Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachung 151
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 151
- ArtikelDie Privatverkäufe von Luxusgegenständen nach dem ... 153
- ArtikelSchwarze Streifen beim Tragen von Goldschmuck und ihre Ursache 154
- ArtikelZur Aesthetik des Uhrzifferblattes 155
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 155
- ArtikelVerschiedenes 157
- ArtikelVom Büchertisch 161
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 162
- ArtikelAnzeigen 164
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
fcl Nr. 12 Die tJhnnacherknnst. 15Ö Eine reichsgesetzliche Regelung dieser Fragen in Verfolg der bekannten Beschlüsse des Gewerkschaftskongresses in Nürnberg ist nach Zusammen tritt des neuen Reichstages zu erwarten.“ Die UhrmaclieriiinuDg Darmstadt ernannte Herrn Uhrmacher meister Eduard Göbel, den Mitbegründer und langjähriges Vorstands mitglied des in obiger Innung aufgegangenen Uhrmachervereins Darm stadt, in Anerkennung seiner den beiden Vereinigungen geleisteten erspriesslichen Dienste zum Ehrenmitglied Kollege Göbel, der als 72jähriger noch am Werktisch sitzt, hat immer noch ruhige und sichere' Hand und arbeitet gern; nur die verflixten kleinen Damenarmbanduhren sind ihm ein Greuel. Ein Feingehaltsgesetz für Platin in Amerika. Auf Betreiben einer Organisation von Fabrikanten, Grossbändlern und Detaillisten der Juwelenbranche in Amerika, die sich Jewelers Vigilance Committee nennt und die geschäftliche Sauberkeit ihres Gewerbes mit zum Ziele hat, ist für den Staat New 1 ork ein Gesetz erlassen worden, welches die Bezeich nung Platin für alle ganz oder zum Teil aus solchem bestehenden Gegen stände nur dann zulässt, wenn der Feingehalt mindestens 925/000 ist. Die Bezeichnung Platinum, oder eine Abkürzung, Zusammenziehung oder täuschende Nachbildung derselben darf auf dem Gegenstände weder gestempelt, gedruckt oder geschrieben, noch auf einem zugehörigen Etuis, oder einer Etikette, Verpackung, Rechnung oder Begleitpapier irgendwie angebracht werden, wenn der als Platin bezeichnete Artikel nicht den geforderten Anteil reinen Platinmetalls oder solches in Verbindung mit Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium oder Ruthenium enthält. Das Gesetz tritt am 1. September in Kraft. Die Geschäftslage unserer Branche in Belgien schildert „La Revue Horlogöre deBelgique“ in folgender Art: „Uhren, Gold und Silber waren waren zur Zeit des Waffenstillstandes auf einen derartig hohen Preis gekommen, dass viele unserer Kollegen, die ein volles Lager hatten, mit Sorge in die Zukunft blickten Das war nicht grundlos, denn Gold und Silber gingen schnell im Preise zurück (bis 50%), wodurch die Ladeninhaber gezwungen wurden, ihre Verkaufspreise beträchtlich herab- zuietzen. Die Grossisten wurden die ersten Opfer, da sie ihre Preislisten unter die Einkaufspreise änderten, nachdem die französische Konkurrenz vorangegangen war. Das war indessen nicht von langer Dauer, denn aus verschiedenen Ursachen (Fallen des Wechselkurses, Erhöhung der Löhne, besonders in den Ländern der Entente) begannen die Ziffern wieder ihren für einen Augenblick unterbrochenen Aufstieg Seitdem haben scharfsinnige Geschäftsleute den gegenwärtigen Zustand einer unvermeidlichen Hausse vorausgesehen. Uhrmacher und Goldarbeiter, die dazu gehörten, haben jetzt ein volles Lager, und weil sie es 25— 50% billiger bezahlten, als die Einkäufer von heute, befinden sie sich gegen über ihren Konkurrenten in besserer Stellung. Der Preis der Wecker ist in wenigen Wochen von 9 auf 18 — 20 Fr. gestiegen. Regulateure, die 1914 etwa 14 — 16 Fr. kosteten, bietet man heute der Kundschaft mit 130— 60 Fr an (und kann dafür noch keine haben). Die Furnituren für Regulateure und Wecker sind um 7000 — 12000 o/ 0 gestiegen. Die Hausse ist auch empfindlich — und beständig — in Bijouterie und besonders in der unechten Bijouterie, in der Deutschland fast ein Monopol besitzt. Die Lage der Ai beiter ist dort sehr schlecht, und Tagelöhne von 20 25 Mk. (5 — 6,25 Fr. nach unserem [belgischen] Gelde), genügen nicht, um das Leben zu fristen. Es ist nicht erstaunlich, dass die Arbeiter ihre Ansprüche geltend machen. Die doppelt und dreifachen Löhne, welche sie ohne Zweifel erhalten werden, sind nicht dazu angetan, den ‘Preis der Fabrikate zu vermindern. Die militärisch geschlagenen Deutschen sehen ihr einziges Heil in einer ökonomischen Revanche, an der sie unentwegt arbeiten. Der Ausfuhrzoll von 100% genügt ihnen nicht mehr, und es ist die Rede von 200%. Ebenso macht das Steigen des Schweizer Frankens, in einigen Tagen von 230 auf 290, ein neues An steigen der Taschenuhrenpreise unvermeidlich. Auf allen Gebieten und in allen Branchen ist die Preissteigerung vorauszusehen “ Zum Schluss ratet dis Zeitschrift ihren Lesern, Ware einzukaufen Wieviel davon, soweit von deutschen Verhältnissen die Rede ist, nicht zutrifft, überlassen wir dem Urteil unserer Leser, die auch erkennen werden, wieweit sich die geschilderten Verhältnisse mit denen die wir haben und hatten, ver gleichen lassen. Man lernt alle Tage noch Neues. Ein belgischer Uhrmacher schreibt seinem Fachblatte: „Ich hatte zwei fast gleiche Steine, einen weissen Saphir und einen Brillant, und ieh konnte den einen von dem anderen nicht mehr unterscheiden. (!) Ich war darüber im Zweifel. Da kam ich zu einem Spezialisten, welcher beide Steine in ein Glas mit Wasser brachte Der weisse Saphir bildete darin einen dunklen Fleck, während der Brillant durchscheinend blieb. Ich hatte vorher niemals einen Unterschied in der Lichtbrechung bemerkt. Die neuen Beparatnrpreise belgischer Uhrmacher nehmen sich gegenüber den unsrigen bescheiden aus, was einen Einblick in die weniger verteuerten Lebensmittelverhältnisse erlaubt. Die Liste der Antwerpener Uhrmacher berechnet für die Reparatur einer Herrenankeruhr einschliesslich Reinigung 6 Fr., für die einer Herrenzylinderuhr 4,50 Fr. Die Reparatur und Reinigung eines Gewichtsregulators mit Schlagwerk kostet 9 Fr., die eines ordinären Weckers 3 Fr. Ein neuer Zylinder kostet 5 Fr., eine neue einfache Unruhwelle 6 Fr , eine Remontoirwelle 2,50 Fr. Die Preise sind Mindestpreise; für andere Reparaturarbeiten stehen sie im gleichen Verhältnis. Vergleicht man damit die in Deutsch land üblichen Reparaturpreise und nimmt den belgischen Preis als den* \\ eltmarktpreis an, so ist zu erkennen, dass letzterer mit den Reparatur preisen bei uns so ziemlich erreicht ist. Nachtrag. Die Schiiftleitung des „Journal Suisse d’Horlogerie“ macht uns darauf aufmerksam, dass wir den Namen des Verfassers des Artikels: „Der Uhrm ach ert e ohniker und der Uhrmacher ingenieur“ nicht genannt haben. Wir kommen dem Wunsche gern noch nachträglich nach und geben hiermit unseren Lesern den Namen des Verfassers bekannt: Eug. Jaquet, Dir. de l’ßcole d’horlogerie de Genöve. Der Uebersetzer teilt uns hierzu mit, dass er den obigen Artikel nicht als eigentlichen Fachartikel, sondern als eine Berichterstattung über eine stattgehabte Versammlung aufgefasst habe, die vom Schriftführer in üblicher Weise unterzeichnet war, dessen Name hier in Deutschland un wesentlich erscheinen musste. Es lag natürlich keine Absicht vor, den Namen zu unterschlagen, zumal ja zu Anfang der Uebersetzung erwähnt war, dass der Bericht dem „Journal Suisse d’Horlogerie“ entnommen war. Verzug des inländischen Schuldners gegenüber dem aus ländischen Gläubiger. Wer trägt den infolge Sinkens der Valuta entstehenden Verlustl Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Süd deutschland hat, übernahm vor 14 Jahren für einen in der Schweiz an sässigen Geschäftsfreund gegenüber der Klägerin selbstsohuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 10000 Fr. — Der Geschäftsfreund geriet in Konkurs, die Klägerin erlitt einen erheblichen Ausfall und nahm den Beklagten aus seiner Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Da der Bürge nicht zahlte, strengte sie im Oktober 1910 gegen ihn Klage auf Zahlung von 10000 Fr. und erzielte auch schliesslich — im Jahre 1917 — gegen ihn ein obsiegendes Erkenntnis, durch das der beklagte Bürge verurteilt wurde, 10000 Fr. oder, entsprechend dem Umrechnungskurse vom Oktober 19.0, 8080 Mk. nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zahlte, naohdem das Urteil Rechtskraft erlaDgt hatte, den darin festgesetzten Betrag, doch nun behauptete die Klägerin, die Schuld des Beklagten sei eioe Frankenschuld Zur Zeit der Fälligkeit habe allerdings der Umrechnungskurs 80,80 Fr. für 100 Mk. betragen, während er am Zahlungstage nur noch 66,25 Fr. für 100 Mk. betragen habe. Diese Differenz gehe zu Lasten des Beklagten, der demnach noch weitere 8900 Mk an sie, die Klägerin, zu zahlen habe. Gegenüber der neuen Klage der Gläubigerin wandte der Bürge ein, kein in Deut.«chland wohnender Deutscher oder Ausländer, dem im Jahre 1910 ein Betrag von 8080 Mk. geschuldet war, aber erst 1917 bezahlt wurde, könne Mehr/ahlung verlangen, weil er 1917 für die gleiche Summe nicht so viele Waren oder so viel ausländisches Geld kaufen konnte, wie im Jahre 1910; es sei daher unbillig, wenn die in der Schweiz wohnende Klägerin so viel an deutschem Gelde verlange, dass sie sieh an Schweizer Geld eben-oviel kaufen könne, wie im Jahre 1910 für 8080 Mk. Vom Standpunkte des deutschen Rechts sei die Mark nicht weniger wert ge worden, nur weniger Waren, wozu auch ausländisches Geld gehöre, könnten damit gekauft werden Andernfalls müsste man zu dem Er gebnisse kommen, dass der, der 1910 die Summe von 8080 Mk. schuldete, heute das Doppelte oder noch mehr bezahlen müsse. Mit diesen Ein wänden ist der Beklagte indessen nicht durch gedrungen. Das Geld — so führte das Reichsgericht aus — ist Wertmesser und Zahlungsmittel nur kraft staatlicher Anordnung, also nur innerhalb der Grenzen des eigenen Staatsgebietes. Im Auslande nimmt das Geld die Natur einer Ware an, deren Preis sich nach dem Devisenkurs bestimmt. Hieraus folgt, dass der im Inlande wohnende Gläubiger sieh nicht auf das Sinken des Geldwertes berufen und ent sprechend höhere Zahlung von seinem Schuldner verlangen kann, solange der Staat das bisherige Geld als Wertmesser mit glelchbleibender Kraft beibehält. Anders liegt der Fall hier. Die Schuld des Beklagten war in Franken ausgedrückt, die Zahlung aber nicht in Franken ausbedungen. Der Beklagte durfte daher in Reichswährung zahlen. H er muss die Regel Platz greifen, dass das inländische Geld im Auslande seine Eigen schaft als Wertmesser verliere und die der Ware mit der Preisbildung einer Ware erhält Die Schuld des Beklagten war gemäss §244, Abs. 2, BGB. nach dem Kurswerte umzureehnen, der zur Zeit der Zahlung am Zahlungsorte galt. Dadurch, dass der Beklagte nicht bei Fälligkeit, sondern erst 7 Jahre später zahlte, ist der Klägerin ein Schaden entstanden in Gestalt des Unterschiedes zwischen dem Friedenskurs und dem Markkurs in der Schweiz am Tage der Zahlung Hierfür haftet der Beklagte. (Reichsger., VI, 109/19) r d. Boykottierung der Handwerker-Zentralgenossenschaften. Auf Veranlassung des Abgeordneten Hermann (Württemberg) (Dem), ist in der Nationalversammlung folgende Anfrage gestellt und von den Ab geordneten Irl (Oberbay.) (Zentr.), Dr. Braun (Franken) (Soz), Dr. Vers- hofen und Bartschat (Dem.) unterstützt worden: Grosshandelsorganisationen verschiedener Branchen haben 'durch Verträge mit Industriegruppen die Boykottierung der Handwerker- Zentralgenossenschaften als Grosshändler systematisch in der Weise ein geleitet, dass die Fabrikanten bei Strafe und Kundschaftsverlust ver pflichtet werden, ausschliesslich an die Grossisten zu liefern Ist die Reichsregierung bereit, gesetzgeberische Massnahmen gegen diese nach dem heutigen Stande unserer Wirtschaft unerträgliche Be kämpfung der wirtschaftlichen Organisation des Handwerks alsbald der Nationalversammlung vorzuschlagen? Darauf gab das Reichswirtsehaftsministerium im Einvernehmen mit dem Reichsjustizminister am 16. Januar folgende Antwort: I 9
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder