Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 45.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 45.1920 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1920) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1920) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 29
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 30
- ArtikelZum Unterricht in den Fachschulen 32
- ArtikelZur Geschichte der Zylinderuhren 32
- ArtikelAus der Werkstatt 34
- ArtikelSprechsaal 35
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 36
- ArtikelVerschiedenes 39
- ArtikelPatentbericht 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 43
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1920) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1920) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1920) -
- AusgabeNr. 7/8 (15. April 1920) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1920) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1920) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1920) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1920) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1920) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1920) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1920) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1920) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1920) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1920) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1920) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1920) -
- BandBand 45.1920 1
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V
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VI
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VII
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VIII
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XVII
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XX
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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c Kr. 9 Die Ührmacherküüst. 89 Preisfeststellungskommission der Zwangsinnung Erfurt festgesetzt sind, unentgeltlich zugehen lassen werden. Der Vorstand. I. A.: W. Althans. Ulm a. D. Die selbständigen Uhrmacher aus den Städten und Bezirksämtern Neuulm, Günzburg und Dillingen, Ulertissen und Krum- baeh haben in einer am 28. Dezember 1919 stattgehabten Versammlung eine „Freie Uhrmacherinnung für Mittel - und Nordschwaben“ gegründet. Zur provisorischen Leitung wurden gewählt die Herren Franz Keller (Günzburg) zum Vorsitzenden, Joseph Bruckbaur (Günzburg) zum Schrift führer und Valentin Harder (Krumbach) zum Kassierer. Benzinverteilung. Handwerkskammer Erfurt. Die Lieferung des Benzins der neunten Benzinverteilung für Uhrmacher ist angewiesen worden. Der Versand an die Verteilungsstellen erfolgt durch die Deutsch - Amerikanische Petroleumgesellschaft ab Lager Gotha-Ost. Es stehen den einzelnen Verteilungsstellen folgende Mengen zu: Erfurt 70 kg, Weissensee 10 kg, Mühlhausen 22 kg, Langensalza 18 kg, Nordhausen 27 kg, Nordhausen- Land 9 kg, Heiligenstadt 7 kg, Worbis 9 kg, Ranis 7 kg, Schleusingen 8 kg und Schmalkalden 8 kg. Nähere Mitteilung geht den Verteilungs- leitem nach Eintreffen der Sendung bei den Verkaufsstellen zu. Handwerkskammerbezirk Halle. Das Benzin ist für die siebente Verteilung eingegangen. Dasselbe kann bei den im Bezirk errichteten VerteiluDgsstellen abgeholt werden. Auf eine Arbeitskraft entfällt wiederum 3 / 4 kg Benzin, welches zum Preise von 6,40 Mk. für das Kilo gramm verabfolgt wird. Das für die sechste Verteilung bestimmte Benzin ist auf dem Bahntransport leider verlorengegangen. Dasselbe wird jedoch nachgeliefert, so dass voraussichtlich bei der nächsten (achten) Verteilung das doppelte Quantum zur Ausgabe gelangt. Mannheim. Die Verteilungsstelle Mannheim (Ludwig & Schütt helm, Heidelberg (J. Nissen, Uhrmachermeister, Bergheimer Strasse 77), und Mosbach (Fr. Stadler, Uhrmachermeister) haben mit der Verteilung des Benzins begonnen. Auf jede Arbeitskraft entfällt 1 Liter Benzin. Die jedem Betrieb zugeteilte Menge wird nur gegen Vorzeigen des Aus weises abgegeben. Der Verkaufspreis wird auf 3,65 Mk. pro Liter fest gesetzt. Der Anspruch auf Verabfolgung erlischt Ende Januar 1920. Der Gewerbekammer Zittan ist das Benzin für die neunte Ver teilung für die Uhrmacher ihres Bezirkes zugeteilt worden. Die Ver teilung erfolgt in der bisher üblichen Weise. Umsatzstenerfragen. Den Bemühungen der Parlamentarischen Kommission ist es nun gelungen, vom Reichsfiuanzministerium die Zusage zu erhalten, dass Zimmeruhren nicht aus dem Grunde luxussteuerpflichtig werden, weil an ihnen galvanisch-versilberte Zifferblätter, Pendelscheiben und Gewichte angebracht sind. Ferner sollen die Armbanduhren auch nach dem neuen Umsatzsteuergesetz den Taschenuhren gleichgestellt werden; sie fallen also nicht unter die Luxussteuer lediglich aus dem Grunde, weil die Uhr mit einem Armband ausgestattet ist. Die Luxussteuer im amerikanischen Besatzungsgebiet. Wie uns aus Koblenz gemeldet wird, macht der dortige amerikanische Ober kommandierende bekannt, dass es den deutschen Kaufleuten im ameri kanischen Besatzungsgebiet vorboten ist, den Angehörigen der amerikani schen oder alliierten Armeen Luxussteuer zu berechnen. Dasselbe Verbot wird sich künftig auch auf Verkäufe an Mitglieder der interalliierten Rheinlandkommission und ihre Familien erstrecken. Ausserkurssetiung von Silbermünzen. Infolge der ganz ausser ordentlichen Steigerung der Silberpreise ist der Metallwert der Silber- müozen weit über den Nennwert gestiegen. Infolgedessen sind diese Münzen völlig aus dem Verkehr verschwunden, so dass sie tatsächlich als Zahlungsmittel keine Verwendung mehr finden. Um diese ausser Kurs au setzenden Münzen dem deutschen Wirtschaftsleben nutzbar zu machen, kaufen auf Anordnung des Reichsbankdirektoriums die Reichsbankhaupt kasse und die sämtlichen Zweiganstalten der Reiohsbank die Silbermünzen schon jetzt zu einem dem Marktpreise des Inlandes entsprechenden Preise au, und zwar bezahlen sie für das Einmarkstück 6,60 Mk., Zureimarkstüok 13,00 Dreimarkstüok 19,50 ” Fünfmarkstück 82^60 ^ Eine-Halbe-Mark-Stück oder altes Fünfzigpfennigstück 3,25 „ silberne Zwanzigpfennigstück 1,30 „ Für einen alten Taler werden auf Grund seines höheren Fein gehalts 21,50 M k. gezahlt. Voraussetzung für die vorstehenden Preise «t, dass die Münzen Passiergewicht haben. Bei leichteren Münzen wird ein entsprechender Abzug gemacht. — Diese Preise sind lange überholt. ** Vorgehen der Reiohsbank hat nur eine gewaltige Preissteigerung de» Silbers gebracht. Wir kommen auf diese Angelegenheit noch zurück. Eingesandt. In Ihrer geschätzten Zeitschrift, Nr. 1, vom 1. Januar 1920, bringen Sie auf Seite 5, Punkt 3, folgende Mitteilung: „Grössere Lager sind tatsächlich vorhanden; in Berlin hat z. B. eine grosse Fabrik, welche ungenannt bleiben soll, ein geradezu riesiges Lager von Uhren aller Art, welche seit dem 20. Oktober 1919 mit 50% Aufschlag verkauft werden.“ Hierzu bemerken wir, dass wir in Berlin kein Uhrenlager, sondern lediglich ein Musterlager unterhalten und dass alle Aufträge ab hier expediert werden. Wir würden es mit den Interessen der deutschen Uhrmacher, welche unsere eigenen sind, als für unvereinbar halten, fertige Waren nur zu dem Zweck zurückzuhalten, um höhere Preise durch die Teuerungszuschläge zu erzielen. Hochachtungsvoll Gebrüder Junghans, A.-G. Zusammenschluss der Zentralvereiuigung der Uhrmacher in Dänemark und der Uhrmacherinnung in Kopenhagen. Durch die Initiative des Vorstandes des Skandinavischen Uhrmacherbundes wurden im Sommer Verhandlungen eingeleitet zwischen den beiden oben genannten Organisationen, die eine Zusammenarbeit bezweckten. Die wichtigsten Punkte des Uebereinkommens sind Punkt I und IV, die lauten: I Die Organisationen verpflichten sich, einander zu unterstützen und in jeder Angelegenheit zusammenzubalten, die das fachliche oder ökonomische Interesse des Standes erfordert. IV. Die Uhrmacherinnung wird im Skandinavischen Uhrmacherbund vertreten durch den Vorsitzenden der Zentralvereinigung. In nordischen Uhrmacherkreisen ist man mit diesem Uebereinkommen sehr zufrieden. Es gilt bis zum 1. Juli 1920, und wenn dann eine Verlängerung des Abkommens stattfindet, wäre dies im Interesse des Zusammenarbeiten sehr wünschenswert. „Norges Urmaker-Forbunds Tidskrift“, der wir diese Nachricht entnehmen, knüpft daran den Wunsch, dass eventuell noch bestehende Differenzen bis dahin vollkommen ausgeglichen sein mögen, so dass auch in Dänemark in Zukunft eine Organisation für das ganze Land besteht, die mit der Kraft, die eine einige und starke Organisation gibt, für die Interessen der dänischen Kollegen eintreten kann und dadurch auch die Arbeit des Skandinavischen Uhrmacherbundes unterstützt. F. H. Immer Haltung bewahren! Wie schädigend es für einen Ge schäftsmann ist, wenn er sich durch persönlichen oder geschäftlichen Aerger hinreissen lässt, zeigt wieder einmal eine Notiz, die wir in der „Handelswacht“ finden. Es heisst dort: Ein „feiner“ Geschäfts mann! Eine sonderbare Art und Weise mit Reisenden zu verkehren, scheint dem Uhrmachermeister , Dresden-A., eigen zu sein. Als Vertreter der Firma Börner & Rüchert wurde eines Tages ein Dresdener Kollege, der sich durchaus taktvoll und anständig in seinem Geschäfte bewegte, von Genanntem, als er auf seine erste Antwort „ich brauche nichts“ ihn wenigstens zur Ansicht des Musters einer Plakatdruckerei bewegen wollte, angebrüllt, „machen Sie, dass Sie hinauskommen“. Auf die darauf seitens des Vertreters erfolgte durchaus korrekte Ent gegenhaltung, dass er doch auch Geschäftsmann sei usw., brachte es der „noble“ Herr fertig, unseren Kollegen „buchstäblich“ zur Tür hinaus zuwerfen und dann durch die klemmende Tür auch noch mit der Faust nach dem Kopf zu schlagen. Ein derartiger Fall dürfte wohl einzig dastehen!! Wir bringen deshalb diesen sauberen Vorgang unseren Dresdener Kollegen zur Kenntnis, die sich hoffentlich diese „feine* Firma merken und ihren Bedarf in Zukunft anderweit decken werden! Die neuen „Päckchen“. Durch die Verordnung vom 21. Dezember 1919, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917, wird mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1920 ein neuer § 11a in die Postordnung ein- gefügt, der die Bestimmungen über die nunmehr zur Verwendung zu gelassenen Päckchen enthält. Als Päckchen gegen ermässigte Gebühr werden Sendungen zugelassen, die haltbar und sicher verpackt und ver schlossen sind und sich nach Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen. Briefliche Mitteilungen können eingelegt werden. Die Sendungen dürfen 25 cm lang, 15 cm breit und 10 cm hoch oder in Rollenform 30 cm lang und 15 cm hoch sein. Ge ringe Ueberschreitungen in der einen Richtung auf Kosten der anderen sind zulässig, doch darf das Höchstmass des Rauminhaltes dadurch nicht berührt werden. Sperrige Päckchen sind von der Beförderung aus geschlossen. Die Aufschrift muss auf dem Gegenstand der Versendung selbst oder auf der Umhüllung stehen oder ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt sein und in die Augen fallend den Vermerk „Päckchen“ enthalten. Ausserdem ist der Name und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben. Besonders gross und deutlich muss der Name der Bestimmungspostanstalt geschrieben oder gedruckt sein. Die Be nutzung von Fahnen für die Aufschrift ist nicht gestattet. Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen eines Rückscheins und der Ver- merk „Postlagernd“ sind bei Päckchen unzulässig. Eilbestellung ist zugelassen; es wird die Eilbestellgebühr für Briefsendungen (§22) er hoben. Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe gilt für Päckchen, deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist. Päckchen müssen vollständig frei- gemacht sein. Die Gebühr beträgt 60 Pf. und ist durch Aufkleben von Freimarken auf die Sendung zu entrichten. Nicht oder unzureichend freigemachte Päckchen werden nicht befördert. Für verlorengegangene oder beschädigte Päckchen wird kein Ersatz geleistet. Geschäftsverkehr mit dem besetzten Gebiet im Westen. Von der Geschäftswelt des linksrheinischen Deutschland wird Klage darüber geführt, dass Firmen des unbesetzten Deutschlands vielfach von
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