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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Privatverkäufe von Luxusgegenständen nach dem Umsatzsteuergesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachung 151
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 151
- ArtikelDie Privatverkäufe von Luxusgegenständen nach dem ... 153
- ArtikelSchwarze Streifen beim Tragen von Goldschmuck und ihre Ursache 154
- ArtikelZur Aesthetik des Uhrzifferblattes 155
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 155
- ArtikelVerschiedenes 157
- ArtikelVom Büchertisch 161
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 162
- ArtikelAnzeigen 164
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 12 Die Uhrmacherkunst. 153 Die Privatverkäufe von Luxusgegenständen nach dem Umsatzsteuergesetz. Wird ein Luxusgegenstand im Privathandel erworben, so tritt nach § 23, Abs. 2, des Umsatzsteuergesetzes Steuer freiheit ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiter- veräusserung erworben ist und der Erwerber dies dem Lieferer in der im §22, Abs. 2, vorgeschriebenen Form nachweist. Eine Wiederverkäuferbescheinigung nach § 22, Abs. 2, wird aber nur für Luxusgegenstände der im § 21 genannten Gegen stände (Edelmetallwaren des Juweliergewerbes) erteilt. Herr Popitz, Vortragender Rat im Reicbsfinanzministerium, folgert nun, dass die im § 15 genannten Gegenstände auch in dem Privathandel mit 15 °/ 0 versteuert werden müssen. Seine Auffassung begründet er nun sehr ausführlich gegenüber der anderen Meinung in Nr. 1 der „D. St.-Ztg. u , der wir das Nachfolgende entnehmen: Wenn § 23, Abs. 1, Nr. 3, die Privatverkftufe gewisser Luxusgegenstände in die erhöhte Umsatzsteuerpflicht einbezieht und damit dem § 10, Abs. 1, Nr. 1, des alten Umsatzsteuer gesetzes folgt, so ist das weniger geschehen, um eine wesent liche Quelle für Steuereinnahmen zu erschliessen, als um einem dringenden und berechtigten Wunsche der Gewerbetreibenden zu genügen. Die Kauflust wendet sich in steigendem Masse nicht bloss der Geschäftswelt zu, sondern sucht aus den Privathaushalten Gegenstände herauszuziehen. Damit entsteht zunächst den Kleinhändlern, den Ladengeschäften ein sehr ernster Wettbewerb. Wer heute Teppiche, Klaviere, silberne Bestecke kaufen will, geht in sehr vielen Fällen nicht in den Laden, sondern grast die Anzeigen in den Zeitungen ab, sucht Vermittler, die wissen, wer Stücke seines Haushalts, von der Not der Zeit getrieben oder von hohen Preisen angelockt, veräussern will. Aber nicht nur der Kleinhändler leidet unter diesem Ausverkauf der Privathaushaltungen. Mindestens in gleichem Masse der Fabrikant. Auch der Kleinhändler seiner seits füllt seinen Laden nicht mehr wie früher in erster Linie mit neu hergestellten Waren, die er vom Fabrikanten bezieht. Die Preise der neuen Waren schrecken auch ihn; er sucht seinen Kunden Billigeres zu bieten. Das findet auch er in den Haushaltungen, die bei der Preissteigerung plötzlich statt stark entwerteter Altware höchst marktgängige Gegenstände aufweisen. So steht der Privatverkäufer auch mit dem Her steller in Wettbewerb. Es gibt Geschäftszweige, bei denen das schon jetzt recht fühlbar wird. So ist es nicht leicht, neue Klaviere unterzubringen, das alte aufgearbeitete beherrscht den Markt. Im grossen ganzen mögen Warenhunger und Rohstoffmangel auf den meisten Gebieten eine Hemmung des Absatzes neuer Waren noch nicht entstehen lassen. Wenn aber neue Rohstoffzufuhren die Herstellung grösserer Mengen neuer Waren an sich ermöglichen, andererseits die jetzt fast unbegrenzte Kaufkraft gewisser Kreise bei Konsolidierung der Wirtschaft und — hoffentlich — auch infolge der Be zahlung der grossen direkten Steuern eingeschränkt wird, dann wird der Kampf des Altwarenhandels mit der Fabri kation neuer Waren ernster werden. Aus diesen Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Privatverkauf von be stimmten Luxusgegenständen nicht nur dann luxussteuer pflichtig sein muss, wenn die Waren nach dem sonstigen Aufbau des Gesetzes im Kleinhandel (§ 21) luxussteuerpflichtig sind, sondern auch dann, wenn das Gesetz aus praktischen Gründen die Luxusbesteuerung zum Fabrikanten (§ 15) ver legt. Ich glaube daher, dass die Bedenken von Hocbschild („D. St.-Ztg.“, Nr. 12, S. 280, zu II) gegen die Fassung des § 21, Absfl, Nr. 3, nicht berechtigt sind. Es wäre falsch gewesen, die aus § 15 entnommenen Gegenstände im Gegen satz zu den aus § 21 entnommenen nur zu besteuern, wenn der Privatveräusserer gleichzeitig Hersteller ist. Privatleute pflegen Automobile nicht selbst zu bauen oder Bijouteriewaren selbst zu fertigen. Aber sie verkaufen sie, und der Verkauf nimmt nicht nur dem Kleinhändler, sondern damit auch dem Fabrikanten Kunden weg. Keine „Unstimmigkeit“, sondern eine wohl überlegte Regelung scheint mir hier vorzuliegen. Der Privatmann, der Gegenstände des § 15 verkauft, hat 15 °/o des Kaufpreises durch Verwendung von Stempelmarken auf der Quittung, die er auszustellen hat, oder durch Bar abrechnung beim Umsatzsteueramt zu entrichten. § 23, Abs. 2, sieht nun vor, dass Steuerbefreiung eintritt, „wenn die Gegen stände zur gewerblichen Weiterveräusserung erworben werden und der Erwerber dies dem Lieferer in der im § 21, Abs. 2, vorgeschriebenen Form nachweist.“ Hier erhebt sich zunächst die Frage, wie soll dieser Nachweis bei den aus § 15 ent nommenen Gegenständen geführt werden. § 22, Abs. 2, schreibt eine Wiederveräusserungsbescheinigung vor, die dem Händler vom Umsatzsteueramt ausgestellt wird. Diese Be scheinigung gibt es aber nur noch für die in § 21 genannten Gegenstände, nicht mehr für Klaviere, Autos, Pelze, Teppiche usw., denn diese Gegenstände hat ja der Hersteller zu ver steuern, ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber ein Weiter- veräusserer oder ein Privatverbraucher ist. Eine Wiederver- äusserungsbescheinigung nur für den Ankauf bei Privat personen ist nicht vorgesehen, wäre auch in hohem Masse gefährlich und geeignet, das System der Herstellersteuer zu durchbrechen. Die von §23, Abs. 2, geforderte Form ist also für die § 15 entstammenden Gegenstände des § 21. Abs. 1, Nr. 3, unerfüllbar. Schon dadurch wird die Folgerung nahe gelegt, die Anwendung des § 23, Abs. 2, auf die Gegenstände zu beschränken, die aus § 21 entnommen sind und auf die sich § 22 zunächst auch nur bezieht. Aber eine Ueberlegung, die „Zweck und wirtschaftliche Bedeutung“ hierin sieht, führt meines Erachtens unbedingt zu diesem Ergebnis. Würde § 23, Abs. 2, sich auch auf die Privatverkäufe beziehen, bei denen Gegenstände des § 15 in Betracht kommen, so wäre der unter I näher begründete Zweck des § 23, Abs. 1, Nr. 3, vereitelt, die Gegenstände blieben in einer grossen Menge von Fällen unversteuert. Es bildet nicht die Regel, dass die in dem Privatbesitz befindlichen Gegenstände unmittelbar a n Privatpersonen weitergegeben werden. Wer bei dem, der ein Klavier, einen Teppich, ein Gebiss verkaufen will, erscheint, ist der Händler, sei es der Altwarenhändler, wie man ihn früher kannte, sei es der Schieber neuerer Kreszenz. Er würde sich die Wiederveräusserungsbescheinigung verschaffen und daher unbelastet mit der Luxussteuer kaufen können; I verkauft er nun seinerseits weiter an den Kauflustigen seines Kundenkreises, so wäre auch dieser Verkauf luxussteuerfrei; denn die Gegenstände des § 15 unterliegen ja nicht der Luxussteuer im Kleinhandel. Das würde natürlich dahin führen, dass selbst in Fällen, in denen Privatveräusserer und Privaterwerber sich unmittelbar gefunden haben, es zweck mässig wäre, sich gegen eine Provision der Mitwirkung eines mit Wiederveräusserungsbescheinigung ausgestatteten Händlers zu sichern, um so 15 °/ 0 sparen zu können. Die Aufführung der — den Privatverkauf gerade beherrschenden — Gegen stände aus § 15 in § 23, Abs. 1, Nr. 3, wäre also ein Monolog des Gesetzgebers — ja, nicht einmal, sondern eine völlig un nötige Belästigung des Verkehrs. Weder der „Zweck wäre erfüllt, noch hätte die Vorschrift — abgesehen von der Be lästigung— „wirtschaftliche Bedeutung“. §23, Abs. 2, muss also auf die aus § 21 entnommenen Gegenstände beschränkt bleiben. Bei den aus § 15 stammenden Gegenständen wird der Privatveräusserer dem Hersteller gleichgestellt. So ent spricht es auch der tatsächlichen wirtschaftlichen Sachlage. Zwei Quellen sind es, aus denen Waren dem Handel und dem Gebrauch Zuströmen: die Produktion und der Privatbesitz. Fasst man den Warenhandel nicht am Schluss, im Kleinhandel, so muss man in beiden Fällen an die Quelle mit der Steuer herangehen. Eine Auslegung, die so im Einklang mit dem Wirtschaftsleben den Widerspruch eines nicht glücklich ge-
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