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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Umsatzsteuer
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 15
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 16
- ArtikelDie neue Umsatzsteuer 17
- ArtikelVia Leipzig 19
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 20
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 22
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 28
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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18 Die Uhrmacherkunst- Nr. 2 Nach diesen Ausführungen, die die hauptsächlichsten Irrtümer und Zweifelsfragen richtigstellen, mögen die anderen Bestimmungen des Gesetzes kurz erläutert werden: Nach § 1 unterliegen der Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die jemand innerhalb der von • ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt. Auch Vereine, Gesellschaften oder Genossenschaften, die nur an eigene Mitglieder liefern, auch wenn es ohne GewinDabsicht ge schieht, unterliegen der Umsatzsteuer. Ebenso müssen Ent nahmen von Gegenständen aus dem eigenen Betrieb für den Privatgebrauch versteuert werden. Nach diesem § 1 unterliegen der Umsatzsteuer nicht nur die gewerblichen Betriebe, sondern auch die freien Be rufe (Rechtsanwälte, Aerzte, Schriftsteller). Damit ist eine Forderung erfüllt, die vom Gewerbestande schon bei dem vorigen Umsatzsteuergesetz erhoben wurde. In § 2 sind die Fälle aufgeführt, bei denen eine Be steuerung fortfällt; unter Punkt 10 sind auch besondere Fälle aufgeführt, wo Genossenschaften von der Steuer befreit sind. Wir sind gern bereit, gegenüber den Genossenschaften selbst Auskunft zu geben, da das nähere Eingehen auf diese Be stimmungen hier zu weit führen würde. Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt bei jedem steuerpflichtigen Umsatz 1% % des Entgelts. Die Umsatzsteuer ist also von V, auf 1V 2 % erhöht worden. Diese Höhe der Steuer bedeutet eine starke Belastung des ganzen Warenumsatzes. Schon bei dem Einkauf des Rohmaterials muss 1V 2 % Steuer gezahlt werden. Ebenso wenn der Fabrikant Halbfabrikate kauft. Beim Verkauf an den Grossisten, vom Grossisten zum Uhrmacher und vom Uhrmacher an die Kundschaft wird immer 1 % % Steuer erhoben. In der Nationalversammlung ist die Belastung, die namentlich dem Mittelstand hieraus erwächst, auf 8 —10% berechnet, d.h. also, ein Einkommen von 5000 Mk. wird mit einer Steuer von 400 — 500 Mk. belastet. Aus dem Rahmen des ganzen Gesetzes fällt eine Be stimmung heraus, die als mittelstandsfördernd eingefügt worden ist. Wenn wir auch Verständnis dafür haben, wenn versucht wird, dem Mittelstände Erleichterungen zukommen zu lassen, so zweifeln wir doch daran, dass hier der richtige Weg beschritten worden ist. Es erhält nämlich derjenige, dessen jährliches Gesamteinkommen 5000 Mk. nicht über steigt, eine Vergütung gewährt, wenn er mehr als ein Kind unter 16 Jahren versorgt. Den Kindern gleichgestellt werden im Hausstand versorgte Eltern und Voreltern, einschliesslich der Stief- und Pflegeeltern des Antragstellers oder seines Ehegatten, wenn sie ohne wesentliches Einkommen sind und einem Gewerbe nicht nachgehen können. Die Vergütung beträgt bei einem Einkommen von nicht mehr als 30U0 Mk 40 Mk., von mehr als 3000 Mk. 30 Mk., von mehr als 4000 Mk., aber nicht mehr als 5000 Mk. 20 Mk. Diese Beträge werden dem Antragsteller für jede zur Vergütung Anlass gebende’ Person gewährt. Bei mehr als zwei zur Vergütung Anlass gebenden Personen erhöhen sich die Be träge um 50%- Der Antrag ist im Laufe des Monats Januar zu stellen, zum erstenmal im Jahre 1921 für das Kalenderjahr 1920. Von besonderer Wichtigkeit für uns sind nun die Be stimmungen des § 15 über die Luxussteuer oder, wie es im Gesetz heisst: „Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung be stimmter Luxusgegenstände durch den Hersteller.“ Die Reichstagung der deutschen Uhrmacher stellte sich auf den Standpunkt, dass es vorteilhafter wäre, die Luxus steuer beim letzten Verkäufer, also beim Uhrmacher, zu er heben. Der Schreiber dieses stand immer auf dem entgegen gesetzten Standpunkt, doch neigte die Uhrmacherschaft immer mehr zu der anderen Ansicht, namentlich wohl aus der Be fürchtung heraus, dass das alte Warenlager nachversteuert werden müsste. Diese Auffassung ist auch unbegreiflicher weise von anderer Seite des Faches ausgesprochen worden, ohne dass eine Begründung dafür angegeben werden konnte. Es wäre auch sehr merkwürdig, wenn der Gesetzgeber eine Nach Versteuerung verlangt hätte, da es sich ja um eine Umsatzsteuer und nicht um eine Warensteuer handelt. Welche Waren, die für uns in Frage kommen, müssen nun mit 15% versteuert werden? 1. Zunäohst Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, soweit es sich nicht um die nach § 2i, Absatz 1, Nr. 1, erhöht steuerpflichtigen Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silberschmiede kunst handelt. Silberne Taschenuhren mit nur einem silbernen Deckel sind nicht erhöht steuerpflichtig. Das heisst also, alle echten Gold- und Silber waren (Edelmetalle) werden nicht beim Hersteller versteuert, sondern, wie weiter unten ausgeführt werden wird, beim letzten Ver käufer. Goldene Taschenuhren sind beim Fabrikanten steuerpflichtig, silberne Taschenuhren nur, wenn es sich um Savonnettuhren handelt. Unserer Ansicht nach sind auch silberne Armbanduhren steuerfrei. Da bei Taschenuhren nur zu einem geringen Teil in Deutschland der Hersteller in Frage kommt, muss die Steuer-von dem ersten Erwerber aus dem Ausland, also vom Grossisten, gezahlt werden. Ferner sind steuerpflichtig: 2. Gegenstände aus unedlen Stoffen, die mit Platin, Gold und Silber belegt (platiert oder doubliert) oder platiniert* vergoldet oder versilbert sind, mit Ausnahme der zu II, Nr. 17, bezeichneten Gegenstände. Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500 /i 0 oo Silbergehalt. 3. Halbedelsteine, einschliesslich der synthetischen, und Gegenstände in Verbindung mit ihnen. 4. Nachahmungen der zu 3 genannten Stoffe, sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Nach ahmungen, mit Ausnahme der Spielwaren und der zu II, Nr. 17, bezeichneten Gegenstände. Glasperlen gelten nicht als Nachahmungen von Perlen. 5. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Bernstein, Gagat (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt. Nach diesen Bestimmungen werden also alle unechten Schmuckwaren, also Doublebroschen, Ketten, versilberte Waren, plattierte Waren usw., beim Hersteller mit 15% versteuert. Sie brauchen also im Gegensatz zum früheren Umsatzsteuergesetz nicht mehr beim Uhr macher versteuert zu werden. Es muss von jetzt an ■ eine scharfe Teilung des Warenlagers in echte Gold- und Silberwaren, und Doublö oder vergoldete oder versilberte Waren eintreten. Diese Trennung muss, wie später gezeigt wird, schon im Warenlagerbuch durchgeführt werden. Ferner sind beim Hersteller erhöht umsatzsteuer pflichtig: 6. Gegenstände aus Kupfer, Zinn oder Nickel oder aus Legierungen, die diese Metalle enthalten, sowie Gegenstände, die mit diesen Metallen oder ihren Legierungen belegt (plattiert) sind. Taschenuhren und Spielwaren dieser Art sowie Weckeruhren aus Messing sind nicht erhöht steuerpflichtig. Unter Ziffer 9 C sind ferner erhöht umsatzsteuerpflichtig Gegenstände aus oder in Verbindung mit optischen Gläsern, also alle Ferngläser usw. Nicht steuerpflichtig sind .jedoch Brillen und Klemmer, ganz gleichgültig, ob sie goldene oder andere Fassungen haben. Nach § 15 sind nämlich alle Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, nicht erhöht umsatzsteuerpflichtig. Bei Ziffer 12 sind ausdrücklich von der Steuer aus genommen Leder-Uhrarmbänder. Man wird logischer-
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