Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinigter Windflügel- und Schwungkugelregler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der deutschen Uhrmacherschule zu ... 98
- ArtikelProfessor Ludwig Strasser, Direktor der Deutschen ... 99
- ArtikelUeber die Erhebung der Lustbarkeitssteuer von mechanischen ... 100
- ArtikelMagnetinduktor mit schwingendem Anker für Induktionsströme ... 101
- ArtikelElektrische Reguliervorrichtung für Uhren 102
- ArtikelVereinigter Windflügel- und Schwungkugelregler 102
- ArtikelSprechsaal 103
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 104
- ArtikelVerschiedenes 106
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 107
- ArtikelArbeitsmarkt 107
- ArtikelDas Meister-Wappen für Uhrmacher -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst.. 103 — beispielsweise dadurch hervorgerufen. dass der Ilebnagel des Ilebniigelrados am Hammermitnehmer anläult —. so wird die Reibung der Ruhe überwunden durch die lebendige Arbeit, die den Kugeln innewohnt, und die nun als Schwnngkngeln wirken. Das Gewicht dieser Kugeln kann so gewählt- werden, dass ihre Wirkung so lange anhält, bis der Mitnehmerarm des Hammers vom Hebnagel abfällt und der Motor nun wieder überschüssige Arbeit an den Regler abgeben kann. Im Zustand der Ruhe werden die WindHügel und die Kugeln durch die leichten Schraubenfederchen j>, die am Kopf r anstehen, in die ursprüng liche Lage zurückgeschoben, damit das Schlagwerk wieder leicht anlaufen kann. Durch diese Anordnung wird ein gleichmässiger Gang auch für solche. Zugfederschlagwerke, erzielt, die eine lange Gangzeil haben und die sehr veränderliche, W iderstände — wie beispiels weise das Heben der Blasebälge bei Kuckucks- und Trompeter uhren u. s. w. — zu überwinden haben. Sprechsaal. Zur Innungsfrage, n der Nummer vom 15. April befindet sich eine Ab handlung des Obermeisters der Magdeburger Innung, Herrn Koll. E. Meyer, worin derselbe Missdeutungen aufklären will, zu welchen ein Bericht des Uhrmacher- Vereins Liegnitz Anlass gegeben haben soll, zugleich wird die Frage, ob es vorteilhafter sei, eine Innung oder einen freien Verein zu bilden, näher erörtert. Diese Frage, ob Innung oder Verein, müsste jetzt eigentlich im Vordergründe des Interesses bei allen Kollegen stehen, deshalb werde auch ich auf die Unterschiede näher eingehen. Zunächst muss ich aber auf die Missdeutungen, denen der Liegnitzer Be richt ausgesetzt war. zu sprechen kommen, und ich werde hier nachweisen, dass dieser Bericht vollständig den Thatsachen ent spricht, keinerlei Unrichtigkeiten enthält, wohl aber lassen sich in der Abhandlung des Herrn Meyer verschiedene Irrtümer und falsche Auffassungen nachweisen. Herr Koll. Meyer beginnt seinen Berichtigungsartikel mit dem Bemerken, in dem Liegnitzer Bericht sei die Ansicht, vertreten: in einem freien Vereine sei die Gehilfenprüfung eher einfacher, als in einer Innung, und an einer späteren Stelle kommt er auf dasselbe Thema noch einmal zurück und bezeichnet die Behauptung des Liegnitzer Berichts als eine „Verdrehung der Thatsachen“. Diesen nicht parlamentarischen Ausdruck muss ich zunächst entschieden zurückweisen. Missverstanden hat Koll. Meyer zu nächst, dass die Prüfung einfacher sei. Dies steht ja gar nicht in dem Bericht. Die Prüfung ist durch die Prüfungsordnung ge setzlich festgelegt und wird in ganz Deutschland so ziemlich gleichmässig gehandhabt. Wohl aber sind die vorher zu er füllenden Formalitäten bei Innung oder Verein verschieden, und da steht- in dem Liegnitzer Bericht: das Verfahren sei bei Ver einen durchaus nicht umständlicher, eher einfacher als bei Innungen. Dieses Verfahren besteht nun bei Vereinen darin, dass ein von der Handwerkskammer berufener Vorsitzender des Prüfungs-Aus schusses den Termin festzusetzen, die Einladungen zu erlassen, die Listen und das Protokoll zu führen hat. Innungen dagegen müssen alle diese Arbeiten selbst besorgen, und da ist es doch klar, dass Innungen mehr Arbeit und Zeitversäumnis damit haben, als Vereine. Das übrige Verfahren, die Einrichtung der Schau meisler und die Prüfung selbst dürfte sich dann bei Innungen oder Vereinen annähernd gleich gestalten. In dem Liegnitzer Bericht, ist ferner gesagt, Vereine seien frei und stehen in keinem untergeordneten Abhängigkeitsverhältnis zu den Behörden. Koll. Meyer hat herausgelesen: freie Vereine können thun und machen, was sie wollen, und betreffs der Kon trolle durch die Behörde meint er, in gewissen Fällen sei gerade das Gegenteil der Fall, da müssten also nach Koll. Meyers Ansicht die Innungen machen können, was sie wollen und die Vereine unter Kontrolle stehen. Später ergänzt er diese Ansicht dahin, dass die Innungen allerdings als Vorgesetzte Behörde den Magistrat und die Handwerkskammer über sich haben, dies sei aber vorteil hafter, als die Polizeibehörde über sich zu haben, wie die Vereine. Zum Beweise der Abhängigkeit der Vereine von der Polizei erzählt er dann eine lange Geschichte vom Magdeburger Handwerker- Meisterverein, und man steht beim Lesen schon Angst aus, was für schreckliche Folgen dem Meistervereino erwachsen werden, findet- aber zum Schluss, dass die Angst umsonst ausgestanden war. denn die Polizei konnte dem Verein nicht, das mindeste an haben. Wozu also dieses Beispiel, welches nichts beweist? Ucbrigens hat der Central-Verband jetzt mehr als 25 Jahre Vereinsleben hinter sich, und in allen Teilen Deutschlands haben sich Vereine ausgebreitet, da werden wir wohl alle zur Genüge wissen, wie das alte Veroinsgesetz gehandhabt wurde und jetzt das neue Vereinsgesetz gehandhabt wird. Wenn auch der frühere Verein Magdeburg schlechte Erfahrungen mit dem Vereinsleben gemacht hat, wie ja die meisten Kollegen aus dem heftigen Streite, der monatelang durch unsere Fachpresse tobte, noch wissen werden, so lag dies an persönlichen Verhältnissen, nicht aber daran, dass sich Vereine als solche nicht bewähren. Ander wärts bewähren sie sieh um so besser. Jeder Staatsbürger muss seine Pflichten dem Gesetz gegen über erfüllen, und da muss auch selbstverständlich jeder Verein den gesetzlichen Vorschriften naehkommen, sind aber diese ein- lachen Bedingungen erfüllt, so steht oin Verein in keinerlei AbhäugigkeitsVerhältnis zur Polizei. Bei Missbrauch allerdings hat die Polizei nicht allein das Recht, sondern auch die Pflicht, einzuschreiten. Dann werden aber auch Innungen nicht verschont. Voriges Jahr ging die Nachricht durch viele Zeitungen, dass eine Zwangsinnung der Schuhmacher wegen Nichtbefolgung der Statuten und politischer Agitation aufgelöst worden war. Die Innungen stehen aber in einem dauernden Abhängig keitsverhältnis zur Handwerkskammer und den Behörden. Die Liegnitzer Handwerkskammer hatte erst kürzlich wieder eine Verfügung erlassen, wonach die Innungen dauernd fünf Bücher und Listen zu führen haben, und zwar mit grösster Sorgfalt. Den Behörden steht die Kontrolle zu, ob diese Schriften auch ordentlich geführt werden. Die Verfügung über Vermögen und Einnahmen der Innungen ist, bestimmten Beschränkungen unter worfen. und bei manchen Ausgaben ist erst die Genehmigung der Behörden erforderlich. Uebrigens ist ja aus den von der Regierung herausgegebenen und bei jeder Handwerkskammer frei zu habenden Entwürfen des Statuts einer Zwangsinnung oder einer freien Innung das Verhältnis der Innungen zu den Vor gesetzten Behörden genau zu ersehen. ln dem Liegnitzer Bericht, war dann weiter gesagt, auf ein hauptsächliches Recht, der Innungen, die eigenen Mitglieder bei verschiedenen Gelegenheiten mit Geldstrafen belegen zu können, dürften die Vereine mit Freuden verzichten, denn dieses Recht hebt durchaus nicht die Standesehre und stärkt den kollegialen Geist, sondern zerstört ihn und schafft, Hass und Feindschaft, wie verschiedene Innungen bereits an sich selbst, erlebt, haben. Koll. Meyer meint hierzu, dies treffe bei den Innungen, die dies nicht in ihre Statuten aufgenommen haben, nicht zu, wohl aber haben viele freien Vereine dies in ihre Statuten aufgenommen und machen den weitgehendsten Gebrauch davon. Hierzu bemerke ich, dass Vereine keinerlei Machtmittel haben, Strafen einzuziehen, sie sind dabei auf den guten Willen ihrer Mitglieder angewiesen, und schon aus diesem Grundo sind höhere Geldstrafen unpraktisch und zwecklos. Mir sind Vereine nicht bekannt, die höhere Geld strafen in ihre Statuten aufgenommen haben, aber manche Vereine erheben kleine Fehlgelder für unentschuldigt fehlende Mitglieder. Der Verein Liegnitz erhebt keinerlei Strafen und Fehlgelder, und doch sind seine Sitzungen im Durchschnitt von mindestens 75 Proz. der Mitglieder besucht, bei manchen Sitzungen waren sogar sämtliche Kollegen anwesend. Wie schwach Innungs versammlungen durchschnittlich besucht, sind, kann man ja aus vielen Berichten ersehen, ja manche Versammlungen konnten aus Mangel an Teilnehmern gar nicht abgehalten w r erden, und es mussten in den Fachbliittern erneute Einladungen dazu ergehen. Gar manche Zwangsinnung ist schon entschlafen, und bei anderen wird über die Auflösung beraten. Den vielen ungünstigen Resultaten gegenüber fallen die wenigen lebensfähigen Zw r angs- innungen nicht allzuschwer in die Wagscbale.
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