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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Umsatzsteuer
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 15
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 16
- ArtikelDie neue Umsatzsteuer 17
- ArtikelVia Leipzig 19
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 20
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 22
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 28
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2 Die Uhrmacherkunst. 17 Die neue Umsatzsteuer. Von W. Recht bezeichnend für unsere Gesetzesmacherei ist es, dass ein so wichtiges Gesetz, wie die Umsatzsteuer, am Tage des Inkrafttretens überhaupt nicht im Wortlaut bekannt ist. Gerade die Industrie und die Gewerbetreibenden werden von ‘diesem Gesetz betroffen, und sie müssen sich damit ein gehender beschäftigen. Erst am 2. Januar d. J. in Nr. 1 des Deutschen Reichsanzeigers wurde der Wortlaut des Ge setzes bekanntgegeben. Die vorläufigen AusführuDgsbestim-' muntren liegen heute noch nicht vor 1 ), so dass in der ersten Zeit des Inkrafttretens mit grossen Unklarheiten zu rechnen ist. Im nachstehenden soll versucht werden, die hauptsäch lichsten Bestimmungen des Gesetzes, soweit wie sie für das Uhrmachergewerbe in Frage kommen, etwas näher zu er läutern. Um zunächst einen Irrtum richtigzustellen, der in den letzten Tasren des Dezember arge Verwirrung an gerichtet bat, beginnen wir mit dem Schluss des Gesetzes, mit § 46. Von den Lieferanten wurden Zettel an die Kund schaft verschickt. Zahlungen für Lieferungen des Jahres 1919 bis zum 31 Dezember zu leisten, da sonst die erhöhte Um satzsteuer gezahlt werden müsste. Das ist ein Irrtum. Die Nationalversammlung hat der Regierungsvorlage in § 46 nachstehende Bestimmung eingelügt: „Ist nach diesem Gesetz eine Steuer für eine Liefe rung oder sonstige Leistung zu entrichten, die nach dem Umsatzsteuergesetz vom 16. Juli 1918 steuerfrei war oder einem niedrigeren Satz unterlag, so ist für die Steuerpflicht und die Höhe des Steuersatzes nur dann dieses Gesetz massgebend, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31. Dezember 1919 liegen. Diese Vorschrift tritt mit dem 31. Dezember 1920 ausser Kraft.“ Der Regierungsvertreter gab im Ausschuss dazu noch folgende Erklärung ab: „Bekanntlich habe der Reichsfinanzhof bei Inkraft treten des jetzigen Umsatzsteuergesetzes entschieden, dass dessen gegenüber dem Warenumsatzstempelgesetz erhöhte Sätze auch dann anzuwenden seien, wenn zwar die Liefe rungen schon vorher stattgefunden haben, aber die Zahlungen unter die Geltung des neuen Gesetzes fallen. Es müsse damit gerechnet werden, dass diese vom Reichsfinanz ministerium an sich nicht geteilte Auffassung auch dies mal wieder Platz greife. Es sei aber unbillig, bei den hohen Sätzen, die das jetzige Gesetz treffe, jemanden zu besteuern, der seinerseits schon die ihm obliegende Leistung* unter der Geltung des alten Gesetzes und, mit dessen Steuersätzen rechnend, ausgeführt habe. Ebenso läge es auch im umgekehrten Falle, wenn jemand bisher von der Befugnis Gebrauch gemacht habe, nach Lieferungen zu besteuern, und bei diesem Verfahren auch Bezahlung zwar schon unter dem alten Gesetz erhalten habe, aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen seine Lieferung ausführe. Es sei richtiger, zu bestimmen, dass die Steuerpflicht und die Höhe der Steuersätze nach dem neuen Gesetz nur eintrete, wenn sowohl die Ausführung der Leistungen als die Zahlung nach dem Inkrafttreten des neuen Ge setzes lägen.“ Hieraus geht also klar hervor, dass die neue Umsatz steuer keine rückwirkende Kraft bat, dass für die Lieferungen, die im Jahre 1919 erfolgt sind, keine erhöhte Steuer erhoben werden darf, auch wenn die Zahlung erst im Jahre 1920 erfolgt. Neu eingefügt wurde auch der § 47, der für uns Uhrmacher besonders wichtig ist. Nach dieser Bestimmung 1) Sind aber jetit erschienen! König. müssen die nach dem alten Gesetz mit 10 °/ 0 luxussteuer- pflichiigen Waren und die auch nach dem neuen Gesetz der Luxussteuer unterliegen, auch im Jahre 1920 mit dem alten Satz von 10 % heim letzten Verkäufer versteuert werden. Selbstverständlich ist es, dass für die Waren, die nach dem neuen Gesetz nicht luxussteuerpflichtig sind, für das Jahr 1920 keine erhöhte Umsatzsteuer gezahlt werden braucht. Hierzu ein paar Beispiele: Nach dem alten Gesetz sind z. B. alle Double-Schmuck- sachen mit 10% luxussteuerpflichtig. Diese Schmucksachen werden nach dem neuen Gesetz mit 15 °/ 0 beim Hersteller versteuert. Der Uhrmacher muss also für das Warenlager, welches er am 1. Januar 1920 in dieser Gattung von Waren besass, nach wie vor bis zum 31. Dezember 1920 eine Luxus steuer von 10 °/ 0 abführen. Für die Waren, die er nach dem 1. Januar hereinbekommt, braucht er dagegen keine Luxussteuer zu zahlen, da diese ja bereits beim Fabrikanten mit 15 °/ 0 erhöhen worden ist. Silberne Taschenuhren im Werte von über 100 Mk. waren nach dem alten Gesetz mit 10 °/ 0 steuerpflichtig. Nach dem neuen Gesetz sind silberne Taschenuhren von der Steuer frei, wenn sie nur einen Deckel haben, d.h. also, es sind nur silberne Savonnettuhren steuerpflichtig. Der Uhrmacher braucht also in diesem Jahre von den offenen silbernen Uhren, die er auf Lager hat, keine 10 °/ 0 Steuer abzutühren. sondern diese sind jetzt steuerfrei. Grossuhren waren nach dem alten Gesetz im allgemeinen steuerfrei. Sie werden nach dem neuen Gesetz, soweit sie steuerpflichtig sind, beim Fabrikanten versteuert. Der Uhr macher braucht für diese Uhren, ganz gleichgültig, ob sie am 1. Januar bereits an seinem Lager waren oder ob sie erst jetzt neu hereinkommen, keine Luxussteuer zu entrichten. Für Werbearbeit gingen folgende Beträge von den genannten Herren ein, für die wir auch an dieser Stelle unsern herz- lichsten Dank aussprechen: In der letzten Nummer bestätigt . . . . . 1241,20 Mk. Fr. Lang, Frankfurt a M n Osw. Firl, Erfurt (Verzicht auf Honorar für ein Gutachten) . . . 75 — n Chr. Meyer, Fermersleben ... 5,— n Aug Heckei, Halle (Saale) .... n Fr. Schneider, Stadthagen , . . . . ... 4,— n J Lange, BarsiDgbausen n Ludw. Bernhardt, Apolda . . . 10 — n Adolf Schubert, Weisswasser, O.-L . . . 10.- Zusammen: 1390,20 Mt. Wir bitten alle Kollegen, die von der Notwendig keit eines festen Zusammenschlusses überzeugt sind und sich dabei auf ihre eigene Kraft, nicht auf fremde Hilfe verlassen, freiwillige Beiträge einzusenden. Die Beiträge sind auf unser Postscheckkonto Leipzig Nr. 13953 unter dem Vermerk „Für Werbearbeit“ einzuzahlen. Es ist heute jedem Kollegen möglich, für die kraftvolle, unabhängige Vertretung seiner eigenen Berufs interessen ein paar Mark zu geben. Mit kollegialen Grüssen Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V., Halle (Saale), Mühlweg 19.
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