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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher vom 1. Oktober 1917 bis 31. August 1919
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Tumultschadengesetz
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 267
- ArtikelSchlaglichter 268
- ArtikelBekanntmachungen des Zentralverbands-Vorstandes 269
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 270
- ArtikelDas Tumultschadengesetz 273
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 274
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 275
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 280
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 Die Uhrmacherkunst. 273 prüft werden, ob die Betreffenden den festen Willen haben, sich in unseren schwierigen Beruf hineinzuarbeiten. Glaubt einer, unser Gewerbe in einem sogenannten Schnellkursus erlernen zu können, so raten wir dringend davon ab, solche Leute überhaupt einzustellen. Anders liegen die Erfahrungen, wenn es sich darum handelt, diese Kriegsbeschädigten als Hilfskräfte für die In dustrie heranzubilden. Hier dürften die Erfahrungen nicht ungünstig sein. Genossenschaftswerkstatt. Im Zusammenhänge mit all diesen Fragen möchten wir noch auf eine Anregung zu rückkommen, die einmal vor Jahren bereits in dem Uhr- macherverein Halle angeregt wurde, und die während des Krieges wieder neu auftauchte. Das ist die Errichtung von Genossenschaftswerkstätten. Auch hierin glaubte man ein Mittel zu sehen, um mit weniger Arbeitskräften mehr Leistungen zu erzielen. An und für sich glauben wir, dass der zugrundeliegende Gedanke kein falscher ist. Gedacht ist bei derartigen Gründungen immer an die Zerlegung des Arbeitsprozesses in Teilarbeiten, die je nach Befähigung an einzelne Kräfte verteilt werden. In diesem Gedanken liegt ohne Zweifel etwas Eichtiges. Nur ist die praktische Aus führung in unserem Gewerbe eine ausserordentlich schwierige. Vorbedingung dafür ist, dass alle Arbeitsvorgänge in der Uhrmacherei zunächst einmal genau geteilt und nach wissen schaftlichen Grundsätzen zergliedert werden müssen. Erst wenn diese Vorarbeit geleistet worden ist, lässt sich mit Erfolg an die praktische Durchführung herantreten. Des weiteren ist eine ausserordentlich schwer zu lösende Frage, den richtigen Leiter für eine derartige Genossenschaftswerk statt zu finden. Ja, wir möchten behaupten, dass mit der glücklichen Wahl des Leiters das erfolgreiche Bestehen einer Genossenschaftswerkstatt steht und fällt. In Düsseldorf und Königshütte sind derartige Genossenschaftswerkstätten ins Leben getreten. Die Werkstatt in Düsseldorf ist inzwischen wieder aufgelöst worden, und glauben wir, dass hier die Schwierigkeiten in der Leitung lagen. Auch .die Werkstatt in Königshütte scheint nach dem, was wir erfahren konnten, nicht die Hoffnungen zu erfüllen, die man in sie gesetzt hatte. Ganz unberechtigt halten wir allerdings die teilweise Gegnerschaft der Gehilfen gegen derartige Genossenschafts werkstätten. Die Bedenken, die man von dieser Seite da gegen vorbringt, teilen wir nicht. Es liegt auch der Gedanke eigentlich nahe genug, dass die Gehilfen selbst eine derartige Genossenschaftswerkstatt gründen, doch scheint auf diesen Gedanken bisher die Gehilfenschaft noch nicht gekommen ZU sein. (Fortsetzung folgt.) Das Tumultschadengesetz. In den beteiligten Kreisen, und das sind der Gewerbe stand, die Kaufleute, die Industrie, der Hausbesitz und auch der einzelne Bürger, wird der Arbeit des Ausschusses der Nationalversammlung zur Beratung des Tumultschadengesetzes viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Gefahr ist darum sehr drohend, dass das Gesetz eine Fassung erhält, die in keiner Weise den Wünschen der Beteiligten gerecht wird. So wie die Beratungen jetzt stehen, dürfte nach der im Ausschuss beschlossenen Fassung des § 2 nur ein sehr kleiner Teil der Geschädigten überhaupt eine Entschädigung erhalten. Der 1. Absatz des § 2 lautet in dem von der Regierung vorgelegten Entwurf: „Ein Ersatzanspruch ist nur gegeben, wenn durch die Schäden das wirtschaftliche Bestehen des Betroffenen ge fährdet worden ist.“ Gegen diese Fassung, die dem Empfinden der Gerech tigkeit und dem Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ geradezu Hohn spricht, wandten sich bei der ersten Besprechung des Gesetzes in der Nationalversammlung die Redner aller Parteien. Nach dem Ergebnis der Beratungen im Ausschuss muss man aber annehmen, dass die im Plenum gehaltenen schönen Reden nur für die Wähler bestimmt waren, sonst könnte man es nicht verstehen, dass jetzt im Ausschuss eine neue Fassung angenommen worden ist, die im Wortlaut wohl etwas anders lautet, tatsächlich aber dasselbe ausdrückt wie die erste Fassung. Der Wortlaut des § 2 ist im Aus schuss nämlich so festgesetzt worden- „Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche nach den Umständen eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Betroffenen eintreten würde. Seine gesamten Vermögens- und Er werbsverhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.“ Man sieht, der Wortlaut ist vielleicht etwas verbindlicher gefasst, der Inhalt ist jedoch der gleiche geblieben. Man versteht wirklich nicht, wie auch die bürgerlichen Parteien, eine gleichmässige Entschädigung, ohne Ansehen der Person, ablehnen können. Die Fassung ist ausserdem so kautschuk- artig, dass der Auslegung jede Möglichkeit gegeben ist. Was heisst denn „eine unbillige Erschwerung des Fortkommens“? Mit einer derartigen Bestimmung ist überhaupt nichts anzu fangen oder doch nur das eine, jeden Anspruch auf Ent schädigung ablehnen zu können. Ist denn heute der erwerbs tätige Mittelstand schon so schutzlos, dass man ihm eben alles zumuten zu können glaubt? Aber auch der Bürger und Arbeiter dürfte mit dieser Fassung des Gesetzes in der An wendung recht wenig zufrieden sein. Wird ihm bei einer Plünderung ein Kleidungsstück gestohlen, so hat er ebenso wenig Anspruch auf Ersatz wie der Geschäftsmann, dem der Laden ausgeplündert worden ist und der sich infolge seines guten Rufes noch so viel Kredit verschaffen kann, dass er sich über Wasser halten kann. Das Reich verlangt jetzt von allen seinen Bürgern, dass sie die ungeheuren Lasten tragen, dann kann aber das Reich den Bürgern auch nicht den Schutz versagen und muss, wenn dieser Schutz nicht ge geben wird, auch für den Schaden auf kommen. Es ist die höchste Zeit, dass sich die Beteiligten noch in letzter Stunde aufraflen und den Mitgliedern des Aus schusses der^Nationalversammlung*) wissen lassen, dass sie nicht gewillt sind, sich rechtlos machen zu lassen. Wir sind alle, soweit wir nicht schon unter Plünderungen ge litten haben, in der Gefahr, dass auch wir geplündert werden. Alle Beteiligten mögen deshalb sofort flammenden Einspruch gegen die Fassung des § 2 erheben. Tun wir das nicht, so werden wir die Folgen zu tragen haben. Klagen wir aber später nicht, dass wir geschlafen haben, trotzdem wir gewarnt worden sind. W. König. 1) Der Ausschuss der Nationalversammlung zur Vorberatung dfs Entwurfs eines Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden besteht aus 21 Mitgliedern, die sich folgendermassen zusammen setzen : Sozialdemokraten: Beims, Fischer (Berlin), Fischer (Hannover), Gruber, Hansmann, Heimann, Kuntze, Landsberg, Liebig (Schriftführer). Zentrum: Dr. Herschel, Schefbeek, Schlack, Schwarz (Hessen- Nassau). Deutsche Demokratische Partei: Baerwald, Delius (Schrift führer), Dr. Haas (Baden), Dr. Luppe. Deutschnationale Volkspartei: Dr. Düringer (Stellvertreter des Vorsitzenden), Warmuth. Deutsche Volkspartei: Dr. Graf zu Dohna. Unabhängige Sozialdemokratische Partei: Dr. Cohn (Vor sitzender).
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