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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (4. August 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 273
- ArtikelAn unsere Leser! 276
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 276
- ArtikelNiederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, ... 276
- ArtikelDer Besuch der deutschen Uhrmacher im Schwarzwald 283
- ArtikelEin praktischer Wegweiser 285
- ArtikelVereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes 286
- ArtikelAus der Werkstatt 286
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 287
- ArtikelVerschiedenes 290
- ArtikelKonkursnachrichten 293
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 293
- ArtikelVersammlungskalender 293
- ArtikelAnzeigen XX
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 294
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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290 Die Uhrmacherkunst. A I 1 I Nr. 16 den Festordnern für die gehabte Mühe und Arbeit. Hierauf folgt ein flottes Tänzchen; duroh humorvolle Vorführungen sowie einige von Fräulein Gries aus Falkenstein vorgetragene Lieder, Verlosungen war für reich haltige Abwechslung gesorgt, so dass dieses schön verlaufene Fest den Teilnehmern noch lange in schöner Erinnerung bleiben wird. Otto Wild, Schriftführer. Stralsund. Uhrmacherverein. Sitzung am 11. Juli. Vorsitzender Kegel eröffnete um 2 3 / 4 Uhr die Versammlung und begrüsste ausser den Mitgliedern die Kollegen Kuss (Stralsund) und Rolstel (Stettin). Das letzte Protokoll wurde genehmigt. Nach Abhaltung der Verbands versammlung in Swinemünde am 7. August soll die Freie Uhrmacher innung von Stralsund und Umgegend errichtet werden. Herr Rolstel gab verschiedene gute Ratschläge betreffs Innungen und Verbandsver sammlungen in Verbindung von Grossisten- und Lehrlingsarbeitenaus- steliungen. Es wurde vorgeschlagen, zum Herbst eine Verbandsversammlung mit Grossistenausstellung im „Hotel Brandenburg'* und zum nächsten Frühjahr eine Lehrlingsausstellung des ganzen Vorpommerschen Verbandes mit Prämiierung abzuhalten. Die bisherigen Reparaturpreise sollen bei behalten werden, ebenso die Luxussteuer in jetziger Form. Kollege Kegel dankte Herrn Rolstel für seine Vorschläge. Die Versammlungen sollen in Zukunft entweder im Hotel „König von Preussen“ oder „Hotel Branden burg* abgehalten werden. Ueber das Benehmen des Reisenden Schröder in Stralsund soll der Firma Ludwig & Fries Mitteilung gemacht werden. Alfred Kräft, Schriftführer. Zur Beachtung! Alle Zahlungen, die den Zentralverband betreffen, elnd auf das Postscheckkonto in Leipzig Nr. 13953: Zentral verband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), zu leisten. Alle Zahlungen, die die Uhrmacherkunst betreffen, also Bezug oder Anzeigen, sind auf das Postscheckkonto in Leipzig Nr. 103533, Die Uhrmacherkunst, Halle (Saale), einzuzahlen. Zentralverband und Uhrmacherkunst haben also zwei ver schiedene Postscheckkonten I Die Uhrmacherkunst erscheint jetzt an jedem ■weiten Donnerstag! also nioht mehr am I. und 15. jeden Monats! Beim Ausbleiben oder bei verspäteter Lieferung der „Uhrmacher- knnBt“ wollen sich die Bezieher stets nur an den Briefträger oder die zuständige Bestell-Postanstalt wenden. Erst wenn Nachlieferungen und Aufklärung nicht in angemessener Frist erfolgen, wende man sich unter Angabe der bereits unternommenen Schritte an „Die Uhrmacher- kunsj“, Halle (Saale), Mühlweg 19. Neuregelung des Lehrlingswesens. Der Reichsverband des deutschen Handwerks hat auf seiner dritten Vollversammlung am 8. bis 11. Juni in Bayreuth folgende bemerkenswerte Entschliessung an genommen : I. Der Reichsverband des deutschen Handwerks erklärt: Das deutsche Handwerk, einschliesslich des deutschen Kunst handwerks, hat in jahrhundertlanger stiller und beharrlicher Arbeit die verantwortungsvolle Aufgabe der Ausbildung und Erziehung des gewerb lichen Nachwuchses erfüllt und dadurch die Grundlage für das stolze deutsche Wirtschaftsgebäude geschaffen. Diese bewährte Grundlage zu erhalten, ist daher für den jetzt dringend nötigen Wiederaufbau des deutschen Wirtschaftslebens eine not wendige Voraussetzung. II. Der Reichsverband des deutschen Handwerks fordert: 1. Die geplante Neuordnung der deutschen Wirtschaftsverfassung hat das Handwerk als einen selbständigen Berufsstand des deutschen Wirtschaftskörpers anzuerkennen und auf seine Eigenart weitgehende Rüchsicht zu nehmen. 2. Die reichsgesetzliche Regelung des Lehrlingswesens ist derart zu gestalten, dass für die gewerbliohe Ausbildung und Erziehung eines ge diegenen Nachwuchses für das Handwerk die bewährte Grundlage der Meisterlehre beibehalten wird. 3. Die Träger der Organisation zur Regelung, Durchführung und Ueberwachung des Lehrlingswesens im Handwerk sind die Innungen und deren Verbände und die Handwerks- und Gewerbekammern. Deren Be fugnisse sind bei der künftigen Neuordnung der Berufsvertretung des Handwerks in erweiterter Form auszubauen. 4. An den Aufgaben der Regelung, Durchführung und Ueberwachung des Lehrlingswesens im Handwerk sind die Arbeitnehmer durch bei Handwerksmeistern beschäftigte Gesellen paritätisch zu beteiligen. 5. Die rechtliche Grundlage für das Lehrverhältnis im Handwerk bilden dip von den Handwerks- und Gewerbekammern und den Innungen zu erlassenden Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Lehrvertrag. 6. Die praktische Meisterlehre ist durch die Berufsschule zu unter stützen und hinsichtlich der theoretischen Ausbildung, insbesondere der Fach- und Warenkunde, der Buch- und Rechnungsführung und der Kenntnis der einschlägigen Gesetze zu ergänzen. Den fachlichen Berufsvertretungen des Handwerks ist bei der Auf stellung der Lehrpläne ein massgebender Einfluss zu gewähren. III. Der Reichsverband des deutschen Handwerks erblickt in den Bestrebungen der Gewerkschaften und ihrer politischen Hintermänner auf Verminderung der Meisterautorität, Beseitigung des Erziehungsverhält nisses und das Hereintragen wesensfremder Organe in die Handwerks lehre eine schwere Gefahr für die Ausbildung und Erziehung des gewerb lichen Nachwuchses und eine unheilvolle Schädigung des deutschen Wirt schaftslebens. Er protestiert daher: 1. gegen alle Versuche, die Handwerkslehre im ganzen oder in einzelnen Punkten zu einem Arbeitsverhältnis zu gestalten; 2. gegen die Unterstellung der Lehrlinge im Handwerk unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne des Entwurfs eines Arbeitstarif gesetzes; 3. gegen alle Bestrebungen, das Lehrlingswesen im Handwerk durch Tarifvertrag zu regeln; 4. gegen die Erstreckung der neuen Schlichtungsordnung auf die Lehrlinge im Handwerk; 5. gegen die Annahme einer Bestimmung, dass die Tarifordnung den auf Grund der Gewerbeordnung von den Innungen und den Hand werks- und Gewerbekammern erlassenen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens vorangehe. Die hieran anknüpfende lebhafte Aussprache liess erkennen, dass die Reichsregierung und das Preussische Handelsministerium im grossen und ganzen die überragende Wichtigkeit der Frage anerkennen und den Bedürfnissen des Handwerks gerecht zu werden bemüht sind. Die Ent schliessung gelangte gegen eine Stimme zur Annahme. Das Reichsgericht über die Annullierung von Verträgen. Das Reichsgericht hat in seiner Spruchpraxis daran festgehalten, dass bei gegenseitigen Verträgen der zur Lieferung verpflichtete Teil von der Leistungsverbindlichkeit frei wird, wenn die Leistung infolge der Ver schiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Weltkrieg oder die Revolution eine in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung völlig andere als die bedungene geworden ist, und dass die Frage, ob dieser Erfolg eingetreten sei, nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden ist (RG. 89, 18, ff.). Regelmässig geht bei gegenseitigen Verträgen der Vertragswille dahin, dass die vereinbarte Gegenleistung ein angemessenes Entgelt für die Leistung darstellen soll. Entspricht die Leistung infolge der nicht vor gesehenen und nicht voraussehbaren Veränderung dem, was in dieser Beziehung die Beteiligten vernünftigerweise mit dem Vertragsschlusse be absichtigt haben, so wenig, dass der Erfüllungszwang mit der durch §§ 157, 242, BGB., gebotenen Rücksichtnahme auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte unvereinbar wäre, so ist die Leistung selbst eine andere, und eine solche zu bewirken, kann der aus dem Vertrage pflichtigen Partei nicht zugemutet werden. Das trifft insbesondere dann zu, wenn nicht nur die Preise für Materialien und die Arbeitslöhne ausser- gewöhnlich gestiegen sind, sondern auch die Vorbedingungen eines ord- nungsmässigen Betriebes durch Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe, Mangel an geübten, arbeitswilligen Arbeitern, Arbeits einstellungen, plötzliche Herabsetzung der Arbeitszeit, Kohlennot usw. besonders erschwert sind (RG. 98, 18 2, 99, 115 3, 100, 129 4.). Eine allgemeine Regel dahin, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht nur dann zu gewähren sei, wenn die Ver tragserfüllung, sei es auch nur mittelbar, ganz oder nahezu den geschäftlichen Ruin des Leistungspflichtigen zur Folge haben würde, lässt sich nicht aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Lage des einzelnen Falles an. Es lassen sich Fälle denken, in denen der Erfüllungszwang nicht gerade zum Ruin oder annähernd zum Ruin des Leistungspflichtigen führen würde und dennoch die Ausübung dieses ZwaDgs eine so erhebliche wirtschaftliche Schädigung des Er füllenden mit sich bringen würde, dass ihm nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, sie auf sich zu nehmen. Wollte man dies nicht anerkennen, so würden die Verträge, die von finanziell sehr leistungs fähigen Personen oder öffentlich-rechtliohen Körperschaften geschlossen sind, vielfach des Schutzes entbehren, den das Gesetz ausnahmslos für Treu und Glauben gewährt, da bei ihnen meistens ein durch die Vertrags erfüllung verursachter wirtschaftlicher „Ruin“ nicht in Frage kommen wird. Danach soll allein die Frage der Zumutbarkeit entscheidend sein. Hinsichtlich der Frage des geschäftlichen Ruins bringt das Urteil eine äusserst wichtige Klärung; denn der VII. Senat wendet sich von dem vom Reichsgericht mehrfach eingenommenen Standpunkt über dieVoraussetzungen für die Befreiung von der Leistungspflicht ab. Einführung der 24 - Ständen • Zeit anf den Postämtern Polens. Die Postdirektion Posen macht bekannt: Am 1. Juli d. J. wurde auf den Postämtern im Zusammenhang mit dem neuen Eisenbahnfahrplan die 24 - Stunden - Zeit eingeführt. Infolgedessen werden im Post- und Telegraphendienst die Stunden von 1 Uhr nachmittags bis 12 Uhr nachts mit den Ziffern 13 — 24 und die Stunde zwischen 12 und 1 Uhr nachts mit 0 (Null) bezeichnet. Die Minuten werden derart bezeichnet, indem oben, neben der angegebenen Stundenzahl, die Minutenzahl vermerkt ist. Auf Telegrammen, die mit den Apparaten System Morse entgegen genommen werden, wird die angegebene Stundenzahl von der Mi nuten - zahl durch das Zeichen „i“ getrennt, dagegen die mit den Apparaten System Hughes aufgenommenen mit einem weissen Zwischenraum. 1
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