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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 107
- ArtikelAufruf an alle Uhrmacher und Juweliere Deutschlands 108
- ArtikelEine Verhandlung vor einem Wuchergericht 108
- ArtikelVon welchem Betrag wird die neue Einkommensteuer gezahlt? 110
- ArtikelKönnen die Innungen gezwungen werden, Tarifverträge ... 110
- ArtikelHermann Uhlig 112
- ArtikelBekanntmachung 112
- ArtikelIndexlöhne und Ueberkonsum 113
- ArtikelSprechsaal 114
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 114
- ArtikelVerschiedenes 117
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9 Die Uhrmacherkunst. 117 Alle sonstigen Vertragspunkte bleiben in Kraft. Genehmigt am 27. März 1920. Für die Arbeitgeber: Für die Arbeitnehmer: Stuttgart. Lohntarif der Uhrmacherzwangsinnung und des Uhr- machergehilfenVereins „ Schwaben “. I. Selbständig arbeitende Gehilfen. Klasse A umfasst ältere Gehilfen, welche auf höheres Gehalt Anspruch machen, in allen vorkommenden Arbeiten, einschliesslich Reparatur der feinsten Uhren, durchaus tüchtig sind und eine Arbeits kraft ersten Ranges repräsentieren. Grundgehalt 400 — 450 Mk Klasse B nimmt eine Mittelstellung zwischen A und C ein. Die Gehilfen, welche dieser Kategorie angehören, eignen sich auch selbst redend zur selbständigen Führung eines Geschäfts, einer Werkstätte usw. Grundgehalt 350 — 400 Mk Klasse C umfasst diejenigen Gehilfen, die in der Reparatur feiner und kunstreicher Werke nicht sicher und selbständig, dagegen aber in allen anderen vorkommenden Arbeiten durchaus firm sind und mindestens das leisten, was von einem wirklich guten Durchschnittsarbeiter verlangt werden kann. Grundgehalt 300 —350 Mk. II. Der weiteren Ausbildung bedürftige Gehilfen. Klasse D. Die Gehilfen dieser Fähigkeitsstufe haben eine gewisse Selbständigkeit in ihren Arbeiten noch nicht erlangt. Grundgehalt 250 - 300 Mk. 6 S Klasse E bezeichnet solche Gehilfen, die eine mangelhafte Lehre genossen haben und einer weiteren Ausbildung bedürfen, oder als Volontär auf die Stelle mit Gelegenheit zur Ausbildung reflektieren Grundgehalt 200 — 250 Mk. III. Grossuhrmacher und im Handelsgewerbe tätige Gehilfen. Klasse F umfasst nur Grossuhrmacher, für Arbeiten an Uhren gewöhnlicher Art. Grundgehalt 300—350 Mk. Klasse G. Grossuhrmacher für Präzisions- und Neuarbeiten Grundgehalt 350 —400 Mk. Klasse H betrifft nur gelernte Furnituristen (keine Anfänger! Grundgehalt 350 —400 Mk. Auf sämtliche Lohnklassen kommt ab 15. November 1919 ein Teuerungszu8ch 1 ag von 20%, sowie eine Werkzeugzulage von 5 Mk. pro Monat Ab 1. März 1920 kommt ein weiterer Teuerungs zuschlag von 40 o/ 0 , insgesamt auf den Grundgehalt 60 o/ 0 . Nach einjähriger Tätigkeit 6 Arbeitstage, nach zweijähriger Tätigkeit 8 Arbeitstage Urlaub. Invaliden - und Krankengelder nach den gesetzlichen Bestimmungen, gez.: Berner, Vorsitzender. gez.: August Wolf, Obermeister. Nachruf. Plötzlich und unerwartet verschied am 8. April unser lieber Kollege Herr Johannes Wagner Seit der Gründung der Innung hat er für deren Gedeihen mit gearbeitet. Wir werden sein Andenken stets in Ehren halten. Erfurt, den 13. April 1920. Uhrmacher-Innung Erfurt.» Thüringer Uhrmacher-Verband I Benzinverteilung. Oppeln. Für die im Abstimmungsgebiet liegenden Teile des Kreises Neustadt ist eine neue Benzinverteilungsstelle in Oberglogau bei Herrn Uhrmacher Mai Christoph, Wassertorstrasse, errichtet worden. Auch die Uhrmacher des Kreises Cosel, für welche diese Ver- teiluDgsstelle bequemer als die in Ratibor gelegene zu erreichen ist, können ihr Benzin von jetzt ab von hier beziehen. Die Abholung des Benzins bei allen Verteilungsstellen muss mit der möglichsten Be schleunigung erfolgen. Zittau. Der Gewerbekammer Zittau ist das Benzin für die elfte Verteilung für die Uhrmacher ihres Bezirks zugeteilt worden. Die Ver teilung erfolgt in der bisher üblichen Weise. Auf die Arbeitskraft kommen reichlioh 1 kg Benzin zur Verteilung. r ^est gegebene Aufträge und fest gekaufte Ware. Bei der *ge des Marktes vor einigen Wochen suchte jeder, je nach seiner Be urteilung des Marktes, Vorteile bei Bestellungen und beim Kauf zu er- *1? 6D ui * n bei der Messe wurden grosse Geschäfte «geschlossen, bei denen die Ware zu bestimmten Preisen (also nicht freibleibend) gekauft wurde. Damit übernahm jede Partei das gleiche Risiko. Der Verkäufer das der weiteren Preissteigerung, der Käufer das der Preisminderung. In den folgenden Wochen, in denen sich die Valuta etwas besserte, musste der Käufer das Risiko tragen. Viele versuchten es dadurch loszuwerden, dass sie die Ware, die ja fest gekauft war, nicht abnehmen wollten. Das ist natürlich unzulässig. Fest gekaufte Ware muss abgenommen werden, und ohne Einschränkung gegebene Aufträge sind für die Vertragsparteien bindend. Jedes Gericht muss so entscheiden. Gerade weil diese Geschäfte zwischen Kaufleuten abge schlossen wurden, musste jeder sich klar sein, welche Verpflichtungen übernommen wurden. Besonders jetzt, wo sich die Verhältnisse von Woche zu Woche ändern, muss jeder beim Kauf darüber klar sein, unter welchen Bedingungen der Vertrag zustande kommt. Jeder, der feste Aufträge für später gibt oder Käu f e zu festen Preisen tätigt, muss sich genau überlegen, unter welehen Bedingungen das geschieht. Auf jeden Fall sind beide Parteien an diese vereinbarten Bedingungen gebunden, und keiner Partei ist es gestattet, einseitig zurückzutreten, wenn sich die Be dingungen als für sie ungünstig erweisen —g. Aiisverkauft. Wer gelegentlich der Leipziger Messe der Tagung des deutschen Edelmetall- und Uhrengewerbes beiwohnte, wird sich der temperamentvollen Ausführungen erinnern, die der Vorsitzende der Heidel berger Innung, von Carben, machte. Seine Ausführungen, die in dem Rat gipfelten, soviel wie möglich Waren anzuschaffen, haben über den engeren Kreis der Fachleute hinaus einen Kritiker wachgerufen, der in einer der letzten Nummern der Finanz- und Wirtsehaftzeitung „Plutus“ das Wort nimmt. Anknüpfend an die Bemerkung, die von Carben machte, dass in Heidelberg 80% seiner Kollegen ausverkauft gewesen seien, macht A. Heichen im „Plutus“ die Bemerkung, dass die Aufforderung, sich möglichst mit Waren einzudeeben, ein ausserordentlich bedenkliches Symptom für die Wirtschaftslage Deutschlands sei. Denn auf der Leipziger Messe wären in der Hauptsache Gegenstände in grossen Massen gekauft worden, die als Luxus zu bezeichnen seien, für den das deutsche Volk Kapitalien anlege, die es für. die Anschaffung lebensnotwendiger Waren besser gebrauchen könne. Gerade die Ausführungen, die von Carben machte, sind dem Kritiker im „Plutus" ein Beweis dafür, dass der Luxus warenmarkt der Messe, der in Leipzig die Hauptsache gebildet haben soll, kein Vorteil für die deutsche Volkswirtschaft sei. Der Kritiker vergisst _ dabei nur zweierlei: 1. dass die Waren des Uhrmachers, in erster Linie also Uhren, durchaus keine Luxusartikel sind, und 2. dass auch von Carben, wie alle übrigen Redner, die sieh im Laufe der Tagung zu dem Thema äusserten, ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die grossen Käufe, die zu einem teilweisea Ausverkauf geführt haben, zum grossen Teil von Ausländern getätigt wurden. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, so kann von einer volkswirtschaftlichen Schädigung durch den Ankauf von Uhren doch zweifellos nicht die Rede sein. Es darf aber auch ferner nicht vergessen werden, dass die Mahnung, mög lichst viel anzukaufen, um ein reiches Lager zu haben, keineswegs ein mütige Ansicht der Versammlung war, sondern dass auch vorsichtige Mahner das W'ort ergriffen, die darauf hinwiesen, dass mau gerade bei dem Einkauf sehr vorsichtig sein müsse, um bei einer eventuell zu er- zu erwartenden rückläufigen Konjunktur nicht Schaden zu erleiden. Man sieht aber an der erwähnten Kritik in der angesehenen volks wirtschaftlichen Zeitung, zu welehen falschen Schlussfolgerungen man kommen kann, wenn der Zusammenhang der Dinge nicht richtig be achtet wird. p. jj Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte. Durch Gesetz vom 8. April 1920 ist mit Wirkung ab 15. April die Zuständig keit der Amtsgerichte bei einem Streitgegenstand von 600 Mk. früher auf 1200 Mk. erweitert worden. Beschäftigung Schwerbeschädigter. Diese Frage ist bisher durch eine Reihe von Verordnungen geregelt gewesen. Alle diese Be stimmungen sind nunmehr aufgehoben, und an deren Stelle tritt das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920. Nach diesem ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der einen Arbeitsplatz besetzen will, eiuen Schwerbeschädigten, der für diesen Arbeitsplatz ge eignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen. Als Schwerbeschädigter gilt jede Person, die 50 o/ 0 oder mehr der Vollrente bezieht. Nach besonderer Anordnung des Reichsarbeitsministers können Arbeitgeber verpflichtet werden, einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze mit Schwer beschädigten zu besetzen. Werden solche Arbeitsplätze frei, so hat das der Arbeitgeber binnen 3 Tagen der Hauptfürsorgestelle anzuzeigen. Erst nach 6 Tagen kann er den Arbeitsplatz besetzen, wenn ihm kein geeigneter Schwerbeschädigter genannt ist. Schwerbeschädigten kann nur mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden; jede Kündigung ist der Hauptfürsorgestelle anzuzeigen. 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (20. April) ist eine Kündigung gegenüber Schwerbeschädigten erst wirksam, wenn die Hauptfürsorgestelle ihr zugestimmt hat. Sie muss diese Zustimmung geben, wenn dem Gekündigten ein anderer an gemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Gegen Anordnungen und Ent scheidungen der Hauptfürsorgestellen kann die Entscheidung des Reichs arbeitsministers angerufen werden. g. Kapital Verzinsung und Warenwucher. Ob für eine Ware ein unangemessener Preis gefordert ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsunkosten entscheiden. Wie weit hierbei auch die Verzinsung des Geschäftskapitals mit ins Gewicht fällt, ist der Gegenstand der folgenden Reichsgerichtsentscheidung: „Bei der Gewinn-
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