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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schenkeln der Räder
- Autor
- Eyermann, Edm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 1
- ArtikelWie die Betriebe kommunalisiert werden sollen 3
- ArtikelDie beschleunigte Einziehung des Reichsnotopfers 5
- ArtikelDas Schenkeln der Räder 6
- ArtikelFortbildungskurse für Uhrmacher 9
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 11
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 12
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 12
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 16
- ArtikelVersammlungskalender 16
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Uhrmacherkunst. Nr. 1 weit leichter fallen wird, die ganze Abgabe auf einmal zu entrichten, als einem Handwerker oder Gewerbetreibenden, der seine 50000 oder 100000 Mark im eigenen Be trieb festgelegt hat. Zu solcher technisch ausserodentlich komplizierten Differenzierung liess aber die Eile, zu der die finanzielle Not des Reiches und die Notwendigkeit, rasch und reichlich fiiessende Einnahmen zu schaffen, bei “der Verab schiedung des Gesetzes drängte, keine Zeit. Um wenigstens Ungerechtigkeiten und Härten nach Möglichkeit auszuschliessen, enthält die Novelle eine Reihe weitgehender Sicherungs bestimmungen zum Schutze des Steuerpflichtigen. Macht ein Abgabepflichtiger glaubhaft, dass die be schleunigte Entrichtnng der Abgabe die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, die Entziehung des für die Fort führung seines Betriebes erforderlichen Kapitals oder Kredits oder *die Beeinträchtigung des angemessenen Unter halts für ihn bzw. seine Familie zur Folge haben würde, so kann von der beschleunigten Einziehung abgesehen werden. Diese Vergünstigung kann bereits im Veranlagungsverfahren in Anspruch genommen werden. Wer es zu tun beabsichtigt, wird also gut tun, schon jetzt einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. / Das Veranlagungsverfahren selbst erfährt gleichfalls eine wesentliche Vereinfachung. Unter Aufhebung des § 29 des Reichsnotopfergesetzes darf das Finanzamt bei der Ver anlagung des Vermögens auch ohne vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen von dessen in der Steuererklärung gemachten Angaben abweichen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll in der Regel ferner auf die im § 25 der Reichsabgaben ordnung vorgesehene Mitwirkung von Ausschüssen bei der Veranlagung verzichtet werden. Gegen diese ausserordentliche Erweiterung der Kompetenzen der Finanzämter gibt der § 4 ^ der Notopfernovelle den Steuerpflichtigen einen gewissen Schutz. Er bestimmt, dass, wenn gegen den einstweiligen I Steuerbescheid Einspruch eingelegt wird, die Einziehung I des bestrittenen Teils der Abgabe bis zur Zustellung des Ein- J spruchsbescheids auszusetzen ist. Der Einspruch hat jedoch j nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Finanzamt bei j der Veranlagung von der Steuererklärung des Abgabepflichtigen j abgewichen ist. Die im Notopfergesetz zum Ausgleich von Härten vor gesehene zinslose Stundung der Abgabe bleibt von den Vor schriften der Novelle unberührt. Das gilt für Abgabepflichtige, deren steuerbares Vormögen 100000 Mk. und deren Jahres einkommen 5000 Mk. nicht überschreitet, sowie für solche, bei denen bei billiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Einziehung der Abgabe sich als besondere Härte erweisen würde. Eine weitere Erleichterung für die Besitzer kleinerer Vermögen bringt der § 9 der Novelle. Er bestimmt, dass, wenn das nach Abzug der'abgabepflichtigen Teile festgestellte Vermögen den Betrag von 5000 Mk. nicht übersteigt, die Abgabe nicht erhoben werden soll. Hat z. B. ein verheirateter Abgabepflichtiger, der Vater von fünf Kindern ist, ein Vermögen von 34000 Mk., so ist er von der Zahlung des Reichsnotopfers völlig befreit. Denn nach § 23—26 des Reichsnotopfergesetzes ermässigt sich sein steuerpflichtiges Vermögen um (6 X 5000) 30000 Mk., die restlichen 4000 Mk. aber bleiben auf Grund des § 9 der Novelle frei. Die Mitteilungen über diese Vergünstigung sind vielfach irrtümlich dahin ausgelegt worden, dass grund sätzlich für alle Abgabepflichtigen über die im Gesetz vor gesehenen steuerfreien Beträge hinaus weitere 5000 Mk. von der Abgabe befreit würden. Das ist jedoch, wie die „Frank furter Zeitung“ betont, nicht der Fall. Ein Unverheirateter bleibt demgemäss nur bei einem Vermögen bis zu 10000 Mk. von der Abgabe ganz frei. Bei einem Vermögen von 11000 Mk. hat er für 6000 Mk. das Reichsnotopfer zu ent richten. Das Schenkeln der Räder. Von Edm. Eyermann, Anlässlich meines Aufsatzes über den Rollengang, der, wie mir mitgeteilt wird, in Fachkreisen guten Anklang ge funden hat, wurde ich gebeten, doch auch die Normen be kanntzugeben, nach deren Gesichtspunkten Gang- und Zahn räder zu Schenkeln seien. Da ich mich in meiner 43 jährigen Praxis nicht erinnere, jemals einen Aufsatz über dieses Thema gelesen zu haben, trotzdem ich fleissig alle Fach zeitungen durchsehe, so will ich hiermit diesem Wunsche nachkommen und die Verhältnisse veröffentlichen, nach denen ich die Räder seit vielen Jahren Schenkeln lasse. Warum schenkelt man Räder? Nun, einzig und allein, um die Trägheit derselben herabzumindern, denn wollte man dies nicht tun, so würden die Räder so schwer sein, dass man unbedingt die Kraft vermehren müsste, das bedeutet aber mit anderen Worten, die Reibung in den Eingriffen, Zapfen und Lagern vermehren, wodurch eine raschere Ab nutzung und im weiteren ein allgemein schlechterer Gang der Uhr entstehen würde, weil die kleinen Mängel in dem Laufwerke dann viel stärker zum Ausdruck kommen. Man denke dabei nur an die Untersuchung eines Eingriffes, der an sich vollkommen in Ordnung ist, wenn man aber das geführte Trieb stark abbremst, so wird man beim Durch fühlen finden, dass der Eingriff jetzt mit grösser Unregel mässigkeit durchgeht; dies wirkt stark nachteilig auf den Gang der Uhr ein, insbesondere dann, wenn das Oel an fängt, sich zu verändern. Ferner gestatten dann die ge- schenkelten Räder auch eine freiere Uebersicht in das ganze Laufwerk, insbesondere bei Schlagwerken. Wir dürfen das Schenkeln aber nicht übertreiben, damit nicht etwa die Festigkeit der Räder in Frage gestellt ist. Schwenningen a. Neckar. Ein gutes Mittel ist es, die Schenkelgrössen von dei leilung des Rades abzuleiten; man könnte dies ja auch vom Durchmesser des Rades tun, aber das erstere erscheint mii vorteilhafter, weil man bei einer feinen Verzahnung meisl auch eine geringere Kraft vorfinden wird, was naturgemäss auch ein leichteres Rad bedingt. Schliesslich sind ja Ab weichungen m aussergewöhnlichen Fällen nach unten und oben gestattet. Leider wird es manchen Uhrmacher, ja sogar Lehr meister geben, der nicht weiss, wie man die Teilung eines Rades berechnet, ja, es wird darunter sogar manchen geben der überhaupt nicht weiss, was die Teilung ist. Es ist dies beschämend, aber die Kollegen sind selbst schuld, dass ein solcher Tiefstand ihres Wissens besteht. Man sehe sich mal unsere heutigen Fachzeitungen an, wie spärlich fliessen die technischen Aufsätze in denselben. Mir wurde von bekannter beite gesagt, dass man vor lauter Vereinsmeierei nichts von Papierknappheit merke. Und erst in den Vereinssitzungen und Landesverbänden. Man blättere mal 10 Jahrgänge aller Fachzeitungen durch, und man wird keine 10 Vorträge über technische Fortschritte oder praktische Verfahrungsweisen finden. Die ungeheuerliche Vernachlässigung der Werkstatt- SS einseitig Betonung der wirtschaftlichen Seite m dem Vereinsleben ist tief bedauer lich; meines Erachtens sollten sich beide Teile das Gleichgewicht iv kom “‘ 68 . aoch ’ d * 88 ™le Uhrmacher die einfachsten Dinge nicht wissen, z. B. was Schmirgel Dia- mantine oder Poherrot ist, wie die Zapfenlängen oder die 88 '" mossen, wie man einen korrekten Stell! stift macht usw. Diese Zustande sind unhaltbar und können
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