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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 179
- ArtikelBekanntmachung 179
- ArtikelDie Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches 180
- ArtikelUmregulierung und Einstellung einer Pendeluhr auf Sternzeit ... 182
- ArtikelDer Rollengang 185
- ArtikelZum Umsatzsteuergesetz 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelPatentbericht 192
- ArtikelVom Büchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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180 Die Uhrmacherkunst. Nr. 14 Wir bitten unsere Mitglieder, an der Reichstagung und dem ausserordentlichen Verbandstage recht zahlreich teil zunehmen. Es werden sehr weittragende Beschlüsse gefasst werden müssen. In den nächsten Versammlungen bitten wir, besondere Bevollmächtigte zu wählen.' Anträge und Vorschläge für die Tagung bitten wir uns bald einzureichen. Der Vorstand wird rechtzeitig vor der Tagung den Vereins Vorständen eine Denkschrift über die Frage des Einheitsverbandes zugehen lassen. Mit kollegialem Grusse Der Vorstand. H.Uhlig. W. König. Die Neuregelung des Tumultschadenersatzaiispruches. Von Landgerichtsrat Fabisch, Vorsitzender des Reichsbundes Tumultgeschädigter und Tumultgefährdeter in Berlin. Die nunmehr verflossene „verfassunggebende National versammlung“ hat noch wenige Wochen vor ihrem Aus einandergehen das Reichstumultschadengesetz verabschiedet. Die Bedeutung dieses Gesetzes wird im allgemeinen zu wenig gewürdigt. Sollen doch nach Mitteilungen von informierter und sehr ernsthafter Seite allein die bisherigen Tumult schadenersatzansprüche in Deutschland seit der Revolution auf I6 V2 Milliarden zu schätzen sein! Selbst wenn man dies für stark über trieben hält, so sind die entstandenen und noch kommenden Ansprüche sicherlich gross genug, um eine aufmerksame Be trachtung zu verdienen. Das neue Reichsgesetz, betreffend „die durch innere Unruhen verursachten Schäden“, datiert vom 12. Mai 1920 und ist seit der Verkündung, dem 14. Mai 1920, in Kraft. Wenn man seinen Inhalt mit dem Inhalt des im August 1919 vorgelegten Regierungsentwurfes, der in der gesamten Oeffentlichkeit einen Sturm der Entrüstung erregt hat, ver gleicht, so muss man mit Bedauern feststellen, dass die leb haften Proteste gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen nicht die gewünschte Wirkung gehabt haben. Das Gesetz zeigt noch jetzt so wesentliche Mängel, dass von einer ge rechten Regelung der Tumultschadenersatzpflicht nicht ge sprochen werden kann. Die folgende Angabe des Gesetzes inhaltes, die hier natürlich nur in grossen Zügen erfolgen kann, wird dies deutlich machen. Das Gesetz unterscheidet die Tumultschäden, welche vom 1. November 1918 an bis ,zum Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, also die Schäden der Vergangenheit, von den Schäden der Zukunft. Die Ersatzansprüche bezüglich der zukünftigen Tumultschäden regelt es wie folgt: Das Gesetz gewährt prinzipiell wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und Leben im Zusammenhänge mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, Ersatzansprüche gegen das Reich (1). Es erweitert damit den Kreis der ersatzpflichtigen Schäden fälle über den bisherigen Umfang, indem es auch andere Schäden als die durch Zusammenrottungen und Zusammen laufen einer Menschenmenge entstandenen für ersatzpflichtig erklärt, schränkt aber andererseits die Ersatzansprüche der Höhe nach ein, indem es nur die „unmittelbar“ verursachten Schäden der Ersatzpflicht unterwirft. Eine weitere, und zwar die wichtigste Einschränkung erfolgt durch die ominöse Vorschrift des § 2, Abs. 1, dass der Anspruch auf Ent schädigung nur gegeben ist, wenn und soweit eine solche nach den Umständen das Fortkommen des Betroffenen un billig erschwert würde, wobei seine gesamten Vermögens und Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Diese Gesetzesvorschrift stellt zwar eine Verbesserung der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Bestimmung dar, Wonach der Ersatzanspruch nur gegeben werden sollte, wenn durch die Schäden „das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet“ wurde. Dennoch ist auch die jetzt festgesetzte Einschränkung sehr zu bedauern, zumal sie sowohl für Schäden an beweglichem Eigentum (Vermögensschäden), als auch für Schäden an Leib und Leben (Personenschäden) gilt. Mit dieser Bestimmung wird der Boden des gleichen Rechtes für alle, wie er im Zivilrechte bisher allgemein Geltung hatte, verlassen, da zwei Personen, die den gleichen Sach- oder Körperschaden erlitten haben, nicht die gleiche Entschädigung erhalten. Diese wird vielmehr nach den persönlichen Ver hältnissen des Betroffenen differenziert. Wenn man berück sichtigt, dass schon § 1 die Höhe der Entschädigung auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, so wird man der neuen Vorschrift keine engherzige Auslegung geben dürfen. Man wird sie in dem Sinne auszulegen haben, dass sie einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich zwischen der Art und Höhe des Schadens einerseits und den Vermögens- und Ein kommensverhältnissen des Betroffenen andererseits schaffen will. Die Erstreckung auf Personenschäden wird von selbst zu einer weitherzigen Auslegung der Vorschrift zwingen, um sie überhaupt erträglich erscheinen zu lassen. Sie bleibt aber Voraussetzung für jeden Entschädigungsanspruch. Was nun die Vermögensschäden anbetrifft, so werden unter der eben erwähnten Voraussetzung nur die Schäden am Eigentume, also an den Sachen selbst ersetzt. Die Höhe des Schadens wird nach dem gemeinen Werte zu bemessen sein. Gerade zur rechten Zeit erscheint die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 28. Oktober 1919 (Band 97, S. 44ff), welche als gemeinen Wert den Betrag festsetzt, der erforderlich ist, um sich die Sache wieder zu beschaffen, auch wenn der Betrag höher ist als der Selbst kostenpreis und deshalb einen Konjunkturgewinn enthält. Dagegen werden andere Schäden des Eigentümers, die aus Rechtsverhältnissen mit Dritten herrühren, z. B. aus den Vermietungsverhältnissen oder aus Lieferungsverbindlichkeiten usw., nicht ersetzt. Wird Ersatz für Schäden an Grund stücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sichergestellt wird (3). Bei Personenschäden wird dem Beschädigten, soweit ihm überhaupt ein Anspruch nach § 2, Abs. 1, zugestanden wird, Ersatz für die not wendigen Heilungskosten und für die Einbusse der Erwerbs fähigkeit eine Rente gewährt. Ebenso entsprechend den Hinterbliebenen. Die Höchstgrenze der Rente ist im Gesetz dahin festgesetzt, dass sie die einem Kriegsbeschädigten nach den am 31. März 1920 geltenden Militärversorgungsgesetzen zustehende Rente eines gemeinen Soldaten nicht übersteigen darf. Die nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 21. Mai 1920 festgesetzten höheren Renten kommen also den durch Tumult körperlich Beschädigten nicht zugute. Eine auf die Dauer gänzlich unhaltbare Regelung. Zu erwähnen ist noch, dass beim Mitverschulden des Beschädigten entsprechend § 254 BGB. die Entschädigung ganz oder zum Teil abgesprochen werden kann, und dass
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