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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Kriegssteuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelDie neuen Kriegssteuern 18
- ArtikelWer ersetzt den Schaden, der durch Aufruhr entsteht? 19
- ArtikelUngünstige Schlagwerkkonstruktionen 19
- ArtikelEine Schundsteuer 22
- ArtikelWerden die Preise billiger? 23
- ArtikelSprechsaal 23
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 24
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 26
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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18 Die Uhrmacherkunst. Nr. 8 Deutschen Uhrmacher an der durch den Zentralverband ge gründeten Schule erhebliche Vergünstigungen eingeräumt sind. Söhne von Zentralverbandsmitgliedern zahlen als Lehr ling oder Schüler jährlich 150 Mk. statt 225 Mk. und als Gast halbjährlich 120 Mk. statt 180 Mk. Schulgeld. Ferner beträgt das Schulgeld für Gäste, wenn sie bei einem Mitgliede des Zentralverbandes ausgelernt haben, 150 Mk. für das halbe Jahr. Für Lehrlinge, die ihre Gehilfenprüfung mit Note 1 bestanden haben, können wir auch eine Freistelle vergeben. Auf unsere Lehrlingsarbeitenprüfung weisen wir nach drücklich hin. Wir bitten um recht rege Beteiligung, und können wir schon heute wertvolle Preise in Aussicht stellen. Anmeldebogen durch unsere Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19. Zum Mittrauern. Die Innung Halle verlor ein treues Mitglied in dem Kollegen Nitz sen in Merseburg. Trotz seines Alters wohnte er jeder Versammlung bei und beteiligte sich rege an den Bestrebungen zur Hebung unseres Standes. — Der Bezirksverein Göppingen-Esslingen verlor in letzter Zeit zwei Mitglieder. Am 4. November starb der Kollege Joh. Gairing in Nürtingen und am 10. Januar folgte ihm der Kollege Gust. Sautter in Neuffen nach. Beide waren treue Mitglieder des Bezirksvereins, in dessen Namen der Kassen führer, Herr Kollege E. Krayl, Nürtingen, unter ehrendem Nachruf Kränze niederlegte. — Friede ihrer Asche! Jubiläum: Herr Kollesre und Gemeinderat Gotthilf Kläger in Nagold feiert am 14. Februar sein 35jähriges Geschäfts jubiläum. Unsere herzlichen Glückwünsche dazul — Herr Kollege Wilhelm Eings, Altona, feierte am 20. Januar sein 25jähriges Geschäftsjubiläum. Mit kleinen Mitteln angefangen, hat Kollege Eings sein Geschäft zu grösser Blüte bringen können. Er ist ein treues Zentralverbandsmitglied, und natür lich beteiligt er sich eben so rege an den Bestrebungen des Vereins Altona und des Unterverbandes „Norden“. Wir bringen dem Kollegen Eings auch an dieser Stelle unsere herzlichsten Glückwünsche dar! Es verjähren nach der letzten Bundesratsverordnung vom 31. Oktober 1918 die Forderungen eines Kaufmanns für gelieferte Waren, die 1912 entstanden, am Schluss des Jahres 1919. Forderungen, die für Waren zu gewerblichen Betrieben 1910 entstanden, verjähren ebenfalls am Schluss des Jahres 1919 — Ansprüche dieser Art können gegen Kriegsteilnehmer geltend gemacht werden, wenn der Schuldner aus dem Felde zurückgekehrt bzw. von seinem Truppenteil entlassen ist. Der Schuldner kann eine Zahlungsfrist von längstens 6 Monaten beantragen. Wer noch nicht Mitglied der Einbruchskasse ist, trete sofort bei. Drucksachen durch die Geschäftsstelle des Zentralverbandes in Halle (Saale), Mühlweg 19. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Herrn. Uhlig. W. König. Die neuen Eriegssteuern. Der Eeichsanzeiger veröffentlicht zwei Gesetzentwürfe, die sich mit der Besteuerung der Kriegsgewinne befassen. Da die hier geplanten Steuern auch einen grossen Teil des gewerblichen Mittelstandes treffen, sei auf die wichtigsten Bestimmungen kurz eingegangen. Sache der Fachverbände wird es sein, alle neuen Gesetzentwürfe gründlich zu studieren, um rechtzeitig gegen Härten für das Gewerbe Einspruch zu erheben. Mehr als je ergibt sich auch daraus die Not wendigkeit, dass sich das Handwerk fest in Fachverbänden zusammenschliesst. Der erste Gesetzentwurf betrifft eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Jahr 1919. Es handelt sich in der Hauptsache um eine Wiederholung der 1918 erhobenen Kriegsabgabe. Die Einzelpersonen sollen eine Abgabe vom Meh reinkommen und vom Vermögen zahlen. Wird die geplante allgemeine Vermögensabgabe Gesetz, so soll die Kriegsabgabe vom Vermögen fortfallen. Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Steuer pflichtige für das Eechnungajahr 1919 zur Landeseinkommen steuer veranlagt worden ist. Mehreinkommen ist der Betrag, um den das Kriegseinkommen höher ist als das Friedens einkommen. Als solches wird der Betrag von 1914 zu grunde gelegt. Beträge bis 3000 Mk. bleiben steuerfrei. War das Friedenseinkommen weniger als 10000 Mk., so wird ein Friedenseinkommen von 10000 Mk. angenommen. Für die ersten 10000 Mk. steuerpflichtigen Mehr einkommens beträgt die Steuer 5%, für die nächsten an gefangenen oder vollen 10000 Mk. 10°/ 0 , für 30000 Mk 20 %, för 50000 Mk. 30 °/ 0 usw. bis 50 °/ 0 - Die Abgabe vom Vermögen wird nur bei Vermögens beträgen von mehr als 100000 Mk. erhoben. Für die ersten 200000 Mk. beträgt die Abgabe 1 % 0 und steigt bis zu 5 0 / 00 . Massgebend ist der Stand vom 31. Dezember 1918. Die Abgabepflicht der Gesellschaften ist für uns weniger von Bedeutung; sie lehnt sich an die Besteuerung des Jahres 1918 an, nur beträgt der höchste Satz nicht 60 %, sondern 80 / 0 . Der zweite Entwurf bringt eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, und zwar vom Zuwachs in der Zeit vom 31. Dezember 1913 bis zum 31. Dezember 1918. Eine Kriegssteuer vom Vermögenszuwachs ist von den Einzelpersonen für die Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1916 gezahlt. Nunmehr wird der ganze Zeit raum vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1918 noch einmal erfasst. Es wird jedoch die erhobene oder vorgesehene Steuer von dem auf Grund des neuen Gesetzes zu zahlenden Steuerbetrag in Abzug gebracht. Abgabepflichtig sind mit dem gesamten steuerbaren Ver mögen im wesentlichen 1. Die Angehörigen des Deutschen Eeiches mit Aus nahme derer, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 im Auslande aufhalten, ohne einen Wohnsitz im Deutschen Eeiche zu haben. 2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Eeich einen Wohn sitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben. Abgabepflichtig sind ferner mit dem Zuwachs an dem inländischen Grundvermögen (Grundstücke einschliesslich des Zubehörs) und mit dem Zuwachs an dem inländischen Be triebsvermögen (das dem Betriebe der Land- oder Forstwirt schaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Ver mögen) alle natürlichen Personen ohne Eücksicht auf Staats angehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. Für die Berechnung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1913 ist das für die Berechnung des Wehr beitrages festgestellte Vermögen massgebend. Die Berechnung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1918 geschieht nach Massgabe des Besitzsteuergesetzes, wobei aber wesentliche Abweichungen zu berücksichtigen sind. Besondere Abzugs rechte betreffen u. a. zunächst sogenannte Erwerbungen von Todes wegen. Jeder durch Erbschaft oder Ver mächtnis erworbene Vermögenszuwachs darf von dem Ver mögensstande vom 31. Dezember 1918 in Abzug gebracht werden. Nun ist aber der Fall denkbar, dass in dem durch Erbgang, Vermächtnis usw. angefallenen Vermögen bereits ein Vermögenszuwachs enthalten ist, so dass der Erblasser abgabepflichtig gewesen sein würde, wenn er zur Zeit seines
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