Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen der Preisschutzkommission
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ersatzpflicht der Reichspost bei Wertsendungen
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Ausfuhrverbot für Uhren
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelHerr Uhrmachermeister Robert Koch † 323
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 324
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 326
- ArtikelDie Ersatzpflicht der Reichspost bei Wertsendungen 327
- ArtikelDas Ausfuhrverbot für Uhren 327
- ArtikelUhrmacher, hilf dir selbst 328
- ArtikelDie Gründung eines Dachverbandes für das Edelmetallgewerbe 329
- ArtikelSprechsaal 330
- ArtikelNiedersachsen. Verbandstag in Hannover am 24. Oktober 330
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 331
- ArtikelVerschiedenes 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 338
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 2.3 Die Uhrmacherkunat. 327 Au8 den Tageszeitungen ist zu ersehen, dass sich jetzt auch das Kelchsjustizministerium und das Reichskabinett mit der Frage einer Neuregelung der Wuchergesetzgebung be schäftigt. Auch diesen Stellen hat die Preisschutzkommission die gleiche Eingabe unterbreitet. Die Anträge werden, sobald sich der Reichsrat und der Reichstag mit dem Gesetzentwurf beschäftigt, an alle Mit glieder dieser Korporation verschickt. 2. Preisbeschilderung. Das Landespolizeiamt beim Preussischen Staatskommissar für Volksernährung hat an alle preussischen Preisprüfungsstellen den Entwurf einer einheit lichen Verordnung versandt und bezweckt damit, die Ver pflichtung zur Aushängung von Preisverzeichnissen und zur Auszeichnung eines jeden Kaufgegenstandes mit sichtbaren Preisen für das gesamte preussische Staatsgebiet in einer einheitlichen Form zu regeln. In diesem Verordnungsentwurf ist die Verpflichtung vorgesehen, alle Uhren, mit Ausnahme echt goldener, unter die Verpflichtung zu stellen, diese Uhren mit Preisen zu be zeichnen und ihren Verkauf in einer im Kleinhandel üblichen Menge zur Pflicht zu machen. Eine gleichartige Regelung wird in der Verordnung auch den ausserpreussischen Be hörden dringend empfohlen. Die Preisschutzkommission hat an das Landespolizeiamt einen eingehenden Antrag gerichtet, nur Uhren bis zu einer gewissen Preisgrenze, für welche 300 Mk. vorgeschlagen ist, unter die Verpflichtung einer solchen „Kaufpreisbeschilderung“ zu stellen. Wenn dies nicht geschieht, so ist angesichts der niedrigen Valuta zu befürchten, dass ausländische Aufkäufer teure Uhren, insbesondere feine Grossuhren, in einzelnen Stücken auf kaufen, dem inländischen Bedarf die notwendige Ware entziehen und dadurch auch die Preise für Gebrauchs uhren indirekt in die Höhe treiben. Ueber den Erfolg der Eingabe wird an dieser Stelle seinerzeit berichtet werden. Preisschutzkommission, ln Vollmacht: Dr. Felsing. Die Ersatzplliclit «1er Kelchspost hei Wertsendungen. Die Reichspost hat bei Wertsendungen nach den Be stimmungen des Postgesetzes von 1870 im Verlustfalle dem Absender den „gemeinen Wert“ zu ersetzen, nicht aber darüber hinaus einen entgangenen Gewinn. Dieser Grund satz ist vom Reichspostfiskus so ausgelegt worden, dass bei Versendung gekaufter Gegenstände dem liefernden Fabrikanten oder Händler nicht der volle deklarierte Betrag in Höhe des Verkaufs- oder Lieferpreises, sondern nur seine Selbstkosten ersetzt wurden. Abgesehen davon, dass es als unverständlich anzusehen ist, die volle Versicherungsgebühr einzuziehen und nur einen Teil der Versicherungssumme zu zahlen, führte diese Praxis zu dem unbilligen Ergebnis, dass der Käufer bzw. Besteller von Waren im Verlustfalle zwar dem Lieferer den vereinbarten Preis zu zahlen hatte, selbst aber nur einen Teil davon als Ersatz erhielt; denn nach den gesetzlichen Be stimmungen trägt der Empfänger vom Augenblick der Auf lieferung bei der Post die Gefahr. In einer Entscheidung des Landgerichts I (Berlin) vom 15. Oktober 1920 (28. Zivilkammer 63. S. 7. 20) ist gleich lautend mit dem erstinstanzlichen Urteil dieser Standpunkt des Postfiskus als unzutreffend zurückgewiesen und der Fiskus zum vollen Wertersatz verurteilt worden. Das Urteil führt aus, dass bei einer fest verkauften Sache der gemeine Wert den angemessenen Gewinn des Lieferanten in sich begreift. Es ist daher bei der Versendung von verkauften oder fest bestellten Waren die volle Versicherungssumme in Höhe des vereinbarten Preises zu ersetzen. Diese Entscheidung dürfte für Handel und Gewerbe von der grössten Bedeutung sein; sie be seitigt eine Unsicherheit der Ersatzpflicht und eine durch nichts zu rechtfertigende Unbilligkeit. Dr. jur. W. Felsing. Das Ausfuhrverbot für Uhren. Von Dr. jur Durch die Fachpresse ist veröffentlicht worden, dass vom 1. November 1920 ab für Uhren und Uhrenbestandteile ein Ausfuhrverbot erlassen worden sei. Inzwischen ist das Aus fuhrverbot infolge besonderer Umstände noch nicht erlassen, wird aber in den nächsten Tagen herauskommen. Diejenigen Firmen, welche sich regelmässig mit der Ausfuhr vor Uhren befassen, werden sich durch Einforderung der Merkblätter und Drucksachen selbst über die Erfordernisse des Ausfuhr-Be willigungsverfahrens unterrichten. Für die Uhrmacher-Klein händler, bei welchen der Versand von Waren ins Ausland nur verhältnismässig selten vorkommt, dürfte es jedoch zweck mässig sein, das in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren näher zu erläutern; jeder Uhrmacher weiss dann, wie er sich zu verhalten hat, wenn er ein Geschäft in das Ausland machen kann. Da ich seinerzeit an den Beratungen des Ausschusses bei der Ausfuhrpreisstelle für Uhren teilgenommen habe, komme ich den mir zugegangenen Wünschen einer Zusammenstellung der Bestimmungen für den Kleinhandel durch nachfolgende Ausführungen nach. Ich behandle dabei nur die Ausfuhr von Grossuhren, weil die Versendung von Taschenuhren und Furnituren durch den Kleinhändler ins Ausland wohl äusserst selten sein dürfte. 1. Das „Ausfuhrverbot“ für Uhren besagt nicht, dass die Ausfuhr von Uhren jetzt vollständig untersagt und damit unmöglich ist. ln der Praxis können Uhren und Uhren bestandteile von den Fabrikanten, ferner vom Gross- und Exporthandel und auch von den Kleinhändlern weiter aus- geführt werden. Der Unterschied gegen die frühere, „aus- . W. Felsing. fuhrfreie Zeit ist lediglich der, dass jede Ausfuhr nur nach einer besonderen Ausfuhrgenehmigung erfolgen darf; diese Bewilligung wird wiederum erst nach einer Prüfung des Ausfuhrpreises erteilt. (Zweck dieser Massregeln ist die Ver hinderung des Exportes zu Schleuderpreisen.) 2. Kommt ein Ausländer in ein Uhrengeschäft und er kundigt sich, ob er eine bestimmte Uhr ins Ausland zu geschickt erhalten kann, so muss ihm zweckmässig erwidert werden: „Dem Versand einzelner Stücke ins Ausland steht nichts im Wege. Es ist allerdings eine Ausfuhrbewilligung nötig, deren Einholung jedoch Schwierigkeiten nicht macht.“ Es kann dann dem Ausländer die betreffende Uhr verkauft und auch die Zahlung von ihm entgegengenommen werden, natürlich unter der Verabredung, dass der Vertrag aufgehoben ist, falls wider Erwarten die Ausfuhrgenehmigung nicht er teilt wird. Die Verpackung (eventuell seemässige) ist hinzu zurechnen, über die Bezahlung von Fracht- und Versiche rungsspesen sind genaue Vereinbarungen zu treffen. 3. Bei einem solchen Geschäft darf es sich aber nur um Mengen von Uhren handeln, wie sie im Rahmen des Einzelhandels an Privatpersonen abgegeben werden. Eine einzelne Uhr ist die Regel, mehrere Stücke würden die Aus nahme bilden. Kauft ein Ausländer z. B. eine Hausuhr, eine Tischuhr und einen bis zwei Wecker, so wäre auch diese Anzahl im allgemeinen zulässig. Handelt es sich dagegen um einen Engrossverkauf (Dutzende oder Hunderte gleich artiger Uhren), so sind die Kleinhandelsbestimmungen nicht anwendbar.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder