Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (29. September 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirtschaftsausschuss für das Uhrengewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 366
- ArtikelNiederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, ... 367
- ArtikelZur Lebensgeschichte Peter Henleins, des Erfinders der ... 372
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 374
- ArtikelNeue Gewindeschneideisen für Uhrmacher 376
- ArtikelDer weiche Kragen und sein Verschluss 376
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 377
- ArtikelWirtschaftsausschuss für das Uhrengewerbe 382
- ArtikelVerschiedenes 382
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 385
- ArtikelPatentbericht 385
- ArtikelVersammlungskalender 385
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 386
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
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VIII
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X
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 20 Die Uhrmacherkunst. 382 Wirtschaftsausschuss für das Uhreugewerbe. Am 22. September ds Js. hat in Berlin wiederum eine Tagung des aus Vertretern der drei zentralen Organisationen des Uhrenfaches sich zusammensetzenden Wirtschaftsausschusses für das Uhren gewerbe stattgefunden, über deren Ergebnis nachstehendes mitgeteilt werden kann: In Durchführung der den Vorsitz regelnden Bestimmungen der Geschäftsordnung hat der bisherige Vorsitzende, Herr Erwin Junghans <Schramberg, Württ), sein Amt an Herrn Dr. jur. W. Pelsing (Berlin) abgegeben, welcher seitens des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher, bei dem das Präsentationsrecht gemäss vereinbarter Reihenfolge diesmal lag, benannt worden war. Ungeachtet der damit für alle beteiligten Gruppen voraussichtlich verbundenen Erschwerungen erklärten die Fabrikanten nach langwieriger Beratung und unter eingehender Begründung der Notwendigkeit eines derartigen Schrittes, an der Vornahme einer Preiserhöhung auf die seitherigen Uhrmacherpreise mit Wirkung ab 26. September ds. Js. festhalten zu müssen, und zwar für Grossuhren an einer solchen von 25 % und für Taschenuhren je nach Art einer solchen bis zu 20 °/ 0 . Bis dahin fest übernommene Aufträge werden noch zu den seitherigen Preisen ausgeführt. Dieser hauptsächlich durch die fort schreitende Geldentwertung und die Preissteigerung von Rohmaterialien, Halbfabrikaten sowie Löhnen bedingte Preisaufsehlag bedeutet, wie hervorzuheben sein dürfte, gegen die vor dem letzten vorübergehenden Abschlag gültigen Preise eine Erhöhung von 12 V2 %■ Die Verhandlungen haben ferner zu einer weitgehenden Ver ständigung bezüglich des schon seit längerem in Aussicht genommenen Abschlusses einheitlicher Lieferungsbedingungen für das Uhrengewerbe geführt, so dass mit einer Fertigstellung dieses seiner ganzen Natur nach recht schwierigen und zeitraubenden Verhandlungs gegenstandes in der nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses ge rechnet werden kann. Das gleiche ist der Pall bei der geplanten Er richtung eines Schiedsgerichts, bei dem wichtige, mit den Lieferungs bedingungen zusammenhängende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten ausserhalb des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zum Austrag gelangen sollen. Bezüglich der immer wieder auftauchenden Frage der Marken reklame und der Reklame der Uhrenfabriken in den Tages zeitungen usw. gab Herr Erwin Junghans namens seiner Firma, gegen welche sich in erster Linie die Beschwerden der Uhrmacher richteten, eine in jeder Weise zufriedenstellende Erklärung ab, aus welcher u.a. hervorging, dass die Firma Gebr. JuDghans sich in ihrer bisherigen, direkt an das Publikum gehenden Reklame die weitestgehenden Be schränkungen aufzuerlegen gewillt ist, soweit dies abgeschlossene Reklam'e- verträge nur irgend zulassen. Der „Wirtschaftsverband der Deutschen Ührenindustrie“ gab die grundsätzliche Erklärung ab, dass die Frage der Reklame verbandsseitig nicht beeinflusst werden könne, dass dies vielmehr Sache der einzelnen Fabriken sei, wobei betont werden müsse, dass die führenden Uhrenfabriken zur Zeit von jeglicher Reklame in den Tageszeitungen Abstand nehmen. Als Tagungsort der nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses wurde Halle (Saale) in Aussicht genommen, sofern nicht dringende Gründe, wie z. B. Zusammenlegung mit anderen Tagungen, eine hiervon abweichende Wahl erfordern. Die Einberufung wird satzungsgemäss er folgen, sobald sich die Notwendigkeit neuer Beratungen herausstellt. Die Geschäftsführung: gez. Dr. Hillgenberg. Lohntarif der Erfurter Innung. Es werden gezahlt für die Stunde: Klasse A 6,50 Mk., Klasse B 5,50 Mk., Klasse C 4,50 Mk., Monatslohn für Klasse A 1300 Mk. Für unfertige Kräfte eine Klasse D mit 7U0 Mk. für den Monat. Ferien nach einem Jahre 6 Arbeitstage, nach längerer Tätigkeit nach besonderer Vereinbarung. Werkzeugentschädigung 1 °/o des gezahlten Lohnes. Ein schwedisch -deutsches Handelshnrean zur Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen wird demnächst in Stockholm in Verbindung mit dem Deutschen Aussenhandelsverband (Handelsvertrags verein) in Berlin eröffnet werden. Die Einrichtung soll sowohl schwedi schen Interessenten Winke, Informationen und Beihilfe für ihren Ge schäftsverkehr mit Deutschland geben, als umgekehrt deutschen Firmen bei ihren Verbindungen mit schwedischen Kunden behilflich sein. Letzteres wird namentlich geschehen in Form eines ständigen Muster lagers solcher deutscher Waren, die für den Absatz in Sehweden in Be tracht kommen. Leiter des Unternehmens ist der schwedische Vertrauens mann des Aussenhandelsverbandes, Ingenieur Drott von Taube, Stockholm. Zur Frage der allgemeinen Privatversichernng beim Versand von Juwelierwaren. Urteil des Reichsgerichts vom 3. Mai 1921. (Nachdruck verboten.) Die Schmuckwarenfabrik N. in P. hatte dem Juwelier P. in S., wie schon in früheren Jahren so auch Ende Oktober 1918 eine Auswahlsendung von Juwelierwaren per Post zugehen lassen und diese, die einen Wert von 12284 Mk. repräsentierte, mit 3000 Mk. versichert. P. nahm nichts und liess am 20. November 1918 die Sendung, mit 1000 Mk. versichert, an N. zurückgehen. Das Paket ging unterwegs verloren. Die Fabrik erhielt von der Post nur 1000 Mk. ersetzt und verlangte im Klagewege von P. den Ersatz des ihr weiter entstandenen Schadens in Höhe von 11284 Mk., weil P. die Versicherung für den vollen Wert der Sendung hätte nehmen müssen. Landgericht Saar- 1 brücken und Oberlandesgericht Köln erklärten den Klaganspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt, wogegen das Reichsgericht das Urteil aufhob und die Sache an den Vorderrichter zurückverwies/ Aus den Entscheidungsgründen der höchsten Instanz. Das Berufungsgericht führt aus, wenn auch Klägerin nur mit 3000 Mk. versichert gehabt habe, so diene dies nicht zur Entlastung des Beklagten, denn zur Zeit der Rücksendung hätten sich die Verhältnisse ganz erheblich geändert gehabt, Postdiebstähle seien häufig vorgekommen, und selbst versicherte Sendungen seien nicht verschont geblieben. Sollte' die Klägerin auch eine allgemeine Privatversicherung für ihre Sendungen gehabt haben, so habe Beklagter sich darauf doch nicht ohne weiteres verlassen dürfen, vielmehr hätte er sich dieserhalb bei Klägerin er kundigen müssen Demgegenüber erhebt die Revision mit Grund den Angriff, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen des Beklagten, soweit es sich auf die Uebliehkeit der Privatversicherung bezieht, nicht gerecht werde. Der Beklagte hat unter Beweiserbieten behauptet, dass es bei Firmen, die häufig kostbare Sendungen verschicken, üblich sei, diese unter eine allgemeine Versicherung zu bringen, und dass handelsüblich auf das Nichtbestehen einer solchen Versicherung ausdrücklich hin gewiesen werde. Trifft dieses erhebliche Vorbringen zu, dann wäre es in erster Reihe Sache der Klägerin gewesen, den Beklagten entsprechend aufzuklären, während der Beklagte nicht, oder doch nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, dass die Klägerin das Handelsübliche ausser acht liess. Von diesem Gesichtspunkt aus ist zuungunsten des Beklagten aueh nichts daraus zu entnehmen, dass die Ware bei der Rücksendung stärker gefährdet war als bei der Zusendung. Zum mindesten aber bot das Vorbringen des Beklagten Anlass zur Prüfung der Frage, ob nicht ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt. (Aktenzeichen II 25/21.) sk. Der Kampf gegen den Schieberbandel. Durch grosse Zeitungs inserate gab im Laufe des Jahres eine Altmöbelhandlung namens Fertig aus Berlin-Neukölln, Hohenzollernplatz 19, bekannt, dass sie Gold und Silber in Bruch aufkauft, und führte stets Preise an, die weit über dem Kurs waren und unmöglich gezahlt werden konnten. Ich selbst suchte nun mit einem Zeugen diesen Fertig auf und bot zwei Trauringe zum Kauf an. Die Gewichte der Ringe wurden mir je Stück U/2 und 2*/2 g niedriger benannt, als sie in Wirklichkeit wogen. Selbstverständlich konnte dann dieser hohe Satz für Gold gezahlt werden. Ich erstattete sofort Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Fertig wurde zu 950 Mk. Geldstrafe und Kosten verurteilt. Hätte ich die angebotenen Ringe dort gelassen und verkauft, so wäre die Strafe nach Angabe des Staatsanwaltes eine weit höhere gewesen. Zu bedauern ist, dass auch hier mal wieder einem Möbelhändler, der obendrein noch Ausländer (Galizier) ist, der Ankauf nicht entzogen "worden ist und er sein Ankaufsgeschäft mit grösser Reklame weiter betreibt. Arthur Seebach. Massnahmen der Sächsischen Regierung gegen das Ueber- handnehmen der gewerblichen Unsitte der Pf ascharbeit. Gegen das Ueberhandnehmen der Pfuscharbeiten erlässt die Sächsische Regierung soeben folgende Verordnung: Um eine SchmäleruDg der Arbeitsgelegen heiten für Erwerbslose und eine Bedrohung der Bestehensmöglichkeit der selbständigen Gewerbetreibenden zu hindern, hat das Sächsische Arbeits ministerium im Einvernehmen mit dem Sächsischen Wirtschaftsministerium schon durch Verordnung vom 20. Februar angeregt, dureh Bildung von Ueberwachungsausschüssen und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft gegen eine selbständige Uebernahme von Auf trägen durch vollbeschäftigte Arbeiter vorzugehen. Vielerorts sind auf Grund dieser Verordnung erfreuliche Erfolge erzielt worden, doch steht es fest, dass noch immer in grossem Umfange Arbeiten von vollbeschäf tigten Arbeitern nach Beendigung der achtstündigen Arbeitszeit für dritte Auftraggeber verrichtet werden. Gegen Missstände der dargelegten Art ist durch Aufklärung der beteiligten Kreise und strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Es möchte der Arbeiterschaft Immer wieder vor Augen geführt werden, dass sie nicht nur den Meistern, sondern ihren eigenen Berufsgenossen die Arbeitsgelegenheit Dimmt, wenn sie nach Feierabend sogenannte Pfuscharbeit verrichtet, und dass auf diese Weise Mittel angewendet werden, die die Arbeitnehmerschaft sonst miss billigt, beruhen doch solche Arbeiten zumeist auf Unterbietung der Tarif löhne, Verwendung von entwendetem Material und Hinterziehung der Um satzsteuer sowie der Arbeitgeberbeiträge zu den Unfallversicherungen. In allen Fällen, in denen die Verrichtung solcher Nebenarbeiten bekannt wird, ist den Finanzämtern zur Wahrnehmung des Steuerinteresses der Name des Arbeiters sowie Auftraggebers bekanntzugeben; auch ist den Strafverfolgungsbehörden Mitteilung zu machen, wenn hinsichtlich des verwendeten Materials begründeter Verdacht nicht einwandfreien Erwerbs besteht. In vielen Fällen wird auch Erlass einer Strafverfügung wegen unterbliebener Gewerbeanmeldung nach § 14, 148, Ziffer 1, der Reichs-
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