Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Erhebung der Lustbarkeitssteuer von mechanischen Musikwerken und Automaten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der deutschen Uhrmacherschule zu ... 98
- ArtikelProfessor Ludwig Strasser, Direktor der Deutschen ... 99
- ArtikelUeber die Erhebung der Lustbarkeitssteuer von mechanischen ... 100
- ArtikelMagnetinduktor mit schwingendem Anker für Induktionsströme ... 101
- ArtikelElektrische Reguliervorrichtung für Uhren 102
- ArtikelVereinigter Windflügel- und Schwungkugelregler 102
- ArtikelSprechsaal 103
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 104
- ArtikelVerschiedenes 106
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 107
- ArtikelArbeitsmarkt 107
- ArtikelDas Meister-Wappen für Uhrmacher -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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100 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 9. lieber die Erhebung der Lustbarkeitssteuer von mechanischen Musikwerken und Automaten. acbdem durch Erlass des preussischen Finanz- Ministeriums vom 5. November 1885 den einzelnen Gemeinden in Städten und Ortschaften die eigene Erhebung einer Steuer auf Lustbarkeiten zugestanden und solche nach Abs. 5 der Verordnung auch auf „Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen oder anderen Musikinstrumente in Gastwirtschaften, Schenkstuben, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten“ ausgedehnt ist, hat diese Besteuerung mechanischer Musikwerke in einer Zahl deutscher Städte und Or:schäften eine Höhe an genommen, die. weit über das Mass der Zulässigkeit hinausgehend, eine schwere Schädigung des Gastwirtbetriebes, des Handels mit Musikwerken und der Fabrikation dieser Werke in Deutschland gezeitigt hat. Zur Information diene, dass die Fabrikation deutscher Musikwerke und Instrumente laut Statistik im Jahre 1900 allein 24290 Arbeitern mit 26880000 Mk. Löhnen dauernde Beschäftigung gewährt hat. Vielseitig eingegangene Klagen gegen die oft unerschwing liche Höhe dieser, seitens der Gemeinden erhobene Steuer auf Musikautomaten hat den Verband deutscher Musikwerke- und Automatenhändler und Fabrikanten veranlasst, durch Umfrage in den deutschen Städten diese verschiedenen Steuerabstufungen festzustellen, wobei sich ergab, dass für Benutzung von Musik automaten, die je nach Grösse einen Erstehungswert, von 200 bis 1000 Mk. repräsentieren und bei 5- und 10-Pfennigeinwürfen jo ! nach Frequenz der Lokale dem Besitzer günstigstenfalls 20 bis 100 Mk. jährlich Brutto einbringen, Steuern erhoben werden, die (bei 10 bis 15 Mk. pro Jahr erträglich), in einzolnen Städten wie-, Bochum (100 Mk. pro Jahr), Crefeld (150 Mk. pro Jahr). Eugers bei Coblenz, Erpel a. Eh. (5 Mk. pro Tag = 1800 Mk.), Hamm i. Westf. (10 Mk. pro Tag für Orchestrions), Heltstädt (1 bis 2 Mk. täglich), Köln a. Rh. (3 Mk. pro Tag). Lüden scheid (5 Mk. pro Tag für Warenautomaten), Kreis Neuwied (6 Mk. pro Tag = 2100 Mk. jährlich), Oberhausen a Rh. (pro Tag 6 Mk., über 12 Uhr nachts 10 Mk. und Montags 150 Mk.), Amt Plettenberg (5 Mk. pro Tag), Ratibor (1 Mk. pro Tag). Rheine i. Westf. (5 Mk. pro Tag und über Mitter-; nacht 7,50 Mk.), Tarnowitz (1 Mk. pro Tag), Ueckendorf (200 bis 500 Mk. pro Jahr), Wattenscheid i. Westf. (für j Orchestrions pro Tag 10 Mk., über 11 Uhr 15 Mk.), Wesel (3 Mk. pro Tag), Zülpich (3 bis 5 Mk. pro Tag) u. s. w. betragen. Dass Steuern in dieser Höhe den Gebrauch der Auto maten aussehliessen und, sonach prohibitiv wirkend, den Handel und die Fabrikation schwer beeinträchtigen, ist wohl für jeder mann ersichtlich. Hiergegen bei den Kommunen, seitens des Verbandes deutscher Automatenhändler im Vereine mit dem Bundo deutscher Gastwirte und dem deutschen Gastwirtsverbande ein- gegebeno Beschwerden sind zum Teil unbeantwortet geblieben, teils rite abgelehnt worden. Nun stohen aber dieser rigorosen Besteuerung seitens ein zelner Kommunen aus den preussischen Ministerien des Innern und der Finanzen zwei Ministerial-Verfügungen vom 27. Februar 1900 und 17. August 1897 in so klarer, einwandsfreier und gerechter Wertung der Lustbarkeitssteuer gegenüber, dass es wohl nur eines Hinweises auf diese Verfügungen bedarf, um in dieser, so viele Berufe schwer schädigenden Steuerfrage endlich eine gerechte und billige, den Erträgnissen entsprechende Besteuerung der Musikautomaten seitens der Gemeinden zu erhalten. Da bei Uebertragung der Erträgnisse der Lustbarkeitssteuer an die Gemeinden, die jetzt in den Wirtschaften so populär gewordenen mechanischen Musikwerke und auch sonstige Auto maten überhaupt gar nicht, oder doch nur ganz vereinzelt und minderwertig im Handel waren, konnte der eingangs angeführte 5 der Lustbarkeitssteuer auch nur Bezug haben auf die damals schon existierenden grösseren Musikwerke, Orchestrions u. s. w.. die als gewerbliches Unternehmen durch Vorträge gegen Entree oder zum Ersatz einer kleinen Musikkapelle für Tanzvergnügen benutzt wurden. Ein Musikautomat aber, der bei Einwurf eines 5- oder 10-Pfennigstückes etwa 1 bis 2 Minuten einem einzelnen Gaste vorübergehend Unterhaltung bietet "und dessen Inbetrieb setzung durch Geldeinwurf oft genug vom Wirte selbst zur Erheiterung der Gäste veranlasst wird, kann doch unmöglich in der Steuerabmessung, wenn überhaupt, mit den älteren grösseren Musikwerken in eine Steuerstufe gestellt werden. Es wäre des halb dringend geboten, dass in den Gemeinden, die überhaupt eine Lustbarkeitssteuer erheben, nur diejenigen Musikwerke einer, dem Erträgnis angemessenen, massigen Steuer unterworfen würden, die für Tanzzwecke, Vorträge, Konzerte u. s. w. gegen Entree benutzt werden; dagegen die zur zeitweisen Unterhaltung einzelner Gäste dienenden Automaten ganz von der Steuer ausgeschlossen, oder doch nur mit einer dem jährlichen Erträgnis angemessenen Steuer bis zu höchstens 10 Mk. pro Jahr belastet werden. Wie sehr hier eine präzisere Fassung des § 5 der Lustbar- keitssteuer not thut, erhellt schon aus den gegensätzlichen Ent scheidungen seitens der hierüber vor Amts- und Landgerichten geführten Klagen. So entschied letzter Zeit das Landgericht Berlin und Beuthen, und das Schöffengericht Erfurt, dass die mechanischen Musikautomaten nicht unter die Lustbarkeitssteuer fallen, während Köln a. Rh. das Gegenteil verfügte. Jedenfalls liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wie dies auch klar und deutlich aus den beiden Ministerial-Verfügungen zu ersehen ist, dass die Lustbarkeitssteuer eine Höhe einnebmo, die einer Unterdrückung gleiehkommt und in keinem Verhältnisse zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Ertrage steht. Zur Begründung dessen lassen wir den Wortlaut dieser zwei Ministerial-Verfügungen hier folgen und raten allen durch unerträgliche Steuer geschädigten Interessenten, an Hand dieser Ministerialerlasse nochmals bei ihren Gemeinden Beschwerde zu führen und ablebneudenfalls bei der Vorgesetzten Regierungs behörde gegen diese durchaus nicht im Sinne des Gesetzgebers liegende Unterdrückung des Automatengeschäftes und Betriebes vorstellig zu werden. Es würde sich empfehlen, hierbei direkt auf Absatz 5 der Verfügung vom 17. August 1897 hinzuweisen. D. Popitz. Rundverfügung an sämtliche Regierungspräsidenten (excl. Sigmaringen) vom 17. August 1897, betreffend die Bemessung und Erhebung von Lustbarkeitssteuern. Der Vorsitzende des Oentralverbandes Deutscher Händler u. s. w. M. W. in Magdeburg und der Vorsitzende des Vereins reisender Schaustellor E. S. Hamburg haben bei uns Beschwerde darüber geführt, dass die zur Erhebung gelangenden Lustbarkeitssteuern vielfach zu hoch bemessen und mitunter auch von solchen Unternehmungen zu entrichten seien, die sieh nicht als Lustbarkeit charakterisieren. Zur Unterstützung ihrer Ausführungen haben die Beschwerde führer eine Anzahl Quittungen eingereicht, Nach diesen wurde beispielsweise in einer mittleren Stadtgemeinde für den Betrieb eines Karussells an zwei Tagen eine Lustbarkeitssteuer von 200 Mk erhoben, an einem anderen Orte für das Stellen einer Schaubude mit einem Eintrittsgeld von höchstens 20 Pfg. eine Steuer von 15 Mk. pro Tag. Auch sind Lustbarkeitssteuern für Schneli- photograp hie-Unternehmungen, für den Verkauf von Backwaren u. s. w. erhoben worden. Die Beschwerde scheint hiernach nicht jeder Begründung zu entbehren. Bei der Bestimmung der Steuersätze scheint die Anordnung des Erlasses vom 27. Februar 1890. wonach die Sätze nicht unverhältnismässig hoch bemessen werden und nicht mehr au' eine in der Sache nicht begründete Unterdrückung, als auf die Besteuerung dor Lustbarkeit hinauslau fc ■ dürfen, mitunter unbeachtet geblieben zu sein. Sodan steht auch zu vermuten, dass die Steuersätze für Lustbarkeib derselben Art nicht immer nach der Bedeutung und de;, zu erwartenden wirtschaftlichen Ertrage der einzelne Unternehmungen genügend abgestuft sind — und ins- weit eine solche Abstufung unthunlich erscheint — einen au- reichenden Spielraum für die Festsetzung der Steuer von Fall z Fall belassen. Auch ergiebt sich aus den vorgelegten Quittungc: dass in einzelnen Fällen, in welchen eine Lustbarkeitssteu-
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