuer pflichtige Einkommen, nach Abzug von 1500 Mk. und 2000 Mk. auf 8500 Mk. Es ist dabei vorausgesetzt, dass keines der minderjährigen Kinder Arbeitseinkommen hat. Hat ein minderjähriges Kind Arbeitseinkommen, so ist es auf Grund dieses Einkommens selbständig zu veranlagen. Der Abzug der 500 Mk. findet dann bei dem Kinde statt. Hat das Kind weniger als 500 Mk. Einkommen aus Arbeit, so darf der Vater den an 600 Mk. fehlenden Betrag bei der Versteuerung seines eigenen Einkommens für das Kind in Abzug bringen. Hat das Kind 500 Mk. oder mehr Ein kommen aus Arbeit, und zwar gleichviel, ob daneben auch Kapitaleinkommen u. dgl. vorliegt oder nicht, so ist der Haushaltungsvorstand zu keinem Abzug von seinem steuer baren Einkommen berechtigt. Der Gerichtshof verurteilte Kollegen K. zu 3 Wochen Ge-1 fängnis und 3000 Mk. Geldstrafe, eventuell weiteren 200 Tagen Gefängnis. Auf die Strafe kommen 10 Tage Untersuchungshaft in Anrechnung. Die Einziehung des Uebererlöses bleibt einem Nachverfahren Vorbehalten. In der Urteilsbegründung legte der Gerichtshof die Bestimmungen des bayrischen Kriegswucher amtes, Absatz E, und die Mitteilung des Deutschen Uhrmacher bundes an Kollegen L. über Kalkulation zu Grunde. Diese sind . vom Gericht als Richtlinien bei der Kalkulation anerkannt { worden. Die Urteilsbegründung lautet: „Standuhren sind Luxus artikel und scheiden von vornherein aus, ebenso die Hornbrillen, j Bei den Reise-, Nipp- und Taschenweckern liegt keine Preis treiberei vor; nur bei den Baby Weckern erzielte der Angeklagte 1 einen übermässigen Gewinn und wird deshalb usw.“ i ieae Einkommensteuer gezahlt? Ein über diese Vergünstigungen noch hinausgehendes ; Familienprivileg ist in den Fällen gewährt, in denen das Einkommen des Haushaltungsvorstandes 10000 Mk. oder 1 weniger beträgt. Trifft diese Voraussetzung zu, so erhöht sich der steuerfreie Einkommenbetrag von 500 Mk. für die zweite und jede weitere Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf 700 Mk. Beträgt z.B. in einer fünfköpfigen Familie (Eltern und 3 Kinder unter 16 Jahren) das zusammengerechnete steuerbare Einkommen des Haus haltungsvorstandes 9000 Mk., so sind von diesem Betrage abzusetzen: für den Steuerpflichtigen selbst 1500 Mk., für die Ehefrau 500 Mk., für die drei noch nicht 16 Jahre alten Kinder zusammen 2100 Mk., insgesamt 4100 Mk., so dass das steuerpflichtige Einkommen 4900 Mk. beträgt. Oie materiellen Wirkungen dieser Abzüge sind sehr erheblich. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit 9000 Mk. hätte an Einkommensteuern 995 Mk. zu entrichten, dagegen beträgt von 4900 Mk. die Einkommensteuer 586 Mk. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über den Abzug von je 500 Mk. für die Ehefrau und jedes zur Haushaltung des selbständig zu veranlagenden Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind gelten allgemein ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens. Dagegen ist das erweiterte Familienprivileg auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das steuerbare Einkommen des Haushaitungsvorstandes den Betrag von 10000 Mk. nicht übersteigt. Die Vorbereitungen für die Erhebung der Einkommen steuer an der Quelle, wie sie nach den §§ 47/48 des neuen Einkommensteuergesetzes zu erfolgen hat, sind noch nicht so weit gediehen, dass schon in absehbarer Zeit mit d r neuen Steuerbeibringung begonnen werden kann. Das neue Einkommensteuergesetz sieht den 15. Februar, den 15. Mai und den 15. September als Steuertermiie vor. Es ist be absichtigt, aber nicht sicher, dass die Erhebung der Ein kommensteuer an der Quelle erstmals am 15. September in Wirksamkeit tritt. Die Steuerkarten und die Steuermarken liegen bereits fertig vor. Können die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge abzuschliessen? Ueber die Rechtslage beim Abschluss von Lohntarifen und über die Befugnis der Schlichtungsausschüsse bestehen nicht nur in Gewerbekreisen, sondern auch bei den Beamten noch viele Unklarheiten. So sollte, um ein Beispiel zu nennen, eine Photographeninnung gezwungen werden, mit einer Gewerkschaft über den Abschluss eines Tarifvertrages zu verhandeln. Die Innung lehnte das ab und berief sich darauf, dass auf Grund der Gewerbeordnung und der Innungs- [Nachdruck verboten.] Satzung der Gehilfenausschuss, als Vertreter aller Gehilfen der Innungsmitglieder, für derartige Verhandlungen zuständig sei. Diese Auffassung stützte die Redaktion der „Pbotogr. Chronik“ durch ein Gutachten. In der Antwort des Regi - rungspräsidenten auf die Beschwerde der Innung heisst o nun: „Der Schlichtungsausschuss würde für die beantragtem Verhandlungen des Verbandes ... (Gewerkschaft; d. Red.) mit Arbeitgebern zunächst nur dann nicht zuständig sein,
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