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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren
- Autor
- Hansen, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 15
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände, Sitz Kassel 16
- ArtikelDie neue Umsatzsteuer 17
- ArtikelVia Leipzig 19
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 20
- ArtikelGutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren 22
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 28
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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22 Die Uhrmacherkunst. Nr 2 Gutgläubiger Erwerb gestohlener Uhren. Yon Syndikus Fritz Hansen, Berlin. Der Umstand, dass Uhren, gleichviel welcher Art, immer einen gewissen Wert besitzen, hat dabin geführt, dass sie in unserer Zeit mehr denn je Liebhaber finden, die der Zunft der Langfinger angehören. Die erwähnten Liebhaber haben natürlich das Bestreben, die auf nicht legalem Wege er worbenen Uhren möglichst bald wieder an den Mann zu bringen. Das geschieht in nicht seltenen Fällen auch beim Uhrmacher, dem die gestohlene Uhr etwa unter der Vorgabe, dass sich der Besitzer in Not befinde, zum Kauf aDgeboten wird, und der Uhrmacher erwirbt diese Uhr dann im guten Glauben. Ueber die rechtlichen und tatsächlichen Verhält nisse, die dann nicht nur für den Besteller, sondern auch für den Erwerber bestehen, sind beide meist sehr wenig orientiert. Besonders dann, wenn, wie schon bemerkt, es sich um gutgläubigen Erwerb handelt. Hier kommen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Fragen in Betracht, Dass man auf alle Fälle gut tut, sich beim Erwerb einer angebotenen Uhr so genau wie irgend möglich über deren Herkunft zu erkundigen, ist die erste Pflicht. Denn es darf nicht vergessen werden, dass, wenn es sich um eine gestohlene Uhr handelt, der Eigentümer derselben von jedem, in dessen Gewahrsam sie sich befindet, auch wenn dieser gutgläubig gekauft hat. Zurückgabe verlangen kann. Aber auch, wenn eine gestohlene Uhr nur als Pfand gegen ein Darlehen gegeben, also versetzt wurde, erleidet derjenige, der das Darlehen gutgläubig gegen Ueberlassung der ge stohlenen Uhr als Pfandobjpkt gab, einen Verlust. Denn der bestohlene Eigentümer ist keineswegs verpflichtet, sein Eigentum gegen Zahlung des dafür gewährten Darlehens einzulösen. Dem gutgläubigen Erwerb von Rechten (Eigen tumsrechten, Pfandrechten) an beweglichen Sachen soll Dach § 935 BGB. der rechtliche Schutz regelmässig dann versagt werden, wenn es sich um Sachen handelt, die dem Eigen tümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden ge kommen waren. Wenn daher jemand eine Uhr beleiht oder kauft, und zwar in gutem Glauben, d. h. ohne dass er wusste, dass sie gestohlen war, so hat er daran kein Pfandrecht. Ebensowenig steht ihm ein daraus hervorgehendes Recht zum Besitz zu. Auf Verlangen des Eigentümers muss die Uhr herausgegeben werden, und zwar auch ohne dass demjenigen, der sie gut gläubig gekauft oder beliehen hat, ein Anspruch auf Rück gabe der dafür gezahlten bzw. geliehenen Summe zusteht. Allerdings kann der Besitzer einer Sache, die er heraus zugeben hat, grundsätzlich von dem Eigentümer Ersatz der auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen ver langen und insoweit auch an der Sache ein Zurückbehaltungs recht geltend machen. Diese Bestimmung kommt jedoch in den Fällen, die uns hier beschäftigen, nicht in Betracht, denn der Ersatz für die gemachten notwendigen Aufwendungen muss nur dann geleistet werden, wenn es sich um Auf wendungen handelt, die gemacht werden mussten, um ein Untergeben oder Verschlechtern des Gegenstandes zu ver hüten, nicht aber die Aufwendungen, die der Besitzer für den Erwerb der Sache machte. Wer daher einen gestohlenen Gegenstand gutgläubig kauft oder beleiht, ist verpflichtet, dem Eigentümer diesen ohne weiteres herauszugeben. Eine Aus nahme hiervon machen nur die öffentlichen Pfandleihen, d. h. diejenigen BeleihuDgsanstalten, die von der Gemeinde oder vom Staat oder von sonstigen öffentlichen Korporationen er richtet wurden. Auf Grund der Landesgesetze kann derartigen Anstalten die Befugnis eingeräumt werden, verpfändete Sachen nur gegen Bezahlung des auf sie gewährten Darlehens an den Berechtigten herauszugeben. Den privaten Leihanstalten wurde ein solches Vorrecht nicht eingeräumt, weil man dadurch eine Förderung der gewerblichen Hehlerei be fürchtete. In Bayern und Baden hat die Landesgesetzgebung von diesem Vorrecht Gebrauch gemacht, in Preussen dagegen nicht. Hier kann der bestohlene Eigentümer ohne weiteres die Herausgabe der gestohlenen, verpfändeten oder verkauften Gegenstände verlangen, gleichgültig, ob der Beleiher oder Verkäufer gutgläubig handelte oder nicht, und ob es sich um eine öffentliche oder private Leihanstalt handelt. Aber noch nach anderer Richtung steht der bestohlene Eigentümer dem Erwerber des Gegenstandes günstig gegenüber. Es genügt der Nachweis, dass ihm die betreffenden Gegenstände gestohlen oder sonst abhanden gekommen sind. Nach § 1006 des BGB. wird zugunsten des früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist. Derjenige, der dann eine gestohlene Uhr gekauft oder beliehen hat, müsste in solchem Falle erst nachweisen, dass die Vermutung irrig ist. Aus allem ergibt sich aber zweifellos, dass man auch'bei gutgläubigem Erwerb gestohlener Uhren usw. ausserordentlich vorsichtig sein muss, um sich vor Schaden zu bewahren. Sehr wichtig ist auch die strafrechtliche Frage, wie weit sich derjenige, der ihm angebotene Uhren usw. zum Wieder verkauf erwirbt, etwa der Hehlerei schuldig macht. § 259 StGB, besagt: „Wer seines Vorteiles wegen Sachen, von denen er weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, ver heimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängnis bestraft.“ Ein Schwerpunkt des Tatbestandes liegt also entweder in dem Wissen, dass die fragliche Sache durch eine strafbare Handlung erlangt ist, dann aber auch schon darin, wenn der Erwerber den Umständen nach annehmen muss, dass die Sache nicht reinlich erlangt ist. Namentlich das letztere Tat bestandsmerkmal ist geeignet, sich zu einer ganz besonderen Falle für die Ankäufer gebrauchter Uhren usw. auszuwachsen. Die gesetzliche Vorschrift wird durch die Judikatur auf das rigoroseste ausgelegt. Diese rigorose Auslegung ist durchaus geeignet, einen solchen Ankauf fast ganz lahmzulegen. Um sich vor unverhofften Anklagen wegen Hehlerei zu schützen, muss der Ankäufer mit demjenigen, der ihm eine Uhr zum Kauf anbietet, ein weitgehendes Examen anstellen. Anderenfalls wird leicht angenommen werden, dass der Käufer fahrlässig gehandelt hat. Bei einem Examen ist jedoch die Gefahr vorhanden, dass der Anbietende „abschnappt“, weil er das ( Verhör als Beleidigung empfindet. Die bona fides des Uhr machers ist aber nur dann einwandfrei vor Gericht nach zuweisen, wenn er solche Erkundigungen einzieht. Es wird sich auch dieses Examen bei einigem Takt in ganz verbind lichen und unverdächtigen Formen einer Plauderei vornehmen lassen. -Je nach der Person des Anbietenden wird eventuell auch Gelegenheit sein, ihn direkt versichern zu lassen, dass er die Uhr voll bezahlt hahe. Wenn schliesslich ein Geschäft zustande kommt, so empfiehlt-, es sich sehr, die erhaltenen Angaben in ein besonderes Buch einzutragen mit Uhrnummer und sonstigen Merkmalen. Durch Vorlage dieses Buches kann dann vor Gericht immer nachgewiesen werden, dass alles im Geschäftsleben Mögliche geschehen ist, um einen recht mässigen ursprünglichen Erwerb nachzuweisen.
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