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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- u. Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 267
- ArtikelSchlaglichter 268
- ArtikelBekanntmachungen des Zentralverbands-Vorstandes 269
- ArtikelGeschäftsbericht des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 270
- ArtikelDas Tumultschadengesetz 273
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 274
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 275
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 280
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 Die Ubrmacherknnst. 277 Ein Antrag aus der Versammlung beauftragt den Vorstand, in Zukunft von allen den Versammlungen wiederholt fernbleibenden Mitgliedern die erhöhten Strafgebühren laut Statut zur Einziehung zu bringen. Zur Luxussteuerbewegung hielt es der Vorsitzende für überaus nützlich, einen ungefähren Ueberblick über die von unserem Gewerbe aufgebrachte Höhe der gezahlten Luxussteuer zu erhalten, und wurden die Mitglieder aufgefordert, dem Vorsitzenden vertrauliche Angaben über die im Jahre 1918 gemachte Luxussteuer brieflich oder durch Boten einiureichen. Im übrigen war man der Ansicht, dass der bisherige Stand und die Aussichten für das Luxussteuergesetz keineswegs be friedigend sind. Die Versammlung stellte sich erneut auf den Stand punkt, mit allen Mitteln gegen die Härten des alten und noch grösseren neuen Luxassteuergesetzes zu kämpfen. Sie weiss sich darin eins mit aämtlichen Innungen des westfälischen Provinzialverbandes. Eine An zahl Leitsätze, die die Abstellung der Härten und Unmöglichkeiten des Luxussteuergesetzes kategorisch fordern, wurden einstimmig gutgeheissen und zur weitesten Propaganda, auch über die Grenzen der Heimatprovinz hinaus, bestimmt, denn nur durch energisches Festhalten an unseren Forderungen, können die Härten gemildert oder abgewandt werden. Gleiwitz. Am Montag, den 13. Oktober 1919, nachmittags 4 Uhr, hielt die Uhrmacher- und Goldarbeiter-Zwangsinnung Gleiwitz ihre fällige Vierteljahrsversammlung in Resches Bierstuben ab. Herr Obermeister Wallnitzer leitete die Sitzung selbst. Nachdem das Protokoll verlesen und der Haushaltplan für 1920 beraten und angenommen worden war, wurden die Eingänge besprochen, die teilweise zu recht reger Aus sprache führten. Dann wurde die Vorstandsergänzungswahl vorgenommen. Statutenmässig schieden aus: Herr Obermeister Wallnitzer (Hindenburg) und zwei Beisitzer. Herr Krajer (Gleiwitz) dankte dem Herrn Ober meister für die während seiner dreijährigen Tätigkeit als Obermeister der Innung geleisteten Dienste. Die Zettelwahl ergab die einstimmige Wiederwahl des Herrn Wallnitzer zum Obermeister. Als Beisitzer wurden wieder die Herren Simon und Ruder und neu Herr Wagler (Hindenburg) gewählt. Danach berieten die Herren noch lange Zeit über wichtige ge schäftliche Fragen. Frankfurt a. M. Tarifvertrag. Zwischen dem „Arbeitgeber verbande des Einzelhandels in Frankfurt a. M.“ sowie dem „Uhrmacher verein Frankfurt a. M.“ einerseits und dem „Frankfurter Uhrmacher gehilfenverein“ andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Geltungsbereich. § 1. Dsr nachstehende Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände. Sein Vertragsgebiet ist das Stadtgebiet Frankfurt a. M. Einteilung. § 2. 1. Die Gehilfen werden eingeteilt in: a) Heimarbeiter, b) Geschäftsgehilfen. 2. Die Geschäftsgehilfen werden in drei Lohnklassen eingeteilt, und zwar in: Klasse A, Erster Gehilfe, selbständig in der Be arbeitung und Regulierung von Uhren besserer bis feinster und kom pliziertester Gattung, der befähigt ist, den Meister während tagelanger Abwesenheit im Laden und in der Werkstatt zu vertreten. Klasse B, Durchschnittsgehilfe, sicher und selbständig in der Bearbeitung von Uhren mittlerer und besserer (nicht komplizierter) Gattung, der auch befähigt ist, den Meister während kürzerer Abwesenheit im Laufe eines Tages im Laden und in der Werkstatt zu vertreten. Klasse C, Jungausgelernter (im Besitze eines vierjährigen Lernausweises), noch der Sicherheit und Vervollkommnung in der Arbeit bedürftig. 3 Die Einreihung in eine Lohnklasse erfolgt bei Anstellung. Sie »oll schriftlich festgelegt werden. 4. Wird im Falle eines bei Abschluss dieses Tarifes laufenden Anstellungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung über die Klassenzugehörigkeit eines Gehilfen nicht erzielt und beiderseits von dem jedem Teil zustehenden Kündigungsrecht kein Ge brauch gemacht, so entscheidet auf Antrag der in diesem Tarif § 13 festgesetzte Tarifausschuss endgültig. Entlohnung. § 3. a) Heimarbeiter. Für diese gelten die mit ihnen ver einbarten Stücklohnsätze. § 4. b) Geschäftsgehilfen. 1. Lohnklasse A: Mindestgrund lohn monatlich 250 Mk., Teuerungszulage 100 % 250 Mk., insgesamt 500 Mk. Lohnk lasse B: Mindestgrundlohn monatlich 200 Mk., 100% Teuerungszulage 200 Mk., insgesamt 400 Mk. Lohnklasse C: Mindestgrundlohn monatlich 125 Mk., 100 o/ 0 Teuerungszulage 125 Mk., insgesamt 250 Mk. 2. Gehilfinnen erhalten 90% des Gesamteinkommens der männ lichen Angestellten. 3. Für Gehilfen, welche den Ansprüchen nicht voll genügen, können unter Mitwirkung des in diesem Tarif vorgesehenen Tarifausschusses andere Lohnsätze vereinbart werden. 4. Die Lohnzahlung soll halbmonatlich, jeweils am 15. und Letzten eines Kalendermonats, erfolgen. § 6. Zu den Lohnsätzen A bis C tritt für eine je dreimonatige Tätigkeit in der gleichen Stellung eine vierteljährlich nach Inkrafttreten dieses Tarifes fällig werdende Sondervergütung von 10 Mk. monatlich bis zum Höchstsätze von 100 Mk Gehilfen, welche am 1. März 1919 oder früher eingetreten sind, erhalten ab 1. Juni 1919 diese Sonder vergütung in Höhe von 10 Mk. monatlich. Gehilfen, welche am 1. Dezember 1918 oder früher eingetreten sind, erhalten ab 1. Juni 1919 diese Sondervergütung in Höhe von 20 Mk. monatlich. § 6. Bereits gezahlte höhere Löhne dürfen nicht herabgesetzt werden. Arbeitszeit. § 7. Als Arbeitszeit gilt die gesetzliche, zur Zeit 8 Stunden täglich = 48 Stunden wöchentlich, ausschliesslich der Pausen. Ueberstunden. § 8. Ueberstunden werden mit einem Aufschlag auf den errechneten Stundenlohn von 25 % für die jeweils beiden ersten, von 50 % für jede weitere, jeweils anschliessende Stunde vergütet. Für diese Berechnung wird der Monat zu 200 Arbeitsstunden gerechnet. Für Arbeit an den gesetzlich freigegebenen Sonn- und Feiertagen in dem gesetzlich zu gelassenen Umfang wird keine Vergütung gewährt. Im übrigen soll an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden. Sonntagsarbeit in dringenden Fällen wird mit 50% Aufschlag aut den errechneten Stunden lohn vergütet. '* Urlaub. § 9. Unter Fortzahlung des Lohnes wird Urlaub gewährt: Nach einem vollen Jahr Tätigkeit in der gleichen Stellung von_6 Arbeitstagen jährlich. Nach einer dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit in der gleichen Stellung von 12 Arbeitstagen jährlich. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird durch gütliche, dem Zweck entsprechende Vereinbarung bestimmt. Die geleistete Heeresdienstzeit während des Krieges gilt nur bei Fortsetzung eines bereits bestandenen Arbeitsverhältnisses als Tätigkeitszeit. Kündigung. § 10. Als Kündigungsfrist wird für beide Teile 14 Tage ohne Rücksicht auf bestimmte Kalendertage festgesetzt. Kranken- und Invalidenversicherung. §11. Die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilmässig nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Lohnzahlungen in Krankheitsfällen. § 12. In nachgewiesenen Krankheitsfällen wird der Unterschied zwischen Krankengeld und Lohn auf die Dauer von 14 Tagen gezahlt. Schlichtung von Streitigkeiten aus diesem Tarif. § 13. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer wählen aus ihren Reihen einen Tarifausschuss. Der Tarifausschuss besteht aus drei Arbeitgebern, drei Arbeitnehmern und deren Stellvertretern. Der Tarifausschuss wählt im Bedarfsfälle einen unparteiischen Obmann, welcher die Verhandlungen leitet und bei Stimmengleichheit entscheidet. Der Tarifaussohuss hat über alle Streitigkeiten aus diesem Tarif zu entscheiden. Seine Ent scheidungen sind endgültig und nicht anfechtbar. Etwaige Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des unterliegenden Teiles. Im Nicht beitreibungsfalle haften die zuständigen Organisationen. Der Tarif aussohuss kann vor Eintritt in das Verfahren von den Parteien Sicherheits leistung für die Kosten verlangen. Im Falle der Nichthinterlegung kann der Tarifausschuss die Eröffnung des Verfahrens ablehnen. Tarifdauer. § 14. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend ab 1. Juni 1919 in Kraft und ist erstmalig mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. Oktober 1919 gegenseitig kündbar. Erfolgt eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht, so läuft er stillschweigend von jeweils Vierteljahr zu Vierteljahr unter gleichen Bedingungen weiter. Während der Dauer von Verhandlungen nach erfolgter Kündigung behält dieser Tarif bis zum Abschluss derselben seine Gültigkeit. Verbin dlichkeits er klärung. Dieser Tarif ist für den Stadtbezirk Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich erklärt worden. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Oktober 1919. (Reichsarbeitsministerium I. B. R. 2843.) Frankfurt a. M., den 12. Juli 1919. Arbeitgeberverband des Einzelhandels in Frankfurt a. M. Simonis, geschäftsführender Vorsitzender, zugleich für den 1. Vorsitzenden Herrn Otto Holz. Uhrmacherverein Frankfurt a. M. (E.V.). Georg Breitschwer dt, Fritz Lang, Joseph Lingens. Frankfurter Uhrmachergehilfenverein. Oskar Felser, Arthur Olzinn, Benno Richard. Husum. Uhrmachervereinigung von Westschleswig. Versammlungs bericht vom Mittwoch, den 1. Oktober 1919. Um 2 Uhr 30 Min. eröffnet Kollege Th. Thomsen die Sitzung und begrüsst die zahlreich erschienenen Kollegen, insbesondere die der Vereinigung neu hinzugetretenen Kollegen Cornelius Boysen (Bredstedt) und Amandus Jens (Garding). Die Fasssung der letzten Niederschrift wird genehmigt. Ein Aufruf der Handwerkskammer, dem Nordwestdeutschen Handwerkerbund bei zutreten, muss aus finanziellen Gründen zurückgestellt werden. Es wird den einzelnen Mitgliedern empfohlen, diesem das Handwerk fördernden Bund beizutreten. Zu Kassenprüfern werden die Kollegen Lüttgens und Sievers, beide in Husum, gewählt. Bei der Durchsicht der Repa raturpreisliste werden einige Erhöhungen vorgenommen. Eine Ersatzpflicht für gestohlene Reparaturen wird abgelehnt und auf die diesbezüglichen Plakate des Zentralverbandes verwiesen. Zur Einführung der vom
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