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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Rollengang
- Autor
- Eyermann, Edm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Umsatzsteuergesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 179
- ArtikelBekanntmachung 179
- ArtikelDie Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches 180
- ArtikelUmregulierung und Einstellung einer Pendeluhr auf Sternzeit ... 182
- ArtikelDer Rollengang 185
- ArtikelZum Umsatzsteuergesetz 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelPatentbericht 192
- ArtikelVom Büchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14 Die Uhrmacherkunst. 187 In Abb. 2 will ich zeigen, wie man jeden Rollengang richtig konstruiert, wobei der folgerichtige Verlauf während der Konstruktion immer klar, einfach und verständlich sein wird, dabei ist es gleichgültig, wieviel Grad Ruhehebung der Gang bekommt. Hier möchte ich die Herren Zeichenlehrer im Interesse unseres jungen Nachwuchses bitten, ihren Rollen gang einer Revision zu unterziehen, und weiter dabei nicht zu vergessen, stets diejenigen Masse mit einzutragen, welche bei der Herstellung des Ankers nötig sind, sonst ist das Zeichnen eines Ganges halbe Arbeit, auch vergesse man dabei die Projektion der Seitenansicht nicht. Der Gang ist nicht in der Tangente äu konstruieren, sondern man wähle die Eingriffsentfernung nach Zehnteln vom Radhalbmesser, also aus R, diese Grössenbestimmung ist fein genug abgestuft; auch zeichne man stets in einem Mass- stab, der nur in ganzer Zahl ausgedrückt ist, um das Um rechnen zu vereinfachen, und am besten so gross, dass R des Rades etwa 100 mm beträgt, das ist eine handliche Grösse für unsere Gangzeichnungen, es wird alles klar und deutlich, ohne zu gross zu sein und entspricht am besten auch unseren Zeichenbögen. Auch zeichne man bei Rückfallankern den Hebungswinkel stets 1° grösser als er sein soll, denn dieser Grad geht in der Uhr durch die Luft der Zapfen in den Lagern wieder verloren, sonst wird man nachträglich die un angenehme Wahrnehmung machen, dass die Pendelschwin gungen kleiner sind als beabsichtigt war; insbesondere wird es sieb bei solchen Ankern recht bemerkbar machen, die nur einen kleinen Hebungswinkel bekommen sollen. In der Abb. 2 sehen wir, dass der 5172" und der 14°-Winkel fortgefallen, und wie als allein richtige Folge der Hebungswinkel kon struiert ist; weiter können wir daraus ersehen, dass sich der Hebekreis vergrössert, sobald wir dem Gange wenig Hebung, verkleinert, sobald wir ihm mehr Hebung geben, wodurch dann die Hebefläche eine mehr steilere oder flachere Richtung einnimmt und somit stets einen theoretisch richtigen Anker ergibt. Nach dem Vorausgeschickten wollen wir nun zur Konstruktion des Ganges selbst übergehen. (Schluss folgt.) Zum Umsatzsteuergesetz. 1. Umrechnung ausländischer Werte (§ 8, Abs. 9, des Umsatzsteuer- gesetzes) bei der Ermittelung des der Versteuerung einerseits (§ 8, Abs. 1, des Gesetzes), der Ausfuhrvergütung andererseits (§ 4, a. a. 0.) zugrunde zu legenden Entgelts. 2. Bedeutung und Anwendung des § 34 des Umsatzsteuergesetzes. Erlass des Keichsministers der Finanzen vom 20. März 1920IIIU 1332. In einigen Industriezweigen hat sich als üblich herausgebildet, dass der Hersteller dem inländischen Ausfuhrhändler den Kaufpreis in aus ländischer Währung berechnet. Es fragt sieh, 1. zu welchem Kurse der Hersteller den Betrag berechnen soll, den er bei seiner Steuererklärung angibt, und 2. nach welchem Kurse der Ausfuhrhändler den Betrag umrechnen soll, wenn er seinen Vergütungsanspruch geltend macht. Zu 1. Die Beantwortung der Frage hat von § 8 des Gesetzes aus zugehen, wonach die Steuer von dem für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Entgelte zu berechnen ist. Daher ist nur das wirklich vereinnahmte Entgelt steuerpflichtig. Dessen Höhe lässt sich aber erst faststellen, wenn die Vereinnahmung erfolgt ist, denn dann erst ist be kannt, zu welchem Kurse die Umrechnung stattgefunden hat und welcher Betrag daher tatsächlich vereinnahmt ist. Zu unterscheiden ist zwischen der Versteuerung nach der Ist- und nach der Solleinnahme: a) A. versteuert nach vereinnahmten Entgelten. Er hat an den Ausfuhrhändler B. am 1. Februar 1920 Waren für 100000 Franken ge liefert, B. zahlt an A am 1. Mai 1920 den Kaufpreis von 100000 Franken zum Kurse vom 1. Mai. Ein Zweifel besteht hier nicht. A. bucht als Entgelt den Gegenwert von 100000 Franken nach dem Kurse vom 1. Mai und setzt diesen Kurswert als vereinnahmtes Entgelt in seine Steuer erklärung ein. b) A versteuert nach den vereinbarten Entgelten für die bewirkten Leistungen. Er hat am 1. Februar 1920 für 100000 Franken an den Ausfuhrhändler B. geliefert. Er muss daher den Gegenwert der 100000 Franken zum Kurse vom 1. Februar (vgl § 5 der Ausführungs bestimmung zum alten Gesetz) in der Steuererklärung einsetzen. B. zahlt das Entgelt am 1. Mai, A. erhält die 100000 Franken zum Kurse des 1. Mai, der entweder höher oder niedriger ist als am 1. Februar. Hier greift der obige Grundsatz ein, wonach nur das wirklich vereinnahmte Entgelt steuerpflichtig ist; erweist sich daher, dass das in der Steuererklärung angegebene Entgelt von dem wirklich vereinnahmten abweicht, was in vorliegendem Beispiel der Fall sein dürfte, so muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben sein, nur das wirklich vereinnahmte Entgelt zu versteuern. Diese Möglich keit ist durch § 34 des Gesetzes gewährleistet. Wenn sich diese Vor schrift auch nur auf Bückgewähr von Entgelten bezieht, so ist sie in Ergänzung des § 8, Abs. 1, als der Ausdruck eines allgemeinen Grund gedankens des Gesetzes aufzufassen, dass überall da, wo die abge gebene Steuererklärung mit der Höhe der schliesslich vereinnahmten Entgelte nicht in Uebereinstimmung steht, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben ist, eine der wirklichen Höhe der Vereinnahmung entsprechende Aenderung vorzunehmeu. Umgekehrt muss bei Verein nahmung eines höheren Betrages, als er dem Kurse am Tage der be wirkten Leistung entspricht, der Mehrbetrag angerechnet werden. Zu 2. Ueber die Berechnung der Höhe der Ausfubrvergütung be sagt § 4 ausdrücklich, dass der Teil des entrichteten Entgelts zu ver güten ist, der der Steuer für die Lieferung an den Ausfuhrhändler ent spricht Danach darf also die Vergütung weder höher noch niedriger sein, als die vom Lieferer bei richtiger Berechnung geschuldete Steuer. Die Vergütung ist also im Falle des §8, Abs. I, nach denselben Kursen zu ermitteln, die der Berechnung der Höhe der Steuer zugrunde gelegt sind. Aus vorstehender Auslegung des § 4 sowie aus dem zu I b Ge sagten folgt, dass dann der Ausfuhrhändler das Hecht, aber auch die Pflicht hat, seinem Vergütungsanspruch, selbst nach dessen Erfüllung, einen Ergänzungsanspruch an die Steuerstelle folgen zu lassen oder einen Teil des Vergüteten dieser zurückzugeben, je nachdem eine Aenderung des für die Lieferung an ihn entrichteten Steuerbetrages nach oben oder nach unten erfolgt ist. Vorlegung des Wiederveräussererzeugnlsses: § 9, Abs. I; § 20, UStG. 1918; § 22, Abs. 2, Satz 3, UStG. 1919 (Urteil vom 12. Mai 1920, II A, 146/20). Es ist festgestellt, dass die beschwerdeführende Goldwarengross- händlerin an einen Abnehmer, der ihr als Wiederverkäufer seit Jahren bekannt war, Waren verkauft hat, ohne sich eine Bescheinigung gemäss § 20, UStG. 1918, vorlegen zu lassen, und dass eine solche Bescheinigung dem Abnehmer für die Zeit, in die die zur Besteuerung herangezogenen Lieferungen fallen, überhaupt nicht erteilt war, dass vielmehr der Ab nehmer statt der Nummer der Wiederveräusserungsbescheinigung, die er gar nicht besass, irrtümlich die Nummer, mit der er in der Umsatz steuerliste L beim Umsatzsteueramt geführt wurde, angegeben hat. Die Abforderung der erhöhten Umsatzsteuer hat der Senat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. April 1919 — IIA 67/19 — weiter ausgeführt: .Gewiss ist zur Beibringung nicht erforderlich, dass der Wiederverkäufer bei jedem einzelnen Kaufe dem Grosshändler die Bescheinigung vorlegt. Bei dauernden Geschäftsbeziehungen genügt die einmalige Vorlegung einer derartigen Bescheinigung für dieZeit ihrer Gültigkeitsdauer, wenn anders die kaufende Firma dem Grosshändler als glaubwürdig bekannt ist und tatsächlich im einzelnen Falle ein Erwerb zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräusserung vorliegt. Wenn §22, Abs.2, Satz 3, UStG. 1919, vorschreibt, dass der Lieferer bei der einzelnen Bestellung die Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen braucht, sofern er mit dem Abnehmer in ständigen Beziehungen steht und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt sind, und wenn man weiter annehmen will, dass eine derartige Einschränkung der Vorlegungspflicht bereits dem § 9, Abs. 1, des für die vorliegende Entscheidung massgebenden UStG. 1918 entsprochen habe, so ist dabei doch immer vorausgesetzt, dass dem Abnehmer eine Wieder- veräusserungsbescheinigung überhaupt erteilt war.“ |....nmmim««n............ ........ ............................................ 1 Spree ri s all „Zukunftsmusik!“ Als neutraler Beobachter gestatte ich mir, in dem Streit der Verbände meine Gedanken mit zuteilen. Die schwierigste Frage eines Finheitsverbandes ist die Zeitungsfrage, und zwar ist es hauptsächlich die Rivalität der „Uhrmacherwoche“ und der „Deutschen Uhrmacher- Zeitung“. Solange diese beiden Zeitungen mit ihrem Anhang nicht einig gehen, solange werden wir niemals einen Zu sammenschluss aller deutschen Uhrmachervereinigungen er halten. Möge die eine oder andere Partei sich einen ent sprechenden Titel zulegen wen sie wolle, ein Einbeitsverband ist das niemals.
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