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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (4. August 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Niederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, den 27. Juni, und Dienstag, den 28. Juni 1921, zu Stuttgart. Reichstagung (Fortsetzung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- ArtikelAn unsere Leser! 276
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 276
- ArtikelNiederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, ... 276
- ArtikelDer Besuch der deutschen Uhrmacher im Schwarzwald 283
- ArtikelEin praktischer Wegweiser 285
- ArtikelVereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes 286
- ArtikelAus der Werkstatt 286
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 287
- ArtikelVerschiedenes 290
- ArtikelKonkursnachrichten 293
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 293
- ArtikelVersammlungskalender 293
- ArtikelAnzeigen XX
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 294
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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278 Die Uhrmacherkunst. Nr. 16 7. Dass der Antragsteller sich im Streitfälle wegen der Bestimmungen 5 oder 6 dem Urteil des Gerichts Halle (Saale) unterwirft. III. Lieferanten haben Aufträge von Firmen, die noch nicht als Uhrmacher (Händler) anerkannt sind, die aber Belieferung verlangen, in jedem Falle erst der Anerkennungs stelle zur Prüfung einzureichen. Sobald diese aus der Summe und der Zusammensetzung der Bestellung die Ueberzeugung gewinnt, dass die ernste Absicht zur Er öffnung eines Uhrengeschäftes vorliegt, hat sie die be treffenden Lieferanten zu benachrichtigen, dass Lieferungen gemacht werden können. Dem Besteller ist von der Anerkennungsstelle der Ver pflichtungsschein vorzulegen. IV. Die anerkannten Uhrmacher (Händler) werden in eine Liste eingetragen. Es wird darin unterschieden zwischen selbständigen Uhrmachern und Halbhändlern. V. Mit der Führung der Liste wird die Geschäfts stelle des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher be auftragt. Ergeben sich Zweifel bei der Feststellung der Händlereigenschaft oder wird diese seitens eines ange schlossenen Lieferanten oder eines anerkannten Gross händlers (Fabrikanten) angezweifelt, so entscheidet ein Ausschuss, der aus zwei Grosshändlern und zwei Uhr machern besteht, ferner als unparteiischer Obmann ein Jurist, der, wenn darüber keine Einigung erzielt wird, vom Landgericht Halle a. S. bestimmt wird. VI. Leber die angeschlossenen Lieferantenfirmen wird gleichfalls eine Liste geführt, die allen der Anerkennungs stelle angeschlossenen Firmen übersandt und von Zeit zu Zeit in den Fachzeitungen veröffentlicht wird. VII Für in das Ausland bestimmte und dort ver bleibende Lieferungen an Abnehmer innerhalb des Deutschen Reiches finden diese Bestimmungen keine Anwendung. VIII. Uhrmacher, die als Grossisten anerkannt werden, also an andere weiter zu Grosshandelspreisen liefern wollen, müssen sich vor der Lieferung durch Anfrage bei der An erkennungsstelle von der Uhrmacher-(Händler-) Eigenschaft ihrer Abnehmer überzeugen. Ist der Betreffende nicht anerkannt, hat die Lieferung zu unterbleiben. IX. Die ausländischen Firmen können sich bei Ein fuhr der Anerkennungsstelle anschliessen. X. Die Entscheidung darüber, wer als Lieferant zur Beteiligung an der Anerkennungsstelle aufzufordern ist, wird den zum Eingang genannten Fabrikanten- und Gross händlerverbänden übertragen. Lieferanten, die zur Beteiligung an der Anerkennungs stelle nach Massgabe dieser Bestimmung zugelassen sind, dürfen als solche nur so lange anerkannt bleiben, als sie auf jedes Privatgeschäft verzichten. XI. Andere Lieferanten als die unter X. erwähnten haben die Erklärung gemäss Ziffer 4 nach Streichung von 1 und 2 zu unterschreiben und eine Erklärung ge mäss X., Abs. 2, zu unterschreiben. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen für anerkennende Händler. XII. Die Anerkennungsstelle versendet am Schlüsse jeder Woche an sämtliche angeschlossenen Lieferanten eine Auf stellung der während derselben neu eingeschriebenen Händler und der etwa erfolgten Streichungen sowie der Sperrungen. Die Anerkennungsstelle ist verpflichtet, alle der artigen Anfragen, sofern denselben bezahlte Rückantwort beigefügt ist, am Tage des Eingangs zu beantworten, hat aber das Recht, die Einsendung einer vollständig adressierten und fertiggemachten Karte zu beanspruchen, in welcher nur die Worte „Ja“ oder „Nein“ sowie die Unterschrift auszufüllen sind. XIII. Ueber die Belieferung von Waren- und Ver sandhäusern, Möbelfabriken und -Handlungen werden be sondere Bestimmungen getroffen. XIV. Ueber die Aufbringung der Kosten für die An erkennungsstelle werden nähere Bestimmungen in den be sonderen Bestimmungen getroffen. XV. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit ge schlossen. Jedes Mitglied hat das Recht, mit halbjähr licher Kündigung auszuscheiden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. XVI. Wenn die überwiegende Zahl der massgebenden deutschen Lieferanten ihre grundsätzliche Geneigtheit er klärt hat, sollen die Uhrmacher durch die Fachzeitungen zum Einträgen in die Liste aufgefordert werden. Nach Abschluss der Liste entscheidet der Ausschuss über den Termin des Inkrafttretens. Es würde noch darüber zu reden sein, in welcher Weise die Kosten einer derartigen Einrichtung aufzubringen sind. Man könnte sie so aufbringen, dass jeder, der den Antrag auf Anerkennung stellt, eine bestimmte Gebühr dafür bezahlt. Dies wird jedenfalls der einfachste Weg sein. Ich möchte ihn offenlassen, weil sich noch andere Möglichkeiten ergeben, diese Frage zu regeln. Es schweben noch vertrauliche Be sprechungen über diese Frage. Durch die Anerkennungsstelle soll eine Gesundung und Reinigung unseres Gewerbes bezweckt werden. Wenn wir anerkennen, dass dieser Zweck durch die Einrichtung einer Anerkennungsstelle geschaffen werden kann, so ist es gar keine Frage, dass die entstehenden Kosten auch aufgebracht werden müssen. Hier handelt es sich letzten Endes um eine Lebensfrage unseres Gewerbes. Ich schlage deshalb vor, heute folgenden Beschluss anzunehmen: 1. Die Reichstagung 1921 des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher erkennt die Notwendigkeit der Reini gung des Gewerbes von Unberufenen an. 2. Sie sieht einen Weg zur Gesundung des Uhr machergewerbes in der Schaffung einer Anerkenungsstelle für Uhrmacher. 3. Voraussetzung für die Schaffung der Anerkennungs stelle ist die verständnisvolle Mitarbeit der Fabrikanten und Grosshändler. Die Reichstagung gibt deshalb ihrer Erwartung Ausdruck, dass die Organisationen der Fabri kanten und Grosshändler sich tatkräftig an der Schaffung der Anerkennungsstelle beteiligen werden. 4. Die Verhältnisse zwischen Fabrikanten, Gross händlern und Uhrmachern sind durch Verträge zu regeln, die geeignet sind, ungesunde Erscheinungen zu beseitigen, dem einzelnen jedoch die unbedingt notwendige Freiheit zur tatvollen wirtschaftlichen Entwicklung sichern. 5. Die Reichstagung beauftragt den Vorstand, die Vor arbeiten zur Schaffung der Anerkennungsstelle sofort zu beginnen und stellt die nötigen Mittel dazu zur Verfügung. Ueber die endgültige Errichtung der Anerkennungsstelle entscheidet der Vorstand in Gemeinschaft mit dem Aus schuss. Wir möchten bald innerhalb des Ausschusses und Vor standes mit den genannten Wirtschafts verbänden des Gross handels und der Uhrenindustrie Fühlung nehmen und die einzelnen Fragen besprechen. Es muss das, was wir hier schaffen wollen, bis auf den einzelnen Buchstaben geprüft werden, alle Gesichtspunkte müssen reiflich erwogen werden. Durch diese Anerkennungsstelle würde auch ein Teil der mitgestellten Anträge erledigt werden. Auch der Antrag des Provinzialverbandes Schlesien dürfte mit der Schaffung der Anerkennungsstelle seine Erledigung finden. Dieser Ver band beantragt den Abschluss von Verträgen, um zwischen Fabrikanten, Grosshändlern und Uhrmachern eine reinliche Scheidung herbeizuführen. Es wird Zeit, dass wir alle Elemente ausschliessen, die hinten herum Geschäfte machen und unserem Gewerbe dadurch Schaden zufügen. Von den 14000 deut schen Uhrmachern sind 11000 in unserem Einheitsverbande zusammengeschlossen. Wenn diese 11000 Uhrmacher den
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