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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 179
- ArtikelBekanntmachung 179
- ArtikelDie Neuregelung des Tumultschadenersatzanspruches 180
- ArtikelUmregulierung und Einstellung einer Pendeluhr auf Sternzeit ... 182
- ArtikelDer Rollengang 185
- ArtikelZum Umsatzsteuergesetz 187
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelPatentbericht 192
- ArtikelVom Büchertisch 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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100 Die ührmacherknnst. Kr. 14 geheisseD, und wenn man in Erbschaftsangelegenheiten nicht ausweichen kann, soll man nur bei Zahlung einer Gebühr — ungefähr 10% des vorliegenden Wertes - — eine Taxe abgeben. Nach Erledigung der Tagesordmng beteiligten sich die Festteil nehmer an einem gemeinschaftlichen Essen. Nachmittags 3 — 4 Uhr be wunderten die Kollegen und ihre Angehörigen die inhaltsreichen Räume des König-Albert-Museums und von Uhr an bis in die Abendstunden waren alle im Konzertlokal „Schwanenschloss“ bei guter Laune vereinigt. Eine gut gelungene Bezirkslagung war beendigt. Bruno Ehrler, Schriftführer. Mitteilungen der parlamentarischen Kommission. Wie bereits mitgeteilt, hatten wir uns an das Reichsfinanzministerium gewandt, um eine Klarstellung über die Besteuerungspflieht der sogenannten alten Ware nach dem 1. Januar 1921 zu erreichen. Die Veranlassung hierzu bot die Tatsache, dass nach der Ansicht einiger Finanzämter eine Luxussteuer pflicht für diese Ware in der einen oder anderen Form auch nach dem 31. Dezember 1920 noch gegeben sei. Das Reichsfinanzministerium hat uns nun am 15. Juni d. J. unter dem Aktenzeichen III, U. 4621, mitge teilt, dass diese Ansicht der Steuerämter unzutreffend sei. Zum Schluss der Mitteilung heisst es wörtlich: „Wenn sich daher ein Gegenstand des § 8 des alten Gesetzes im Januar 1921 noch aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1919 auf dem Lager des Kleinhändlers befindet, so unter liegt dieser Gegenstand nur, da die Herstellerluxussteuer nicht in Betracht kommen kann, der allgemeinen Umsatzsteuer.“ Hiermit dürfte die Frage endgültig klargestellt sein. Die Kollegen können sich in Streitfällen auf den vorstehenden Bescheid berufen. Oeffentliehe Empfangsbestätigung. Bei der Geschäftsstelle in Halle gingen für die Kinderhilfe folgende freiwilligen Spenden von den nachstehend Genannten ein. Wir sagen auf diesem Wege allen Spendern herzlichsten Dank für ihre rege Anteilnahme an dem Gelingen dieses grossen und hochherzigen Werkes! Breiter, Halle 20 Mk ; Firl, Erfurt 25 Mk., Uhrmaeherverein Fried berg 255 Mk.; Verbandstag „Württemberg“ in Stuttgart 210 Mk.; Schlick, Frankfurt 10 Mk.; Geerling, Köln-Ehrenfeld 50 Mk. Einheitsverb an d der Deutschen Uhrmacher. Zentralleitung. Sitz Kassel, gez.: Heinr. Kochendörffer. Bekämpfung der nebenberuflichen Arbeit des Gehilfen. Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 31. März 1920 III U 1490. Die in einem Gewerbebetriebe tätigen Personen — Angestellte, Arbeiter, Ge sellen usw. — verschaffen sich vielfach dadurch Nebeneinrahmen, dass sie in ihren Freistunden selbständig Geschäfte machen. Es geschieht das in nicht unwesentlichem Umfange und mit einer Nachhaltigkeit, so dass diese Personen an sich als verpflichtet angesehen werden müssen, sowohl nach § 14 der Gewerbeordnung ihren Betrieb polizeilich anzumeldeD, als auch nach den Vorschriften der Gewerbesteuergesetze und insbesondere nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes Anzeigen bei den Steuerstellen zu erstatten und Steuererklärungen abzugeben. Es wird aber praktisch nicht leicht sein, diese wilden Gewerbetreibenden und Handwerker tatsächlich steuerlich zu eifassen. Die Steuerstellen selbst werden sich zwar der Sache mit allen Mitteln anzunehmen haben; sie werden aber in erster Linie auf die Mithilfe der Kreise des legitimen Gewerbes und Handels angewiesen sein. Die Arbeitgeber solcher Angestellten und Arbeiter haben ein nicht unwesentliches Interesse daran, dass ihnen nicht ein Wettbewerb bereitet wird, der von steuerlicher Belastung befreit ist. Es empfiehlt sich danach, dass die Steuerstellen die Berufsvertretungen und Fachverbände des Gewerbes und des Handwerkes auf die Frage hin- weisen und sich der Mithilfe dieser Verbände bei der Erfassung solcher Personen vergewissern. Wichtig wird auch sein, dass sich die Umsatz steuerämter mit den für die Veranlagung der Einkommensteuer zu ständigen Behörden ins Einvernehmen setzen, damit gegenseitig die Er fahrungen auf diesem Gebiete ausgetauscht werden können. Im übrigen gilt für diese Nebentätigkeit von Angestellten und Arbeitern das gleiche, wie für den wilden Handel und das Schiebertum überhaupt. Es liegt nicht nur im steuerlichen, sondern auch im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse, dass sowohl die Steuerstellen wie die Gewerbetreibenden der Frage der Erfassung solcher nicht angemeldeten Personen ihre volle Aufmerksamkeit zuwenden und dabei mit allen Be hörden, von denen Mitteilungen zu erlangen sein können, insbesondere auch mit den Polizeibehörden und den Gerichten, engste Fühlung halten. Wir brachten in Nummer 11 eine Notiz über die Stillegung des Betriebes der Firma Gustav Smy, Dresden. Inzwischen haben Ver handlungen mit dem Betriebsrat, dem Metallarbeiterverband und den Arbeitnehmern stattgefunden, um die Härten, die aus der Stillegung des Betriebes erwachsen, möglichst zu milderu und auszugleichen. Es ist eine Vereinbarung getroffen, die im Wortlaut lautet: Vereinbarung, Zwischen der Firma Gustav Smy, Uhren- und Goldwarenhandlung, Moritzstrasse 10, und den bei ihr beschäftigten Angestellten und Arbeitern! vertreten durch Unterzeichneten Betriebsrat und Herrn Bergmann vom Deutschen Metallaibeiterverbande, ist heute folgendes vereinbart: 1. Der Betrieb wird am 31. Juli zum Zwecke der Umstellung und der durch die wirtschaftliche Lage notwendig ge wordenen Einschränkung stillgelegt. 2. Bei Wiedereröffnung und während der darauf folgenden drei Monate verpflichtet sich die Firma, bei Einstellung von Personal in erster Linie auf solche Angestellte und Arbeiter zurückzugreifen, die bei der Schliessung des Betriebes entlassen worden sind und inzwischen keine feste Anstellung anderweitig gefunden haben. 3. Die bei der Wiedereröffnung oder später benötigten Arbeitskräfte werden von der beabsichtigten Einstellung in Kenntnis gesetzt. Sollte 5 Tage nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung der betreffende Arbeitnehmer keine Antwort geben, so nimmt die Firma an, dass auf Wiedereinstellung verzichtet wird. 4. Die Firma ist später nach Kräften bemüht, die bei Stillegung des Betriebes entlassenen Angestellten und Arbeiter im Bedarfsfälle wieder einzustellen, sofern die erforderliche Tauglichkeit für den zu be setzenden Posten vorhanden ist. Der Arbeitgeber: gez. Gustav Smy. Der Betriebsrat: gez. Bruno Köhler. gez. Karl Bartholdi. gez. Hans Kopsch. Der Vertreter des Deutschen Metallarbeiterverbandes: gez. Bergmann. Zinspflicht hei der Lnxns- und erhöhten Umsatzsteuer. Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 6. Mai 1920 — III U 3171: 1. Durch meinen Erlass vom 1. März 1920 — III U 809 (vergl Erlass vom 15. März — III U 1340) habe ich bestimmt, den ersten Steuerabschnitt für diö Luxussteuer und erhöhtö Umsatzstouör zu ver- längern und die erstmalige Steuerberecbnung nach dem neuen Umsatz steuergesetz für das Halbjahr Januar/Juni 1920 anzuordnen. Gemäss §37, Abs. 2, des Umsatzsteuergesetzes beginnt der Zinsenlauf, wenn die Steuer nicht innerhalb dreier Monate nach Schluss des Steuerabschnittes gezahlt ist. Die Verlängerung des Steuerabschnittes hat den späteren Eintritt der Zinspflicht zur Folge. Die Steuerbeträge für Januar/März sind daher nicht schon vom 1. Juli 1920, sondern ebenso wie die für April/Juni 1920 vom 1. Oktober 1920 ab zu versinsen. 2. Die vorstehenden Ausführungen finden entsprechende Anwendung, wenn die Steuerabschnitte nach § 33, Abs. 2, Satz 3, verkürzt oder ver längert werden. Werden die Steuerabschnitte kürzer bemessen, so be ginnt der Zinsenlauf nach dem Ablauf von drei Monaten nach Schluss dieses kürzer bemessenen Steuerabsehnittes, also z.B. am 1. Mai 1921, wenn der Steuerabschnitt im Jahre 1921 der Kalendermonat ist, für die Steuerpflicht auf Grund der im Januar vereinnahmten Entgelte. Umge kehrt beginnt der Zinsenlauf bei einer Steuerbereehnung nach Kalender jahren auch in den Fällen der §§ 15, 21 und 25 des Gesetzes erst am 1. April des folgenden Jahres. Eine Veröffentlichung im Reichssteuer blatt erfolgt nicht. Die ungarischen Panziergebühren für Gold - nnd Silberwaren. Der ungarische Finanzminister ist ermächtigt worden, für die Unter suchung und Punzierung im Inlande hergestellter oder aus dem Auslande eingeführter Gold- und Silberwaren, Drähte und Barren von Feingehalt folgende Punziergebühren festzusetzen: Für Goldwaren, -Draht und -Barren, 1000 Kr. je Kilogramm, für Silberwaren, -Draht und Banen, 200 Kr. je Kilogramm, für vergoldete Silberdrähte 210 Kr. je Kilo gramm. Die mit der österreichischen Punze schon versehenen Gold- und Silbsrwaren müssen von einem ungarischen Punzieramte ebenfalls mit dem ungarischen Punzierstempel versehen werden. • Höchstzahl der Lehrlinge im Uhrmachergewerbe. Die Ge werbekammer in Hamburg hat die Höchstzahl der Uhrmacherlehrlinge, die in einem Betriebe beschäftigt werden dürfen, wie folgt festgesetzt: Bei keinem Gehilfen ein Lehrling, bei einem Gehilfen zwei, bei zwei Gehilfen drei, bei drei Gehilfen vier Lehrlinge. Höchstzahl fünf Lehrlinge. Kein Metallband zum Umscbnüren der Postpakete. Die Post verwaltung hat angeordnet, dass ab 1. Oktober Metallband für das Um schnüren von Postpaketen nicht mehr verwandt werden darf, da zahlreiche Verletzungen der Beamten vorgekommen sind. Ungerechte Bedrückung des Vaters eines Lehrlings. Folgender Fall, der dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertage mitgeteilt wurde, sei zur Warnung wiedergegeben: Ein Einwohner aus Metz hatte während des Krieges seinen Sohn nach Weissenburg in die Lehre ge geben und zwar wegen der fortgesetzten Fliegerangriffe auf Metz. Später ergab sich für den Viter infolge der Abtretung E.sass-Lothringens der Zwang, das Reichsland zu verlassen. Unter diesen Verhältnissen musste auch der Sohn das Lehrverhältnis aufgeben. Als der Vater sich be rechtigt weigerte, die Vertragsstrafe von 150 Mk. zu zahlen, übergab der Lehrherr den Fall einem „Jurisconsulte in Wissembourg“ zur Betreibung. Dieser drohte Klageerhebung an und machte geltend, dass die Strafe
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