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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Abschluss von Tarifverträgen
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelEinladung zur Lehrlings-Arbeiten-Prüfung des Zentralverbandes ... 91
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 92
- ArtikelDer Abschluss von Tarifverträgen 93
- ArtikelDie neue Zeit - der neue Weg 94
- ArtikelHaftung des Uhrmachers für gestohlene Reparaturen 95
- ArtikelSprechsaal 95
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 96
- ArtikelVerschiedenes 97
- ArtikelPatentbericht 99
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 7 " Üi© Ührmaeherknnst. 98 Auf unsere Stellenvermittelung und unseren Nieder lassungsnachweis weisen wir besonders hin. Alles Nähere wolle man aus dem Arbeitsmarkt ersehen. Faule Forderungen ziehen wir wieder ein. Während des Krieges musste diese Einrichtung des Zentralverbandes ruhen, doch werden wir sie jetzt wieder weiter ausbauen. Für jede Forderung sind 50 Pf. in Briefmarken beizulegen. Sonst entstehen keine weiteren Kosten. Von den durch uns eingezogenen Beträgen kürzen wir für Unkosten nur 10 v. H. Das aufmerksame Lesen des Textes und Anzeigenteiles, unserer eigenen Verbandszeitschrift „Die Uhrmacherkunst“ bringt Gewinn. Sie kostet jährlich Für Zentralverbands mitglieder nur 4,80 Mk.I Wer noch nicht Mitglied der Einbruchskasse ist, trete sofort bei. Drucksachen durch die Geschäftsstelle des Zentralverbandes in Halle (Saale), Mühlweg 19. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E.V. Herrn. Uhlig. W. König. Der Abschluss von Tarifverträgen. Im Uhrmachergewerbe hat man bisher die gegenseitigen Bedingungen für den Abschluss der Arbeitsverträge der freien Vereinbarung zwischen den einzelnen Meistern und Gehilfen überlassen. Vor Jahren wurde in gemeinsamer Beratung der Uhrmacherverbände mit dem Gehilfenverband vom Zentral verband ein Arbeitsvertrag aufgestellt, der aber nur die hauptsächlichsten Bestimmungen zusammenfasste, um Streitig keiten über die Auslegung der vereinbarten Bedingungen zu vermeiden. Die Bedingungen selbst für die Einstellung des Gehilfen (Lohn, Arbeitszeit usw.) waren aber der freien Ver einbarung überlassen. Für den Abschluss eines Tarifvertrages, in dem auch die Höhe der Löhne festgelegt ist, fehlte bisher der Boden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorhanden sein einer geschlossenen Gehilfenorganisation und auch einer Meisterorganisation. Die Entwicklung drängt zu beiden. Die Gehilfen haben jetzt den erfolgreichen Versuch gemacht, sich in einem Verbände zusammenzuschliessen. Der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher bildet in seiner Gliederung in Unterverbände, Innungen und Vereine ein geschlossenes Ganzes, so dass sich der Vorstand des Zentralverbandes bei Verhandlungen darauf stützen kann. Durch die Verordnung über Tarifverträge vom 23. De zember 1918 ist zum ersten Male versucht worden, den Abschluss von Tarifverträgen gesetzlich zu regeln. Es handelt sich hierbei um keine erschöpfende Regelung des Tarifvertrags wesens. Nur zwei Punkte sind es, die eingehender Be handelt werden: * 1. Die Frage der Unwirksamkeit aller Vereinbarungen, die vom Tarifverträge abweichen (§1); 2. die allgemeine Verbindlichkeit der Tarifverträge (§§ 2-6). . Die bis jetzt versuchte Regelung der Arbeitsbedingungen in Dortmund, Harburg, Berlin, Dresden, Leipzig usw. zeigen uns, dass über die Tragweite der gepflogenen Verhandlungen und Abmachungen im Uhrmachergewerbe noch recht unklare Vorstellungen bestehen. In den wenigsten Fällen dürfte es den Beteiligten überhaupt zum Bewusstsein gekommen sein, dass ein Tarifvertrag im Sinne der genannten Verordnung zustande gekommen ist. Darum halten wir eine Aufklärung für dringend notwendig. § 1 der Verordnung lautet: Sind die Bedingungen für den Abschluss von Arbeite vertragen zwischen Vereinigungen von Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern durch schriftlichen Vertrag geregelt (Tarifvertrag), so sind Arbeitsverträge zwischen den beteiligten Personen insoweit unwirksam, als sie von der tariflichen Regelung abweichen. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch wirksam, soweit sie im Tarif verträge grundsätzlich zugelassen sind, oder soweit sie eine Aendeiung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten und im Tarifvertrag nioht ausdrücklich ausgeschlossen sind. An die Stelle un wirksamer Vereinbarungen treten die entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags. Beteiligte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vertragsparteien des Tarifvertrags oder Mitglieder der vertragschliessenden Vereinigungen sind ober bei Abschluss des Arbeits- vertrags gewesen sind oder die den Arbeitsvertrag unter Berufung auf den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Aus dem ganzen Wortlaut geht schon her von, dass der Gesetzgeber noch immer der Ansicht ist, als ob der Arbeit nehmer der „schwächere Teil“ sei. So wie die Verhältnisse heute liegen, ist es jetzt umgekehrt: der Unternehmer oder Arbeitgeber ist der „schwächere Teil“. Ist ein schriftlicher Vertrag über die Arbeitsbedingungen zwischen zwei Ver einigungen, sagen wir also einer Innung und einem Gehilfen- verein, abgeschlossen, so ist er für die Mitglieder der vertrag schliessenden Parteien bindend. Alle Abmachungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem Tarifverträge wider sprechen, sind ungültig, es sei denn, wenn diese vom Tarif verträge abweichenden Bestimmungen ausdrücklich im Ver trage als zulässig aufgenommen worden sind, oder wenn diese abweichenden Abmachungen für den Arbeitnehmer günstiger sind, als die betreffenden Bestimmungen des Tarifvertrages. Ist also ein bestimmter Lohn für einen Gehilfen von 20 bis 24 Jahren im Tarif vereinbart, so muss dieser Lohn an alle Gehilfen in diesem Alter gezahlt werden, ganz gleichgültig, wie die Leistung ist. Der Gehilfe bat, auch wenn ein ge- Für Werbearbeit gingen folgende Beträge von den genannten Herren ein, für die wir auch an dieser Stelle unsern herz lichsten Dank aussprechen: Uhrmacher Paul Kochanowski, Halle (Saale) . . 5,— Mk. „ Carl Knöner, Vlotho (Weser) . . . 5,— m Obermeister Herrn. Uhlig, Halle (Saale) . . . 100,— r Hofuhrmacher F. 0. Gasser, Magdeburg . . ■ . 60,-* rt Uhrmacher Herrn. Schindler, Halle (Saale) . . • 5,— n „ Walter Quentin, Halle (Saale) . . . 40- „ Carl 8chröder, Sandt-Bergedorf . • 5 — n „ A. Hoff mann Dörnitz 4,- „ Richard Hempel, Breslau . . . . . 10,— n „ Eugen Lachenmann, Reutlingen . 5,— Zusammen: 229,— Mk. Wir bitten alle Kollegen, die von der Notwendig keit eines festen Zusammenschlusses überzeugt sind und sich dabei auf ihre eigene Kraft, nicht auf fremde Hilfe verlassen, freiwillige Beiträge einzusenden. Die Beiträge sind auf unser Postscheckkonto Leipzig Nr. 13953 unter dem Vermerk „Für Werbearbeit“ einzuzahlen. Es ist heute jedem Kollegen möglich, für die kraftvolle, unabhängige Vertretung seiner eigenen Berufs interessen ein paar Mark zu geben. Mit kollegialen Grüssen Zentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. W. König, Halle (Saale), Mühl weg 19.
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