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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 179
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 179
- ArtikelHöflichkeit ist auch jetzt eine notwendige Geschäftstugend 180
- ArtikelDer Einheitsverband (Schluss) 182
- ArtikelDer fachliche, theoretische Unterricht für Uhrmacher an ... 186
- ArtikelSprechsaal 187
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 191
- ArtikelPatentbericht 193
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 193
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15 Die Uhrmacherkunst. < 191 Waldenburg« Uhrmacherzwangsinnung. Am 10. Juli konnte Kollege Obermeister Hermann Kassner in Hermsdorf, Bezirk Breslau, sein 25jäbriges Meister-, Geschäfts - und Ortsjubiläum feiern. Die Innung überreichte dem Jubilar das von der Handwerkskammer zu Breslau aus gestellte Diplom. Möge es dem Jubilar vergönnt sein, in geistiger und körperlicher Frische auch das goldene Jubiläum zu feiern. I. A.: Bruno Glotzel, Schriftführer. Gehilfenvereine. Magdeburg. Der Gehilfenverein tagt jetzt wieder jeden Donners tag, SVa Uhr abends, in der „Ewigen Lampe“, Tischlerbrücke. Anfragen sind zu richten an den Schriftführer Karl Niebel, Magdeburg, Halber städter Strasse 47. Benzinverteilung. Arnsberg. Den Uhrmachern unseres Bezirks kann 1 Liter Benzin auf die Arbeitskraft abgegeben werden. Das Benzin muss bei Herrn Uhrmachermeister J. E. Evers in Arnsberg abgeholt oder an dessen Adresse feuersichere Gefässe zwecks Zusendung mit der Post eingesandt werden. Ueber das Benzin, welches innerhalb 3 Wochen nicht bezogen worden ist, wird anderweitig verfügt. Handwerkskammer zu Arnsberg. Mannheim. Der Unterverteilungsstelle Mosbach (Uhrmacher Friedrich Stadler in Mosbach) ist die für den Verteilungsbezirk Mos bach bestimmte Benzinmenge am 12. Juli zugegangen. Die Verteilung hat bereits begonnen. Benzin wird nur an die Betriebe abgegeben, die im Besitze des Ausweises sind. Verschiedenes. Das Entschädigungsgesetz über die Tumultschäden ist nun endlich der Nationalversammlung vorgelegt worden. Es war aber auch die höchste Zeit. Das Gesetz entspricht nur in sehr geringem Masse den Erwartungen, die man daran geknüpft hat. Die Entschädigungspflicht des Reiches ist, wie es in der Begründung heisst, mit Rücksicht auf die äusserst gespannte allgemeine Finanzlage soweit wie irgend tunlich be schränkt worden. Wir finden, dass die Beschränkung nicht nur „soweit wie irgend tunlich“ erfolgt ist, sondern sogar weit mehr als irgend tunlich. Der Entwurf lautet in seinen Hauptbestimmungen wie folgt: § 1. Wegen der Schäden, die am beweglichen und unbeweglichen Eigentum sowie an Leib und Leben seit dem 1. November 1918 im Zu sammenhänge mit inneren Unruhen bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufen von Menschen durch offene Gewalt oder durch Anwendung der dagegen ergriffenen Abwehrmassnahmen unmittelbar ver ursacht sind oder noch verursacht werden, bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich nach Massgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentum der Einzelstaaten, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Personen, welche die Reichsangebörigkeit nicht besitzen, können den Anspruch nur mit Genehmigung des Reichsministers des Auswärtigen geltend machen. § 2. Ein Ersatzanspruch ist nur gegeben, wenn durch die Schäden das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdet worden ist. Als Betroffene gelten bei Sachschäden der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Untergangs der vernichteten oder beschädigten Sache trägt; bei Personenschäden der Beschädigte und die Hinterbliebenen des infolge der Beschädigung Verstorbenen. Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder des Beschädigten und die unehelichen Kinder einer weiblichen Person sowie die unebelichen Kinder eines Mannes dann, wenn die ge setzliche Unterhaltungspflicbt des Beschädigten feststeht. Als Hinter bliebener einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat, gilt auch der Ehemann. §3. Die Höhe des Schadens an beweglichen und unbeweglichen Sachen wird nach den Grundsätzen festgestellt, die für die Höhe des Kriegsschadens nach dem Gesetz vom 3. Juli 1916 und den zu seiner Ergänzung und Ausführung erlassenen Bestimmungen massgebend sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Betrag, der erforderlich ist, um den Geschädigten unter Berücksichtigung der ihm sonst zur Verfügung stehendon Mittel zur Wiederherstellung der beschädigten Sache instand zu setzen. Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so ist die Zahlung davon abhängig zu machen, dass die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sichergestellt wird. § 4 regelt die Ersatzansprüche bei Schaden an Leib und Leben. § 6. Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens ist nicht gegeben, wenn bei der Entstehung ein Verschulden eines Betroffenen mitgewiikt hat; aus Gründen der Billigkeit kann jedoch für einen Teil des Schadens Ersatz gewährt werden, wenn sich das Versohulden auf Fahrlässigkeit beschränkt. § 6. Ueber den Ersatzanspruch sowie über die Aufhebung und die Abänderung der Feststellung der Rente entscheidet der Ausschuss. Der Anspruch ist bei diesem vom Betroffenen anzumelden. Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen kann die Anmeldung auch durch den dringlich Berechtigten erfolgen. Die Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Gegen die Entscheidung des Ausschusses findet binnen einem Monat nach der Zustellung die Be schwerde an den Reiohsausschuss zur Feststellung von Kriegsschäden statt. Die Schäden soll zu je einem Drittel Reich, Staat und Gemeinde tragen. * * * Die gefährlichste Klippe dieses Gesetzentwurfes ist die Bestimmung, dass der Ersatzanspruch nur gegeben ist, wenn durch die Schäden das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen gefährdert worden ist. Das heisst mit anderen Worten, nur der, der durch Plünderungen oder Dieb stähle oder durch Schiessereien usw. ruiniert wird, erhält Schaden vergütung, während alle anderen Geschäftsleute, auch wenn sie noch so schwer geschädigt werden, leer ausgehen. Gegen diese Kautschuk bestimmung muss man sich im Interesse der Geschäftswelt sehr ent schieden wenden! Die Nrn. 13 n. 14 der „Uhrmacherkunst“ sind infolge der zahlreichen Neubestellungen vollständig vergriffen. Wir können deshalb zu unserem Bedauern den neu zukommenden Beziehern diese beiden Nummern nicht mehr nachliefern. — Wir freuen uns, dass die „Uhrmacherkunst“ in immer steigendem Masse Beachtuog und Eingang bei den Kollegen findet; das wird uns ein Ansporn sein, die „Uhrmacher kunst“ immer reichhaltiger zu gestalten. Gleichzeitig richten wir an alle Leser die Bitte, die „Uhrmacherkunst“ bei ihren Kollegen und Lieferanten zu empfehlen. Lehrlingsentschädigung. Die Handwerkskammer Stuttgart ver öffentlicht auf Grund der bei ihr vorliegenden Lehrverträge die Ent schädigung, die in der Woche in den einzelnen Gewerben gezahlt wird. Demnach werden im Uhrmachergewerbe ohne Kost und Wohnung gezahlt: Im ersten Lehrjahr 2 Mk., im zweiten 8 Mk , im dritten 4 Mk., im vierten Lehrjahr 5 Mk. Eine Ausnahmestellung nehmen die Kürschner ein, die 6, 10, 1& und 20 Mk. zahlen. Im übrigen werden in der Mehrzahl die gleichen Sätze wie bei den Uhrmachern gezahlt Bei Kost und Wohnung wird keine Entschädigung gezahlt; in einzelnen Berufen nur ein Taschen geld. — g. Für die Plünderungsschäden in Kassel lehnt die Stadt jede Entschädigungspflicht ab, weil das preussische Tumultgesetz von 1850 in den neuen Landesteilen (Hessen - Nassau) nicht gültig ist. Es wird also zu umfangreichen Prozessen kommen. Wenn von 11 Uhr morgens bis 11 Uhr abends ungestört geplündert werden konnte, so ist doch der jedem Bürger zustehende Schutz nicht vorhanden gewesen. Einen Kampf mit Einbrechern hatte bei den letzten Unruhen der Kollege Wilhelm Lenz in Hamburg zu bestehen. Es drangen vier mit Gewehren bewaffnete Kerle in den Laden. Der Kollege besass aber gleichfalls ein Gewehr und schoss einen Einbrecher nieder. Acht Schuss gaben die anderen drei auf Kollegen LenZ ab, der aber glücklicherweise unverletzt blieb. Der Schwerverwundete wurde dann von den Dreien fortgeschleppt. — g. Warnung! Achtung! Am 4. Juli kaufte ein eleganter, bartloser, breitschulteriger Herr, 25 —30 Jahre alt, in hellgrauem Anzug, nicht Militärstoff, eine goldene Armbanddamenuhr gegen Scheck auf die Mittel deutsche Kreditbank Berlin. Der Scheck ist falsch, d- h. er wurde nicht eingelöst, da ein Freiherr v. Falkenhausen, Falkenhausen b. Brieg (Schles.), kein Bankguthaben besitzt. Er hat an dem kleinen Finger der linken oder rechten Hand zwei Ringe, einen einsteinigen Brillantring und einen Opalring mit Brillanten eingefasst. Der Schwindler versucht auch in anderen Städten den gleichen Schwindel. Er ist sofort zu verhaften. Wir bitten, ajle derartigen Fälle sofort an uns zu melden, damit wir auch rechtzeitig warnen können. Wie der Wiederaufbau unserer Wirtschaft durch die Post gehemmt wird. Mit Recht wird von einsichtigen Stellen immer wieder gemahnt, unser Wirtschaftsleben durch erhöhte Leistungen zu beleben. Leider gehen auf allen Gebieten die Leistungen zurück und die Forde rungen werden immer höher. Besonderen Grund zu solchen Klagen gibt aber unsere Post. Wer ärgert sich nicht täglich wiederholt des Fern sprechelends wegen? Die Brief- und Paketbeförderung wird immer schlechter. Die frühere Findigkeit der Post gehört schon lange zu den Märchen. Erhielten wir doch erst kürzlich einen Brief mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ zurück, obwohl es dem Empfänger gar nicht ein fällt, zu verziehen, und später aufgegebene Briefe auch ankommen. Die neuesten Leistungen der Post sind aber die Bestimmungen über die Paketannahme. In Berlin sind die Paketämter angewiesen, von keiner Firma mehr als 10 Pakete täglich anzunehmen! in Halle dürfen von einer Firma nicht mehr als 3 Pakete nach Berlin aufgegeben werden! Das sind doch unhaltbare Zustände. Eins kann die Post vorzüglich, nämlich die Gebühren erhöhen. Das ist aber jetzt auch das einzige Ge biet, auf dem sie leistungsfähig ist! — g. Die Entwurfs- und Modellmesse in Leipzig, welche in Ver bindung mit der diesjährigen Frühjahrsmustermesse erstmalig als Versuch stattfand, soll bekanntlich weiter ausgebaut werden. Die nächste Ent wurfs- und Modellmesse wird zur Herbstmustermesse (vom 31. August bis 6. September) im Festsaal und auf der Diele des Neuen Rathauses abgehalten werden. Die auszustellenden Gegenstände unterliegen der Beurteilung durch eine zentrale Jury in Leipzig. Künftig erfolgt die Prüfung durch örtliche Aufnahmeausschüsse in den einzelnen Kunst zentren-Deutschlands. Die auszustellenden Entwürfe müssen spätestens am 16. August beim Messamt in Leipzig eingehen. Die Erhöhung der Postgebühren. Die neuen Sätze für die Einsammlung und für die Bestellung von Postsendungen, die am 10. Juli d. J. in Kraft getreten sind, betragen:
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