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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 179
- ArtikelBekanntmachung 179
- ArtikelDie Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches 180
- ArtikelUmregulierung und Einstellung einer Pendeluhr auf Sternzeit ... 182
- ArtikelDer Rollengang 185
- ArtikelZum Umsatzsteuergesetz 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelPatentbericht 192
- ArtikelVom Büchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14 Die Uhrmacherkunst. 181 jeder Entschädigung verlustig geht, wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung seiner Schadenrechnung macht (§ 5). In den §§ 6 — 9 regelt das Gesetz das Verfahren. In erster Instanz entscheiden örtliche Ausschüsse, die nach Be darf eingerichtet werden, bisher aber noch nicht errichtet worden sind. Ueber deren Zusammensetzung steht soviel fest, dass den Vorsitz eine zum Richteramt oder höheren' Verwaltungsdienst befähigte Person führen muss, und dass zu Beisitzern auch Personen aus den Interessentenkreisen berufen werden sollen. Bei diesen Ausschüssen ist der Ent schädigungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten seit Eintritt des Schadens anzumelden. Diese Anmeldung kann auch statt durch den Eigentümer durch einen dinglich Berechtigten, also z. B. Pfandgläubiger oder Besitzer, mithin auch durch den eingezogenen Mieter, erfolgen. Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist kann die Wieder einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. In zweiter Instanz, die nach Zustellung der Entscheidung erster Instanz mittels Beschwerde angerufen werden kann, entscheidet das Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde steht auch dem dinglich Berechtigten zu. Das gesamte Verfahren ist kosten frei. Die am Verfahren beteiligten Personen sind bei Ver meidung der Bestrafung mit Geld oder Gefängnisstrafe zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Geltendmachung der An sprüche vor den ordentlichen Gerichten ist hiernach also für die zukünftigen Schäden nicht mehr möglich. Wenn das Verfahren schneller als bei den Gerichten vonstatten geht und das Reichswirtschaftsgericht das bisherige Vertrauen, das ihm allgemein entgegengebracht wird, auch bei der Ent scheidung zu dem Tumultschadengesetz rechtfertigt, so wird die neue Regelung des Verfahrens nur zu begrüssen seiü. Bezüglich der , Schäden der Vergangenheit, also der seit dem 1. November 1918 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Schäden, weist das Gesetz insofern eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Regierungs entwurf auf, als es sich nicht wie dieser grundsätzlich rück wirkende Kraft beilegt und die Geschädigten der nach den bisherigen Landesgesetzen wohlerworbenen Rechte beraubt. Das Gesetz unterscheidet vielmehr in vierfacher Weise: 1. Auf Vermögens- und Personenschäden, für welche nach bisherigen Landesgesetzen keine Entschädigungspflicht besteht, findet das neue Reichsgesetz Anwendung. Das ist nicht nur wichtig für die Landesteile, in denen bisher keine Tumultschadengesetze bestanden haben, wie z. B. in Sachsen, Hannover usw., sondern auch dort, wo die bisherigen Tumult schadengesetze einen Anspruch nicht decken, der nach § 1 des neuen Reichsgesetzes in den Kreis der Entschädigungs fälle gehört. Derartig Geschädigte müssen den Anspruch innerhalb 3 Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes an melden. Es muss daher in den Fällen, in denen der Schaden ersatzanspruch nach den bisherigen Rechten aus Rechts gründen streitig gemacht wurde oder gemacht werden könnte, dringend zu einer Anmeldung der Ansprüche nach dem neuen Gesetz geraten werden, um schlimmstenfalls wenigstens diese Ansprüche zu sichern. 2. Auf alle Körperschäden der Vergangenheit findet ebenfalls ausschliesslich das neue Gesetz Anwendung, auch wenn eine Entschädigungspflicht nach dem bisherigen Rechte schon bestand. Ausgenommen sind nur die rechtskräftig festgestellten Ansprüche. Alle anderen Ansprüche können auf Grund der bisherigen Gesetze nicht mehr weiterverfolgt werden. Sie müssen daher neu an gemeldet worden und werden nur in der eingeschränkten Weise des neuen Gesetzes (falls das Fortkommen des Verletzten unbillig erschwert ist, mit der Höchstgrenze der Rente eines gemeinen Soldaten) geschlossen entschädigt. Die bisherigen Prozesse können wegen dieser Ansprüche nicht fortgeführt werden. Dagegen verbietet das Gesetz nicht die Fortsetzung dieser Prozesse wegen der Kostenerstattungsansprüche der Parteien aus den angefangenen Prozessen. Denn dies sind besondere Ansprüche neben den materiellen Entschädigungsansprüchen und rühren nicht aus den landesrechtlichen Tumultgesetzen, sondern aus den Reichsjustizgesetzen her. Ob diese Regelung, die ein doppeltes Verfahren mit sich bringt, eine glückliche ist, muss dahingestellt bleiben, aber die Bestrafung des unglücklichen Klägers mit den Kosten des bisherigen Prozesses würde eine noch schlimmere Lösung bedeuten. 3. Für Vermögenschäden, die auf Grund der bisherigen Tumultgesetze entschädigungspflichtig sind, bleiben die bis herigen Gesetze massgebend. Jedoch kann der Ersatz des mittelbaren Schadens und des entgangenen Gewinnes, sowie Ersatz für Gegenstände, die dem Luxusbedürfnis des Eigen tümers oder Besitzers dienen, nicht beansprucht werden. Man wird sich mit dieser Einschränkung, die im Zusammen hänge mit § 1 des neuen Gesetzes steht, abfinden können. Was den mittelbaren Schaden anbetrifft, so wird auch hier keine zu enge Auslegung Platz greifen dürfen. Die Recht sprechung wird dabei an dem in der Praxis des Preussischen Allgemeinen Landrechtes geklärten Begriff des mittelbaren Schadens einen Anhalt finden. Bezüglich des entgangenen Gewinnes wird auf die oben erwähnte, den Tumultgeschädigten günstige Entscheidung des Reichsgerichtes (Band 97, Seite 44) Bezug genommen. Wegen der Gegenstände, die dem Luxus- bedürfnis des Geschädigten dienen, muss darauf hingewieöen werden, dass auch kostbare Sachen, wenn sie einem anderen Bedürfnisse, etwa dem Wohnbedürfnis, dienen, z. B. eine Villa mit ihrer wertvollen Einrichtung, der Entschädigungs pflicht unterliegen. Im wesentlichen werden nur Gegenstände auszunehmen sein, die ausschliesslich oder ganz überwiegend dem persönlichen Luxusbedürfnis des Betroffenen, also einer gewissen Liebhaberei, dienen, wie etwa Antiquitäten, besonders wertvolle Gemälde oder Kunstgegenstände oder gar Kunst sammlungen od. dgl. Dagegen ist keineswegs nun etwa jeder Wohnungskomfort entschädigungsfrei geworden. Die Ansprüche aus den bisherigen Rechten sind auch nach den bisherigen Vorschriften zu verfolgen, und es ist mithin der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten wie bisher gegeben. 4. Nur für diejenigen Vermögensansprüche, die wegen Frist Versäumnis oder eingetretener Verjährung nach dem bisherigen Recht nicht verfolgbar sind, ist durch das neue Gesetz die Vergünstigung eröffnet worden, dass sie auoh jetzt noch bei rechtzeitiger Neuanmeldung verfolgt werden können. Freilich nur nach Massgabe des neuen Gesetzes, das heisst, in dessen be schränktem Umfange und vor den neuen Spruchbehörden. Diejenigen, die also ihre bisherigen Ansprüche durch Säumnis verwirkt haben, mögen diesmal die neue Anmeldung innerhalb 3 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht versäumen. Einen Hauptstreitpunkt bei der Beratung des Gesetzes bildete die Frage, wer die Lasten der Entschädigungspflicht zahlen sollte. Das Reichsgesetz legt die Last zu sechs Zwölftel dem Reiche, zu vier Zwöftel den Ländern und zu zwei Zwölftel den Gemeinden auf. Diese Verteilung geht aber den Beschädigten nichts an und ist nur für die Verrechnung der genannten Körperschaften unter sich von Bedeutung. Ueberblickt, man die neue Regelung der Tumultschaden ersatzansprüche durch das Reichsgesetz, so muss man sie als durchaus unzulänglich bezeichnen. Für den grössten Teil Deutschlands stellt sie einen Rückschritt in der Rechtsent wicklung dar. Sie ist im höchsten Grade antisozial; sie miss achtet den seit Jahrhunderten fortentwickelten sozialen Grundsatz der Gemeinbürgschaft für einen aus der Störung der Staatsordnung dem einzelnen erwachsenen Schaden. Sie wird deshalb auch, wie wir hoffen, kaum lange Bestand haben, um einer gerechten Regelung Platz zu machen.
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