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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie die Betriebe kommunalisiert werden sollen
- Autor
- Hansen, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 1
- ArtikelWie die Betriebe kommunalisiert werden sollen 3
- ArtikelDie beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers 5
- ArtikelDas Schenkeln der Räder 6
- ArtikelFortbildungskurse für Uhrmacher 9
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 11
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 12
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 12
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelVersammlungskalender 16
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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/ 4 Die Uhrmacherkunst. Nr. 1 also dabei nicht um einen selbständigen Vorschlag, wie er schon im März 1919 yon der Sozialisierungskommission ver öffentlicht wurde, sondern die Vorschläge halten sich grund sätzlich im Rahmen des Regierungsentwurfs, und es wird deshalb auch davon abgesehen, einzelne Wirtschaftszweige mit heranzuziehen, durch die der Regierungsentwurf er schüttert würde. Man ist sich vollständig darüber klar, dass eine vollkommene Sozialisierung jetzt nicht möglich ist, weil die Produktion sich nicht in normalen Grenzen bewegt und es vor allem an Mitteln fehlt, um während der Zeit der Um gestaltung die Versorgung zu ermöglichen. Aber wenn auch der Gegenentwurf sich im Rahmen des Regierungsentwurfes hält, so ist er doch für weite und ausschlaggebende Kreise unserer Industrie von so tiefgehender Bedeutung, dass eine Betrachtung nicht nur lohnend, sondern auch notwendig ist. Die Sozialisierungskommission vertritt, wie in der Ein leitung gesagt wird, den Standpunkt, dass die Kommunali sierung Sache der Kommunen sei. Die Gemeinden werden ermächtigt, in ihrem Gemeindebetrieb privatwirtschaftliche, gewerbsmässige Unternehmungen aus der Privatwirtschaft in die Gemeinwirtschaft zu überführen. Vollständig ausgeschlossen von der Kommunalisierung sind die Erzeugungsbetriebe, deren Absatz zu mehr als der Hälfte, sowie Handelsbetriebe, deren Handelsbetrieb vollständig ausserhalb der Gemeinde erfolgt. Die anderen Wirtschaftszweige, die für die Kommunalisierung in Aussicht genommen sind, werden in zwei Gruppen ein geteilt, in solche, bei denen die Gemeinden ohne Genehmigung berechtigt sind, alle oder einzelne öffentliche Unternehmungen zu kommunalisieren, und eine zweite Gruppe, bei denen es der Zustimmung der Reichsregierung für die Kommunalisierung bodärf. Die erste Gruppe, die sogenannte Freiliste, umfasst 1. Unternehmungen, die vorzugsweise der Personenbeförderung dienen, mit Ausnahme des Luftverkehrs, 2. Wasser-, Gas-, Elektrizitätswerke, 3. Bestattungswesen, 4. Anschlagwesen! 5. Abfuhr und Abdeckerei, 6. Lichtspiel- und Schaustellungs unternehmen, 7. Badeanstalten, 8. Unternehmungen zur Er zeugung und Beschaffung, Lagerung, Bearbeitung und Vertrieb von Nahrungs- und Genussmitteln, 9. Beschaffung, Lagerung und Vertrieb von Brennstoffen. Dabei ist zu bemerken, dass in dem ersten Entwurf der Reichsregierung die Kommunalisierung der Nahrungs- und Genussmittel sowie der Brennstoffe nicht enthalten war, und zwar mit Rücksicht auf die Erfahrungen der letzten Jahre. Die Sozialisierungskommission dagegen ist der Ansicht, dass die grosse Bedeutung dieser Wirtschafts zweige ihre Kommunalisierung durchaus rechtfertigt. Die in der Freiliste nicht aufgeführten Betriebe können nur nach Anhörung des Reichswirtschaftsrates zur Kommunalisierung herangezogen werden. Dagegen können die Landesregierungen mit Zustimmung der Reichsregierung auch die Zuständigkeit einzelner Gemeinden zur Kommunalisierung auf andere Wirt schaftszweige ausdehnen und diese Zustimmuug ohne Ver leihung des Rechts auf ausschliessliche Gewerbebetriebe auch an andere Stellen übertragen. Ausgeschlossen von der Kommunalisierung werden ausdrücklich Unternehmungen zur Herstellung und zum Vertrieb von Druckschriften, sowie zur Veranstaltung von schauspielerischen und musikalischen Auf führungen, ferner von Ausstellungen wissenschaftlichen oder künstlerischen Charakters. Bei der Kommunalisierung sind die Vollmachten der Ge meinden recht umfangreich. Die Gemeinden können die Unternehmungen entweder vollständig in ihren Besitz auf gehen lassen, oder aber sie zu Zwangs verbänden Zusammen schlüssen, die dann unter öffentliche Aufsicht gestellt werden und für deren Geschäftsbetrieb bestimmte Vorschriften gelten Stehen schon bereits abgeschlossene Pachtverträge einer solchen Uebernahme durch die Gemeinde entgegen, so können derartige, den Betrieb betreffende Verträge innerhalb 10 Jahren aufgehoben werden, Sehr einschneidend ist die Bestimmung, nach der die Errichtung neuer privatwirtschaftlicher Unternehmungen be stimmter Art von der Gemeinde verboten werden kann, um dadurch zu verhindern, dass schon bei der Vorbereitung der Kommunalisierung neue Betriebe im Hinblick auf eine später zu fordernde hohe Abfindungssumme gegründet werden. Ein solches Verbot tritt jedoch ausser Kraft, wenn der Beschluss und seine Bestätigung nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren erfolgt. Nach Ablauf dieser Sperrfrist ist eine Wiederholung untersagt. Um übereilten Kommunalisierungsbeschlüssen, die durch Zufallsmajoritäten in Gemeinden bekanntlich sehr leicht zustande kommen können, vorzubeugen, enthält der Kommissionsvorschlag noch die Vorschrift, dass ein Beschluss zur Kommunalisierung einzelner Betriebe durch einen zweiten, 4 Wochen später zu fassenden Gemeindebeschluss nochmals bestätigt wird. In Wirksamkeit tritt ein Kommunalisierungs beschluss erst, wenn er einem Verwaltungsgericht unterbreitet worden ist und dieses nicht binnen 2 Monaten Einspruch erhoben hat. Während aber nach dem Regierungsentwurf I die Verwaltungsgerichte nicht nur über die Rechtmässigkeit, j sondern auch über die Zweckmässigkeit der Kommunalisierungs beschlüsse einer Gemeinde urteilen sollten, haben nach dem Gegenentwurf der Kommission die Verwaltungsgerichte ledig lich die Frage der Gesetzmässigkeit, des ordnungsmässigen Zustandekommens und der einwandfreien Form der Ge meindebeschlüsse zu prüfen, so dass es sich bei dieser Prüfung nur um Feststellung von eventuellen Formfehlern handeln kann. Die einzige Möglichkeit, um gegen die Sozialisierung Einspruch zu erheben -- das Gesetz soll gleich nach Ver kündigung in Kraft treten —, besteht in dem Einspruchsrecht durch das Verwaltungsstreitverfahren. Dadurch wird also die Durchführung des Kommunalisierungsbeschlusses auf geschoben. Sehr wichtig ist die Frage der Entschädigung. Nach § 10 des Kommissionsentwurfs haben die Gemeinden bei vorgenommenen Kommunalisierungen Entschädigungen zu leisten, aber nur, soweit nicht aus Reichs- oder Landesmitteln Entschädigung gezahlt ist. Die Entschädigung soll an gemessen sein und ihr der Ertrag zugrunde gelegt werden, der bei Berücksichtigung der gesamten Wirtschaftslage nach der gegenwärtigen und voraussichtlich anhaltenden Ertrags- fahigkeit des Unternehmens zu errechnen ist. In keinem Falle aber darf die Entschädigung den gemeinen Wert des Unternehmens übersteigen. Von zwei Mitgliedern der Kommission ist ausserdem ein Sondervotum eingebracht, da hingehend, dass den persönlich in dem Unternehmen tätigen Unternehmern in Form einer Rente derjenige Verlust zu er setzen ist, den sie durch das Aufgeben ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen erleiden. Die in den kommunalisierten Unter nehmungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten werden von der Gemeinde übernommen, und zwar haben sie, wenn innen durch die Kommunalisierung ihre Beschäftigung ver jährt prUch auf Entscb ädigung bis zur Dauer eines fflr ^ Q er /° rSC ; h, ??, d ? r Sozialisierungskommission ist zweifellos für das gesamte Wirtschaftsleben von allergrösster Bedeutung. In allererster Lime natürlich für diejenigen Unternehmungen die auf der sogenannten Freiliste stehen, also ohne weiteres als sozialisierungsreif bezeichnet werden. Eine Anzahl der hih* w kommenden Betriebe, wie z. B. Strassen- U u . E ' ektr J lzltät ' sind bereits in städtischem Besitz, und die Resultate, die dabei erzielt wurden, sind keines wegs anmutend für die Sozialisierung. Denn nicht nur bei df« »«eh bei anderen Unternehmungen, die m staatlichem oder städtischem Besitz sind, hat sich ge- zeigt dass, solange sie privatwirtschaftliche Betriebe waren, mit Ueberschuss gearbeitet wurde, und erst nach d e ; ommunalisierung arbeiteten sie mit einem wachsenden Defizit,
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