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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas von der Inventur und den Abschreibungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werden die Preise billiger?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- ArtikelAnzeigen I
- ArtikelAn unsere zurückgekehrten Kollegen! 1
- ArtikelEinbruchshilfskasse der deutschen Uhrmacher 1
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 1
- Artikel1919! 2
- ArtikelEtwas von der Inventur und den Abschreibungen 3
- ArtikelWerden die Preise billiger? 4
- ArtikelKünftige Wirtschaftsordnung und Uhrmachergewerbe (Schluss aus ... 5
- ArtikelEingesandt 7
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 7
- ArtikelVerschiedenes 8
- ArtikelFrage- und Antwortkasten III
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die Übrmacherkunst. Nr. 1 mag dabei die wahre Tatsache bleiben, dass ein Uhrmacher in allem Ernste den Wert seines Warenlagers nach seinem Detailverkaufspreise berechnete und sich über seinen Verdienst freute. Als er früh starb, hatten sich die Gläubiger mit dem Nachlass zu beschäftigen, und die Witwe äusserte oft genug ihren Unwillen über „die Gemeinheit“, dass ihr alles weggenommen worden sei. Das Handelsgesetzbuch gibt für den Einzelkaufmann die Richtlinie, dass Vermögensgegenstände nach dem Werte einzusetzen sind, den sie im Zeitpunkte der Aufstellung haben. Bei Aktieugesellschaften ist noch vorgeschrieben, dass höchstens der Anschaffungs- oder Herstellungspreis einzusetzen ist. Der Einzelkaufmann hat also für die Bemessung des Wertes eine grössere Freiheit, denn über den Zeitwert kann man verschiedener Ansicht sein, wenn man auch natürlich nur den gegenwärtigen Selbstkostenpreis darunter verstehen darf. Aber ein Hinausgehen über den ursprünglichen An schaffungspreis würde leicht zu einer Selbsttäuschung führen können und aus steuertechnischen Gründen nicht klug sein. Würde ein Uhrmacher heute in seiner Inventur den Marktwert der Ware einsetzen, so würde er, namentlich wenn er inzwischen eingezogen war und sein Geschäft mit dem alten Uhrenlager wieder eröffnet, leicht einige hundert Prozent Gewinn herausrechnen, Da aber das Reichsgericht bei unseren Waren keinen Marktwert anerkennt und des halb auch nicht zulässt, dass für die Errechnung des Ver kaufspreises älterer Ware der heutige Einkaufspreis zugrunde gelegt wird, wäre eine Einsetzung des augenblicklichen Warktwertes nichts als eine oberflächliche Spielerei, ein kindischer Selbstbetrug, eine unnötige Heraufschraubung des zu versteuernden Einkommens. Um hierbei allen Zweifeln den Boden zu entreissen, sei auf die von kaufmännischen Kapazitäten verfochtene Meinung hingewiesen, dass ein Ver mögensgegenstand in der Bilanz eines kaufmännischen Unter nehmens niemals höher bewertet werden kann, als es den aufgewendeten Geldmitteln entspricht. Es kann also als Höchstsatz bei der Bewertung für die Inventur nur der An schaffungspreis der Ware in Betracht kommen. Das Anziehen der Steuerschraube wird jeden denkenden Uhrmacher verhindern, über diesen Höchstsatz hinauszugehen und sich einen Konjunkturgewinn zu errechnen. Bei dem Einzelkaufmann kommt die Gefahr, dass er sich künstlich reich rechnet ernstlich nicht in Frage; des halb ist auch im Gesetz nur für die Aktiengesellschaften ausdrücklich der Ansehaffungs- bzw. Herstellungswert als Höchstsatz erwähnt. Nun könnte mancher aus Rücksicht auf die Steuer in den gegenteiligen Modus verfallen, sich künstlich arm zu rechnen. Das Gesetz hat darüber nichts Ausdrückliches ge- .sagt, doch spricht es von der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, von dem man nicht annehmen kann, dass er eine grössere Minderbewertung seiner Ware vornimmt, als sie wirtschaftlich berechtigt ist. Zu der berechtigten Minderbewertung gehört eine ge wisse, meist zehnprozentige Abschreibung für alles Geschäfts inventar, die mit dem schnelleren Verschleiss der Gegen stände (Schaufensterdekoration, die vielleicht alle 4 Jahre er neuert wird) entsprechend höher gestellt werden muss, wenn nicht gar diese Anschaffung auf Handlungsunkosten genommen wird. Ware wird, je nachdem sie durch Unmodern- oder Fehlerhaftwerden an Wert verliert, gewissenhaft abgeschätzt und entsprechend billiger in die Inventur eingesetzt werden müssen. Die Rücksicht auf die Steuerverpflichtungen sollte bei diesen Abschreibungen keine Rolle spielen. Bei der Möglichkeit, dass infolge Billiger- oder Unverkäuflichwerdens der Ware, sobald die Einfuhr- und Produktionsbeschrän kungen sowie die Ersatzfabrikation gefallen sein werden, an der teuer eingekauften Ware grosse Verluste entstehen können, sollte aber doch durch erhöhte Abschreibung eine stille Reserve im Warenlager geschaffen werden. Deshalb erscheint es ratsam, die ausserordentlich hohen Kriegspreise der Waren nicht als Wert in die Inventur einzusetzen, sondern, wie von kaufmännischer Seite warm empfehlen wird, zu niederen Sätzen, wenn nicht gar zu Friedenspreisen. Es heisst speziell hierüber im „Konfektionär“: „Aber auch hierbei ergeben sich zwei voneinander streng getrennt zu haltende Einzelfragen. Einerseits darf das Be streben des Kaufmannes, diese Kriegsrestbestände möglichst niedrig zu bewerten, nicht so weit gehen, dass er sich zu Steuerdefraudationen fortreissen lässt. Es empfiehlt sich daher in jedem einzelnen Falle, die besonderen Verhältnisse der zuständigen Steuerbehörde möglichst klarzulegen und eventuell unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die vor genommene und wirtschaftlich berechtigte Minderbewertung im Hinblick auf das ausserordentliche Preissturzrisiko zu begründen, und die Zustimmung der Steuerbehörde einzuholen. Die andere, teils parallel, teils ganz entgegengesetzt laufende Frage ist jedoch die der finanziellen Sicherung vor Verlusten bei dem Uebergang in die Friedenswirtschaft; denn selbst, wenn die Steuerbehörde mit der starken Minderbewertung des Warenlagers nicht einverstanden sein sollte, so sollte mit Rücksicht auf diese finanzielle Sicherheit der Kaufmann trotz dem sich Sicherungen durch starke, stille Reserven in dem so stark entwerteten Warenlager schaffen. Es ergibt sich somit der Grundsatz, dass der Kaufmann, unbeeinflusst von den Steuerrücksichten, sich im Hinblick auf die Erhaltung des seiner Leitung unterstellten Wirt schaftsgebietes weitestgehende Sicherungen vornehmen soll, ohne jedoch seine Pflichten als Staatsbürger gegenüber der Steuerbehörde zu vernachlässigen. Hält er es nämlich für erforderlich, über das erlaubte-Mass hinaus stille Reserven vorzunehmen, so sollte jeder ordentliche Kaüfmann dies offen der Steuerbehörde darlegen, sich aber hierdurch nicht hindern lassen, die erforderlichen finanziellen Sicherungen vorzunehmen. Es kommt dies auch dadurch zum Ausdruck, dass ohne Anstand neben der eigentlichen Bilanz des Kauf mannes eine besondere Steuerbilanz aufgemaeht werden kann, zu welcher jedoch eine besondere Begründung erforderlich ist.“ Was hier im besonderen für den ordentlichen Kaufmann gesagt ist, gilt für den Uhrmacher, auch wenn er nicht Voll kaufmann ist, ganz gewiss als Richtlinie. Denn wenn auch jetzt von allen Seiten die Möglichkeit eines Herabgehens der Preise bestritten wird, kann sie doch bis zum nächsten Jahres abschlüsse schon Wirklichkeit geworden sein. Die Hauptsache ist doch, dass sich niemand über seine wahren Vermögens verhältnisse blauen Dunst Vormacht. Und das würde nach der gefährlichen Seite der Fall sein, wenn die Werte in der Inventur zu hoch, also ohne die selbstverständlichen und zeit lich notwendigen Risikoabschreibungen angenommen würden. Werden die Preise billiger? Die Reisenden, die nach Ausbruch der politischen Um wälzung bei ihren gewohnten Kunden vorsprachen, um deren Aufträge in Empfang zu nehmen, erhielten vielfach die Antwort: „Ich kaufe jetzt nichts, da die Preise billiger werden. Haben Sie nicht in der Zeitung gelesen, dass Zigarren und Wein bereits zum halben Preise angeboten werden, und dass dieser oder jener Artikel überhaupt nicht mehr zu verkaufen ist? Da können Sie es mir nicht ver argen, wenn ich vorläufig noch abwarte.“ Nachdem nun inzwischen eine gewisse Zeit vergangen und ein klareres
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