Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das verlockende Ausland
- Autor
- Grabemann, Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelSteuerliche Buchführungs- und Auskunftspflicht, Steueraufsicht 19
- ArtikelDas verlockende Ausland 20
- ArtikelEin wichtiges Urteil 21
- ArtikelNeue Hammereinstellung bei Hausuhren 22
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 22
- ArtikelVom Film der Uhrmacher 24
- ArtikelUhrmacher, hilf Dir selbst! (III) 24
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 25
- ArtikelVerschiedenes 26
- ArtikelVom Büchertisch 30
- ArtikelAnzeigen 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- ArtikelVersammlungskalender 32
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
20 Die Uhrmacherkunst. Nr. 2 das Handelsgesetzbuch angeordneten, weitergehenden Buch führung unterworfen. Wie die Bücher zu führen sind, ist dem Steuer pflichtigen überlassen; die Gesetze geben hierfür nur An leitungen, aber keine zwingenden Vorschriften. Eine geregelte, kaufmännische Buchführung ist daher für jeden Betrieb unbedingt geboten; sie ist bei kleinen Ver hältnissen in einfachster Form durchzuführen, bei grösseren Unternehmungen in der üblichen kaufmännischen Art und Weise. Zum mindesten ist ratsam, auch für die kleinsten Betriebe die Führung eines Lagerbuches, in dem die Warenein- und Ausgänge ein getragen werden, ferner eines Kassenbuches, in dem alle Einnahmen und Ausgaben ver zeichnet werden (dieses dient bei kleinen Ver hältnissen gleichzeitig als Verkaufsbuch). Für Betriebe, die luxussteuerpflichtige Gegenstände führen, kommt noch hinzu das besondere Steuerbuch und das besondere Lagerbuch, von dem aber bei Führung eines ordnungsgemässen allgemeinen Lagerbuches Befreiung erbeten werden kann. • Ein Reparaturenbuch wird für Uhrmacher auch aus anderen als steuerlichen Gründen nötig sein. Grössere Betriebe haben sich die kaufmännische Buch führung einzurichten. III. Die Auskunftspflicht hängt eng mit der Aut- zeichnungs- und Buchführungspflicht zusammen; sie ist in der R. A. 0. eingehend geregelt; in den einzelnen Steuer gesetzen finden sich daher - nur vereinzelte Bestimmungen. Im allgemeinen haben die Steuerbehörden ganz umfassende Vollmachten erhalten; ihre Beamten können die Räume der Steuerpflichtigen betreten, ihnen muss Auskunft in weitest gehendem Masse gegeben werden. Zur Auskunft ist jeder mann verpflichtet, und zwar nicht nur über seine eignen, sondern auch über bestimmt bezeichnete Steuerverhältnisse anderer, z. B. der Lieferant über Verkäufe an einen be stimmten Abnehmer (nicht etwa allgemein an alle seine Ab nehmer!). Die Richtigkeit der gegebenen Auskünfte muss unter Umständen durch Versicherung an Eidesstatt erhärtet werden. Die Auskunftspflicht findet ihre Grenze erst in der Weigerungsberechtigung von nahen Verwandten, Anwälten und dann, wenn man sich oder einen nahen verwandten Dritten durch die Auskunft einer strafbaren Handlung be schuldigen würde. Die unberechtigte Verweigerung der Auskunft kann durch Geldstrafen, eventuell Haft, erzwungen werden. IV. Zur Steueraufsicht haben die Steuerbehörden durch die R. A. 0. ein weitgehendes Recht erhalten. Sie be steht in der Ueberwachung der Steuerpflichtigen, und zwar nicht nur in besonderen Verdachtsfallen, sondern auch durch planmässige Durchsicht der Betriebe in regelmässigem Turnus; dies sieht z. B. das Umsatzsteuergesetz vor. Bei dieser Steueraufsicht, insbesondere bei den Nach prüfungen, soll von den Beamten mit Rücksicht und Schonung vorgegangen werden; Störungen des Betriebes, Aufsehen vor der Kundschaft soll nicht eintreten. Sachverständige, die hinzugezogen werden, sollen vorher bekanntgegeben und können eventuell abgelehnt werden. Andererseits ist den Beamten Einsicht in alle Bücher und die tatsächlichen Be triebsverhältnisse zu geben; es ist ihnen ein Arbeitsraum an zuweisen. . . Hierzu muss noch bemerkt werden, dass die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere, wenn es sich um eine Nachprüfung der eigenen Steuerverhältnisse des betreffenden Gewerbetreibenden handelt, ohne weiteres gewährt werden muss, während die Einsichtnahme in die Bücher eines Privat oder Geschäftsmannes dann von einer Erlaubnis des Landes finanzamtes abhängig ist, wenn durch die Untersuchung der Bücher die Steuerverhältnisse dritter Personen ermittelt werden sollen. Die Bücher und Geschäftspapiere sind immer auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in seiner Woh nung oder in seinen Geschäftsräumen einzusehen; im all gemeinen kann daher die Vorlage an Amtsstelle nicht ohne weiteres verlangt werden, ln der Praxis, wäre es aber voll kommen verkehrt, sich auf diesen formalen Rechtsstandpunkt zu stellen und beispielsweise die Voilage des Steuer- oder Lagerbuches an Amtsstelle zu verweigern. Gegen Uebergriffe von Steuerbeamten sollte sich jeder Geschäftsmann zur Wehr setzen, zweckmässig jedoch durch sofortige Beschwerde an die Vorgesetzte Behörde, nicht gegen die Beamten selbst. Ein allgemeiner Widerstand gegen die nun einmal bestehenden Rechte der Steuerbehörden, ins besondere gegen die Steueraufsicht, ist insoweit nutzlos, als im einzelnen Falle von den Beamten oder den Behörden selbst nicht etwa die Befugnisse übertreten werden. Damit soll keineswegs gesagt sein, dass sich der Steuer pflichtige ohne Kritik und Widerstand den behördlichen Massnahmen in jedem einzelnen Falle fügen soll. Er soll sein Recht wahren; er muss aber genau über den Umfang seines Rechtes gegenüber den Steuerbehörden unterrichtet sein. Hilfe und Rat muss ihm dabei in weitestgehendem Umfange von seiner Organisation geleistet werden. Da die steuerlichen Anforderungen einen immer grösseren Umfang annehmen, ist für das Uhrmachergewerbe die Einführung einer einheitlichen Buchführung für Steuerzwecke immer intensiver auszubauen. Eine Hauptaufgabe fällt schliesslich den örtlichen Innungen und Vereinen zu, indem diese durch einsichtsvolle Fühlungnahme mit den zuständigen Steuer behörden eine Verständigung über die allgemeinen Anforde rungen an die kleinen Betriebe hinsichtlich der Buchführung und anderer praktischer Massnahmen erreichen. Wenn sich im Laufe der Zeit dieses System noch mehr ausbreitet und durchsetzt, als es schon jetzt geübt wird, werden die Kollegen in ihrer steuerlichen Arbeit unterstützt und viele Unannehmlichkeiten vermieden werden. Das verlockende Ausland. Von Hermann Grabemann, Hildesheim. Wenn man in letzter Zeit in die Stellenangebote einen Blick hineinwirft, dann fallen besonders die Auslandsangebote auf, auch hegt ein grösser Teil der jungen Leute heute den Wunsch, ihr Glück im Ausland zu suchen. Hierüber möchte ich nun gerne einige Worte äussern, und ich hoffe, dass meine Zeilen dazu beitragen werden, jeden Auswanderungslustigen vor einem unüberlegten Schritte zu bewahren. Er wolle sich auch in jeder Weise klar darüber sein mit dem, was ihm geboten wird, und wie dieses Gebot mit den Bedürf nissen im Einklang steht, denn es ist nicht alles Gold, was glänzt! Dieses trifft besonders hier in den meisten Fällen zu, denn es wird ibit der möglichsten und unmöglichsten Berechnung der dazu geeignete Köder vorgesetzt, um vor allen Dingen billige und talentvolle Arbeitskräfte zu bekommen. Nehmen wir nun einmal z. B. die Vereinigten Staaten Nord amerikas an, wo ich lange Jahre in den grössten Fabriken und Geschäften gearbeitet habe, da ist es nun heute un möglich für einen jungen Mann, unter 50 $ die Woche arbeiten zu können. Die Lebensbedürfnisse usw. sind dort auch etwa 300 °/ 0 auf Friedenspreise gestiegen. Wenn ich nun schon in Friedenszeiten 35$ pro Woche festes Gehalt und nebenbei noch Verkaufsprozente bekommen babe, so steht das heutige Angebot mit 25 $ in gar keinem Ver hältnis zu diesem Falle. Es muss nun wohl auch jedem jungen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder