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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (9. Juni 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelEinladung zur Reichstagung 1921 vom 25. bis 30. Juni in Stuttgart 195
- ArtikelDie Tagesordnung zur Reichstagung in Stuttgart 196
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 197
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes ... 197
- ArtikelVerbandstag Niedersachsen in Goslar 29. Und 30. Mai 198
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 199
- ArtikelGewerbliche Rechtsfragen (II) 201
- ArtikelModelle für das Fachzeichnen 201
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 202
- ArtikelVerschiedenes 205
- ArtikelKonkursnachrichten 210
- ArtikelVom Büchertisch 210
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- ArtikelVersammlungskalender 212
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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206 Die Uhrmacherkunst. Nr. 12 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, II. Senat, vom 8. Dezember 1904, HMB1. 1906, S. 292, HMB1. 1908, S. 69. Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu beschliessen. Die Kostenentscheidung rechtfertigt § 7, 9 des P. G. K. Ges. Liegnitz, den 23. Februar 1921. Gegen die Lnxusstener. Auf dem 16. Verbandstag des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes E. V., Leipzig, am 8. Mai 1921 in Berlin wurden folgende Beschlüsse einstimmig gefasst: „Da der Ver band in seinen Mitgliedern ungefähr 90% sämtlicher Edelmetall waren- grosshandlungen Deutschlands umfasst und als Vermittler zwischen In dustrie und Einzelhandel steht, hat er die beste üebersicht über die Wirkung des Luxussteuergesetzes und ist zu der zwingenden Ueberzeugung gelangt, dass bei Fortbestehen des Gesetzes für alle drei betroffenen Gruppen, Industrie, Gross- und Einzelhandel unermesslicher Schaden entstehen muss. 1. Die Industrie hat seit Beginn dieses Jahres, soweit sie für den deutschen Markt arbeitet, ihre Arbeiter nur höchstens an drei Wochen tagen beschäftigen können. 2. Der Grosshandel setzt im Durchschnitt höchstens Vs der Stück zahl seines Friedensumsatzes um, und diese Stückzahl ist für die Be schäftigung der Arbeiter massgebend, nicht der Wertumsatz. Diese Umsatzminderung auszugleichen durch Export scheitert an der Unmöglichkeit, die Luxussteuer, welche auf den Lagerwaren lastet, dem Ausländer zu berechnen oder sicher vom Finanzamt zurück zubekommen. 3. Der Einzelhandel, und zwar namentlich in der grossen Zahl der jenigen, die nach § 15 zu verteuernde Waren in der Hauptsache führen, ist genötigt, in der Lagerhaltung zurückzugehen, weil er durch den um die erhöhte Steuer vermehrten Preis ein um 20% grösseres Betriebs kapital zur Lagerhaltung benötigt. Die Betriebsmittel in Gross- und Einzelhandel haben sich nicht in dem Masse vermehrt, wie die Preissteigerung durch Lohn und Material erhöhung für Fertigwaren gewachsen ist. . Aus allen diesen Gründen ist die Beseitigung der Luxussteuer ein dringendes Gebot nicht nur im Interesse der in Industrie, Gross- und Einzelhandel beschäftigten Arbeiter und Angestellten, sondern auch im allgemeinen steuerlichen und volkswirtschaftlichen Interesse.“ — (Der Einzelhandel wird selbst Stellung zur Luxussteuer nehmen. Er muss seine Vertretung durch den Grosshandel ablehnen, da der vorstehende Beschluss ohne Hinzuziehung von Vertretern der Einzelhandelsorgani sationen gefasst worden ist.) Der vestische Handwerkertag in Bner. Am 22. Mai fand ein Handwerkertag in Büer statt, der grössere Beachtung verdient. Von den behandelten Handwerkerfragen führen wir als auch für das Uhrmacher gewerbe wichtig an: Scharf wurde gegen den Entwurf des Sinzheimer sehen Tarifgesetzes Stellung genommen. Das Lehrlingsverhältnis soll nicht mehr ein Erziehungs-, sondern ein ArbeitsVerhältnis werden, das der tarifvertraglichen Regelung unterliegt. Da im Falle einer Verbind lichkeitserklärung das Recht des Tarifvertrages dem der Gewerbeordnung vorgehen solle, würde eine völlige Unsicherheit im Lehrlingswesen Platz greifen, weil niemand weiss, wie lange der Tarifvertrag dauern wird. Leider hat die Industrie das Handwerk bei seinem Kampf gegen die sozialistische Regelung des LehrliDgswesens im Stich gelassen. Das Handwerk wird aus diesem Verhalten seine Konsequenzen ziehen müssen. Die Bedeutung der Neuregelung des Lehrlingswesens wird erst dann recht klar, wenn man bedenkt, dass der Tarifvertrag ein Kollektivarbeitsvertrag ist, der für Lehrlinge und Arbeiter die gleichen Arbeitsnormen aufstellt. Die ErziehuDgsgewalt des Handwerksmeisters, der bisher die Stelle der Eltern und der Schule dem Lehrling gegenüber vertrat, wird dadurch völlig untergraben. Das Bestreben der Handwerkskreiae, den Lehrvertrag der tarifvertraglichen Regelung zu unterziehen, beruht nicht auf dem Be streben, die Koalitionsfreiheit zu beseitigen, sondern geht einzig und allein aus den Erwägungen hervor, dass der Lehrling als ein Erziehungs bedürftiger nicht in der Lage ist, sich dem überragenden Einfluss der gewerkschaftlichen Organisation zu entziehen. Der Redner, Syndikus Grundmann, fasste seine Ausführungen in folgender, allgemein gebilligter Entschliessung zusammen: „Die heutige grosse Handwerkerversammlung in Buer erhebt aufs schärfste Protest gegen den Versuch, das Lehrlingswesen tarifvertraglich zu regeln. Die Versammlung erblickt hierin eine praktische Durch führung des Erfurter Programms, das auf Beseitigung der Autorität des Lehrmeisters hinzielt. Da das Lehrverhältnis kein Arbeits-, sondern ein Erziehungs- und Vertrauensverhältnis darstellt, darf es nur insoweit durch Vorschriften eingeengt werden, als dies zur Sicherung und Förde rung der planmässigen Ausbildung des beruflichen Nachwuchses er forderlich ist.“ Zur Durchführung dieser Resolution bat der Redner die Anwesen den, mehr als bisher auch in anderen Berufsständen in diesem Sinne zu wirken. Herr Dr. Lübbering (Essen) sprach über den Handwerkergesetz entwurf. Zu den wichtigsten Punkten gab der Redner Erläuterungen. Insbesondere kritisiert er die vorgesehene ZeDtralisation, wodurch das örtliche Gemeinschaftsleben beengt werde. Bürokratisierung, zuweit gehende behördliche Aufsicht und Bevormundung seien weiter als Haupt mängel des Entwurfs hervorzuheben. Folgende Entschliessung fand einstimmige Annahme: Die Versammlung erklärt ihre Zustimmung zu folgenden Leit sätzen : 1. Die Zugehörigkeit zur Berufsorganisation ist in erster Linie eine sittliche Pflicht. 2. Die gesetzliche Pflichtzugehörigkeit zur Standesorganisation in der Form der ZwaDgsinnung hat sich im grossen und ganzen bewährt. 3. Aufgabe des organisierten Handwerks ist es, für die reiche Entwicklung des handwerklichen Gemeinschaftslebens einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, in dem sieh alle gewachsene und werdende Kraft gern und freudig im Gefühl der Freiheit auf dem Boden allgemeiner, freierfüllter Pflicht einfügen, entfalten und zu dem Ganzen er wachsen kann. 4. Der von Dr. Meusch ausgearbeitete Entwurf wird dieser grossen Aufgabe nicht gerecht. Seine Hauptmängel sind: a) der zentralistische Aufbau, b) der bürokratische Apparat, c) die zuweitgehende behördliche Aufsicht und Bevormundung, d) die unorganische Gliederung. 5. Trotz dieser grossen Mängel ist dankbar anzuerkennen, dass Dr. Meusch mit grossem Fleiss einen Entwurf geschaffen hat, der das Handwerk zwingt, aus einem einheitlichen Geist zum Organisations problem Stellung zu nehmen. 6. Das deutsche Handwerk muss sich bewusst sein, dass die kommende Pflichtorganisation nur dann ihm zum Segen gereichen kann, wenn es aus eigener Kraft und in völliger Einigkeit der Parteien und der Regierung den Entwurf dazu liefert. —g. Zulässigkeit von Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer. In einer grossen Anzahl von Fällen ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, die mitunter recht erheblichen Beträge an Umsatzsteuern auf einmal abzuführen. Im Hinblick darauf, dass einzelne Umsatzsteueranträge auf Teilzahlungen von einzelnen Finanzämtern häufig ablehnend behandelt wurden, machte der Zentralverband des Deutschen Grosshandels das Reichsfinanzministerium darauf aufmerksam, dass infolge der Fälligkeit der übrigen Reichssteuern viele Handelsunternehmungen, die an sich durchaus leistungsfähig Bind, nicht jederzeit über beliebige Beträge ver fügen können. Der Reichsfioanzminister hat nunmehr in einem Bescheide ausdrücklich erklärt, dass die Entrichtung fälliger Umsatzsteuerbeträge in Teilzahlungen mit Genehmigung der Umsatzsteuerämter nach Massgabe des § 105 der Reichsabgabeordnung grundsätzlich zulässig ist. Dieser Paragraph sieht das Fälligwerden der ausstehenden Teilzahlungen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine Teilzahlung versäumt und sie nach erfolgter Mahnung innerhalb 8 Tagen nicht entrichtet hat. Ausser- dem weist ein Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 2. Februar 1921 — III. U. 1381 — die Umsatzsteuerämter an, das nach § 57, Abs. 1, Satz 2, UStG, den Steuerpflichtigen, für die der Steuerabschnitt ein Kalenderjahr beträgt, auf Antrag die Zahlung der Steuern in gleichen Halbjahres- oder Vierteljahrestellen zu bewilligen ist. Nach dem ge nannten Erlass ist der Antrag auf Steuerentrichtung in Teilbeträgen spätestens nach 2 Wochen nach dem Steuerbescheid zu stellen. Der An trag ist nur abzulehnen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht bis zum Schluss des Kalenderjahres in Betrieb gewesen ist oder im folgenden Jahre nicht weiter betrieben wird, ferner, wenn die Jahres steuer nicht 1000 Mk. erreicht. Im übrigen wird auf die Erlasse des Reichsflnanzministers vom 20. und 28. Dezember 1920 — III. U. 10215 und 10510 — Reichssteuerblatt 1921, S. 86, verwiesen, durch die fortdauernd Anzahlungen auf noch nicht fällige Umsatzsteuerbeträge gegen Verzinsung zugelassen sind. Zur Prelstreibereiverordnnng. Am 6. April haben im Reichs wirtschaftsministerium mit Vertretern des Reichsverbandes der Deutschen Industrie und des Zentralverbandes des Deutschen Grosshandels erneute Besprechurgen stattgefunden. Die Teilnehmer waren mit dem Reiehs- wirtschaftsministerium der Ansicht, dass eine formelle Aenderung der Wuchergesetzgebung aus politischen Gründen zur Zeit nicht durchführbar sei, dass eine Abstellung der aus Anwendung der Preistr6ibereiverordnung sich ergebenden Schwierigkeiten im Augenblick nur dadurch erreicht werden könne, dass die bestehenden Gesetzesvorschriften eine Auslegung und Anwendung erfahren, die den Erfordernissen der heutigen Wirt schaftslage gerecht werden. Das Reichswirtschaftsministerium hat bereits in einem Rundschreiben an die Länder darauf hingewiesen, dass in einem möglichst frühzeitigen Stadium des Verfahrens Sachverständige des betreffenden Industrie- und Handelszweiges gehört werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig das Verfahren abgebrochen werden kann. Die Wirksamkeit der Hinzuziehung sachverständiger Gutachter kann nach Ansicht des Reichswirtschaftsminisleriums dadurch erhöht werden, dass die Preisprüfungsstellen zu enger Fühlungnahme mit den beteiligten Wirtschaftskreisen angewiesen werden und dadurch ein verständnisvolles Zusammenarbeiten der beiderseitigen Sachverständigen erzielt wird. Darüber hinaus sei eine Einigung auf gemeinschaftliche Sachverständige zwischen den Preisprüfungsstellen und den betreffenden wirtschaftlichen Interessenvertretungen anzustreben. Der Reichsverband der Deutschen Industrie hat deshalb seine Mitglieder noch besonders angewiesen, ihm Nachrichten darüber zukommen zu lassen, ob von ihnen oder durch Vermittlung der zuständigen Handelskammern für die einzelnen Sach verständige benannt worden sind. Wo das noch nicht geschehen ist, empfiehlt der Reichsverband der Deutschen Industrie die Benennung nachzuholen.
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