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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsnotopfer und Geschäftsabschluss
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 257
- ArtikelReichsnotopfer und Geschäftsabschluss 258
- ArtikelReichstagung der deutschen Uhrmacher 259
- ArtikelAusserordentlicher Verbandstag des Zentralverbandes der ... 261
- ArtikelPreisschutzkommission 262
- ArtikelDie Reichstagung des deutschen Handwerks in Jena 263
- ArtikelDie Wirtschaftslage 265
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 267
- ArtikelVerschiedenes 269
- ArtikelKonkursnachrichten 272
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 272
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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25S Die Uhrmacherkunit. Nr. lö führt. Es genügt vollständig, wenn in den Luxassteuer erklärungen bezüglich der Gegenstände des § 21 ein Vermerk gemacht wird, welcher Teil des mit 15 °/ 0 steuerpflichtigen Umsatzes sich auf Reparaturen bezieht. Sollten ümsatzsteuer- ämter hiermit nicht einverstanden sein, so werden die Kollegen gebeten, solche abwegigen Entscheidungen unter Angabe des Namens und des Aktenzeichens des Umsatzsteueramtes hierher zu berichten, damit das ReichsfinaÄzministerium veranlasst werden kann, die Umsatzsteuerämter in dem obigen Sinne anzu weisen. Warnung vor einer Schwindlerin. Die Kollegen werden immer wieder von einer Schwindlerin betrogen, die schon seit Juli ihr Unwesen treibt, ohne festgesetzt worden zu sein. Es handelt sich um ein Mädchen mit sicherem Auftreten, dezent gekleidet, spricht einen fremden Dialekt, Haare rot blond, Gesichtsfarbe gesund. Sie bietet eine Herrenuhrkette, Panzermuster, zum Kauf an. Der Verbindungsring ist mit 585 gestempelt, die Kette aber unecht. Zuletzt wurde der Schwindel in Hildesheim versucht. Vorher wurden die Kollegen in Westfalen heimgesucht. Wir bitten dringend, die Schwindlerin nicht etwa laufen zu lassen, wie es leider geschehen ist, sondern sofort festnehmen zu lassen und uns telegraphische Nachricht zu geben. Vereinsfreiheit der Lehrlinge. Auf eine Eingabe des Handwerks- und Gewerbekammertages an den Reichsarbeits minister gab dieser eine Antwort, aus der wir folgende Sätze bekanntgeben: „Nach Artikel 159 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ist die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbe dingungen für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Soweit es sich daher um Beitritt eines Lehrlings zu einem Verein handelt, der- die im Artikel 159 gekennzeichneten Ziele verfolgt, darf ein allgemeines Beitrittsverbot nicht aus gesprochen werden. Im Einzelfalle kann der Lehrmeister unter Umständen auf Grund des ihm durch § 127 a, Gew.-O., eingeräumten väterlichen Erziehungsrechts dem Lehrling den Beitritt zu einem Verein verbieten oder den Austritt aus einem solchen verlangen. Er darf das Recht nur insoweit ausüben, als es zur Erreichung des eigentlichen Zweckes des Lehrverhältnisses, d.h. zur Erziehung und Ausbildung«des Lehrlings, notwendig erscheint. Bei Streitigkeiten über der artige Einzelfälle werden gegebenenfalls die ordentlichen Gerichte anzurufen sein. Förderung unserer Kinderhilfe. In der Absicht, der Kinderhilfe laufend Mittel zuzuführen, um, wenn irgend möglich, auch im nächsten Jahre bedürftigen Kindern einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen, hat Herr Artur Hartmann (Leipzig) ein Haushaltungs- und Wirtschaftsbuch für unsere Frauen herausgegeben. Diese Bücher werden mit dem Ver bandsstempel versehen, wofür der Kinderhilfe für jedes Buch 1 Mk. zufliessen. Das praktisch eingerichtete Buch ist durch Herrn Hartmann (Leipzig-E.) oder durch unsere Geschäftsstelle für 5 Mk. zu beziehen. Wie unsere Kinder wiederkommen. Zu Ende einer jeden Woche kommen unsere Kinder aus Schweden, Dänemark und Norwegen zurück, nachdem sie sich dort 3—4 Monate erholen konnten. Einige Kinder bleiben bis zum nächsten Jahre dort. Die Freude der Kinder ist gross, wenn sie in Sassnitz wieder deutschen Boden betreten. Mit leichtem Gepäck zogen sie aus, mit schwerem Gepäck kehren sie heim. Braun gebrannt und frisch, mit lachenden Augen und reich beschenkt kehren unsere Kinder zurück. Durchschnittlich haben sie 10—1£ Pfund zugenommen, einige haben es auf 18 Pfund gebracht. Wenn man die Kinder gesehen hat, wie sie abreisten, und man sieht sie, wenn sie zurückkehren, erkennt man erst, wieviel Gutes unsere Kollegen im Auslande an unseren Kindern getan haben und wieviel Dank wir ihnen schulden. Nach Holland reisten am 17. September wiederum" elf Uhrmacherkinder. Am 8. Oktober werden noch einige Kinder nach Holland reisen. Der Tag der Abreise der Kinder nach der Schweiz ist noch nicht bestimmt. Ein Merkblatt über das Reichsnotopfer ist allen Ver einigungen zugegangen. Auskunft erteilen die Vorsitzenden. Achtung 2. Oktober! Der 2. Oktober ist der Opfertag für den Einheitsverband. Wir hoffen, dass alle Kollegen den Betrag für die erste eingeschriebene Reparatur dem Verbände für seinen Grundstock zusenden. Einzahlungen erbitten wir auf unser Postscheckkonto in Leipzig Nr.13953. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband). Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19. W. König, Geschäftsführer. Reichsnotopfer und Die „Treuhag“, Treuhandgesellschaft für Handel und Gewerbe, Bremen, Obernstrasse 72, schreibt: Für die gesamte Geschäftswelt dürfte eine unlängst vom Reichsfinanzhof ergangene Entscheidung von nicht zu unter* schätzender Bedeutung sein, da sie gerade den durch die langen Kriegsjahre in ihrer Fortentwicklung gehemmten Be* trieben eine Möglichkeit bietet, die Bewertung ihres gesamten Unternehmens unter Zugrundelegung aller für kommende Zeiten zu erwartenden Schwierigkeiten in entsprechender Weise schon jetzt zu korrigieren. In dieser Entscheidung wird nämlich vom Reichsfinanzhof als oberste steuerliche Behörde die Zulässigkeit von solchen Abschreibungen, die den Wert des Unternehmens als Ganzes „berichtigen“, grund* sätzlich anerkannt. Es heisst darin unter anderem: Es kann dem Kaufmann nicht verwehrt sein, die in einem Jahre ein getretene Entwertung seines Vermögens in der Bilanz in einem Posten unter den Passiven zum Ausdruck zu bringen. Weder stehen dem die gesetzlichen Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsmässiger kaufmännischer Buchführung entgegen, noch liegt ein innerer Grund vor, eine solche Ab schreibung auf das gesamte Unternehmen im Sinne einer Gesamtabschreibung ohne Ausscheidung für die einzelnen Aktivwerte als zulässig zu bezeichnen. Damit ist also die Möglichkeit gegeben, neben solchen Abschreibungen, die auf Geschäftsabschluss. einzelne Aktivwerte (Maschinen, Waren usw.) bisher ja schon alljährlich vorgenommen wurden, auch noch eine weitere Abschreibung auf den Gesamtwert des ganzen Unternehmens zu machen, wenn dieser, der sich aus den einzelnen Posten der Bilanz zusammensetzt, dem „wirklichen* Gesamtwert noch immer zu hoch erscheint. Diese Entscheidung findet eine Stütze in der Reichs abgabenordnung, die im § 37 bestimmt, dass jede wirtschaft liche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen ist. Jeder Gewerbebetrieb, jedes geschäftliche Unternehmen ist nun als wirtschaftliche Einheit anzusehen, die in dem Betriebsvermögen als steuerliche Wertung bei allen Steuererklärungen in die Erscheinung tritt. Ist nun das Betriebsvermögen im ganzen zu bewerten, so müssen auch Abschreibungen auf den Gesamtwert möglich sein. Und tatsächlich sind auch in den Ausführungsbestimmungen zu der Kriegsabgabe von 1919 bereits Vorschriften enthalten, die nicht nur Abschreibungen auf einzelne Vermögensstücke, sondern auch solche auf den Wert des Unternehmens „als Ganzes“ als gesetzmässig anerkennen, einerlei, ob es sich um Gesellschaften oder Einzelkaufleute handelt, ln der Praxis ist man denn auch zur Einrichtung der von Steuerfachleuten schon längst als notwendig erachteten sogenannten „Wert berichtigungskonten“ geschritten.
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