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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte (Fortsetzung aus Nr. 8)
- Autor
- Hofmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- ArtikelCentral-Verband 109
- ArtikelLehrlingsarbeiten-Ausstellung des Central-Verbandes 110
- ArtikelTagesfragen 110
- ArtikelEin Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte ... 111
- ArtikelBügelring für Taschenuhren mit Bügelaufzug (Remontoir) und dergl. 113
- ArtikelStromschließvorrichtung an elektrischen Pendeluhren mit einem ... 113
- ArtikelElektrisches Aufzugswerk für Uhren mit langer Gangzeit 113
- ArtikelUnsere Werkzeuge 114
- ArtikelSprechsaal 114
- ArtikelDer Himmelsglobus von der chinesischen Mauer in Sanssouci 115
- ArtikelVerband deutscher Uhrengrossisten 116
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 116
- ArtikelVerschiedenes 119
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 120
- Artikel3. Beilage zum "Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst" Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 111 werde. Damit ist der Begriff des Ausverkaufes scharf umschrieben. Seine Bestände loszubringen, um sie durch neue zu ergänzen, ist das alltägliche Streben jedes Kaufmannes; solange nur dieses Streben vorliegt, kann nicht von einem Ausverkauf, der notwendig die ganze oder teilweise, dauernde oder vorübergelunde Beendigung eines Geschäftsbetriebes als Ziel haben muss, gesprochen werden. Der Ausverkauf ist darum seinem Wesen nach etwas Vorüber gehendes; sobald die ihm unterstellten Waren vergriffen sind, ist er zu Ende. Wo die Absicht besteht, an Stelle der veräusserten Waren alsbald andere nachzukaufen, liegt ein Ausverkauf nicht vor, und die Ankündigung eines Ausverkaufes unter solchen Um ständen ist unlauterer Wettbewerb. Zunächst trifft das zu auf die sogen, permanenten Ausverkäufe, bei denen eine regelmässige Ergänzung der Bestände stattfindet; aber auch dann, wenn ein Teil der Waren ausgeschieden wird und aus irgend einem anderen Grunde als dem der Aufgabe des Verkaufes dieser Gattung, z. B. wegen vorgerückter Saison, zur Räumung des Ladens, wegen Inventur u. s. w. besonders rasch angebracht werden soll, darf nicht ein Ausverkauf angekündigt werden, da in solchem Falle, wie die Begründung des Gesetzentwurfes sagt, durch die Vor spiegelung eines Ausverkaufes der Wahrheit zuwider der Anschein erweckt würde, als ob die Räumung von Vorräten, die nicht wieder ergänzt und daher billig abgegeben werden sollen, beab sichtigt sei. Wenn trotz dieser deutlichen Hervorhebung des Charakters des Ausverkaufes diese Bezeichnung nach wie vor im Dienste des unlauteren Wettbewerbes missbraucht wird, so liegt der Fehler nicht im Gesetz, sondern in dessen Anwendung. Es ist eine oft aufgestellte Behauptung, dass die Recht sprechung des Reichsgerichts den trügerischen Ausverkäufen Vor schub geleistet habe. Jeder, der weiss, wie sehr das Reichs gericht bestrebt ist. den in den Gesetzen liegenden Gedanken zum Leben zu verhelfen, muss das angesichts der deutlichen Sprache, welche die Begründung des Entwurfs zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb führt, billig wundernehmen. Es liegt, aber auch hier, wie so oft, wenn von unverständlichen Urteilen gesprochen wird, lediglich eine Missdeutung oder ein falsches Verständnis vor. Der Fall, über den zu entscheiden war, lag so, dass der Inhaber eines Woll- und Weisswarengeschäftes. der dieses an einen anderen Ort zu verlegen beabsichtigte, einen Aus verkauf sämtlicher Waren ankündigte, während der Durchführung des Ausverkaufes aber einzelne Waren, die besonders gangbar waren, in ganz kleinen Quantitäten nachbestellte, um durch deren Abgabe auch den Verkauf der übrigen Waren zu fördern. Hierin fand das Reichsgericht (Urteil vom 21. April 1897) in Ueberein- stimmung mit dem Landgericht Berlin keinen unlauteren Wett bewerb, weil eben die Nachschübe nur in geringem Umfang und in der Absicht, die Auflösung des Geschäftsbetriebes zu beschleunigen, vorgenommen worden war. Es ist also durchaus unrichtig, wenn behauptet wird, das Reichsgericht habe allgemein das Nachschieben von Waren für zulässig erklärt. Das ist allerdings richtig: seit diese entstellte Kunde von der Stellungnahme des Reichsgerichts sich verbreitete, haben die Ausverkäufe an Zahl auffällig zugenommen, und die Vermutung, dass ein grösser Teil dieser Ausverkäufe unlauterer Natur sei, lässt sich nicht abweisen. Diese unerwünschte Wahrnehmung hat auch dem Reichstag schon veranlasst, sich mit der Sache zu befassen. Zuerst geschah das durch eine Anregung des Abg. Roeren in der Sitzung vom 11. Januar 1900 gelegentlich der Behandlung des Etats des Reichsamtes des Innern. Der Staats sekretär Graf Posadowsky gab damals eine wenig sagende Antwort, Im November 1900 verlangte ein Antrag Oertel die Vorlage eines Gesetzes über das Ausverkaufswesen. durch das für alle Ausverkäufe eine Anmeldepflicht festgesetzt, die Veranstaltung von Scheinausverkäufen und jeder Nachschub von Waren zu einen Ausvervkauf aber unter Strafe gestellt werden sollte. Auch ein Antrag G röber-Lieber-Pi chler vom 23. November 1900 drang auf eine Regelung des Ausverkaufswesens. Beim Etat des Reichs amtes des Innern behandelte der Abg. Müller - Meiningen die Frage; der Staatssekretär Graf Posadowsky gab darauf am 15. Januar 1901 die Erklärung ab. dass die Staatsanwälte nach dieser Richtung schärfer gemacht werden sollten. Natürlich konnte er, da die Aufsicht auf die Strafrechtspflege zunächst Sache der Landesjustizverwaltungen ist. seinerseits weiter nichts thun, als dahingehende Anregungen geben. Es hat bis jetzt nichts verlautet, wie die Antworten der Landesjustizverwaltungen ausgefallen sind. Der gewünschte Erfolg scheint jedenfalls noch nicht eingetreten zu sein; auf dem Verbandstag der deutschen Gewerbevereine in Hannover im September 1901 wurde, die alte Klage über die Zurückhaltung der Staatsanwaltschaften wieder lebhaft erhoben. Die Vorschläge, die bisher zur Regelung des Ausverkaufs wesens gemacht wurden, haben alle zusammen keine Aussicht auf Durchführung. Das absolute Verbot aller Nachschübe scheint zwar sehr nahe zu liegen, würde aber für viele Fälle die Unmög lichkeit der Durchführung eines Ausverkaufes bedeuten; nach der Erschöpfung der besser gehenden Waren würden eben die Kunden wegblciben. Die Ausnahmefalle gesetzlich festzulegen, ist unmög lich. Ebenso zweckwidrig und bureaukratisch wiiro eine zeit liche Begrenzung der Ausverkäufe; man kann von vornherein die Entwicklung nicht übersehen. Die Unterstellung der Ausverkäufe unter Konzessionspflicht und die Ueberwachung ihrer Durch führung wird am meisten empfohlen, hat sich aber in Oester reich als durchaus ungeeignet zur Beseitigung von unlauteren Machenschaften erwiesen. Es wird für die Regel den Behörden und ihren Organen kaum möglich sein, die Verhältnisse voll kommen klar zu durchschauen und alle einzelnen Phasen des Ausverkaufes im Auge zu behalten; bedauerliche Missgriffe würden nicht ausbleiben; dio erfolgte Konzession hätte anderseits die Wirkung, das Vertrauen des Publikums auf die Reellitüt des Aus verkaufes zu stärken, so dass gerade das Gegenteil dessen ein- treten würde, was angestrebt ist. Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass in Bälde eine gesetzliche Regelung des Ausverkaufswesens, sei es durch ein besonderes Gesetz, sei es durch eine Novelle zu dem Gesetz über den unlauteren Wett bewerb, erfolgen werde. Das Gesetz über den unlauteren Wett bewerb ist zu kurz in Kraft, als dass man seine Bestimmungen jetzt schon als unzulänglich bezeichnen dürfte. Man nütze diese Bestimmungen nur aus, sei es auf zivilrechtlichem oder straf rechtlichem Gebiet; sie genügen völlig, um jeden unreellen Aus verkauf zu unterdrücken. Eine besondere Klage betrifft die Teilnahme behördlicher Organe, insbesondere der Gerichtsvollzieher, sowie der Kon kursverwalter. an Ausverkäufen. Die Konkursverwalter wird man nie ausscheiden können; sie haben die Masse so gut als möglich zu versilbern und werden durch diese Pflicht häufig zu Ausverkäufen geradezu genötigt sein. Nachschübe sind hier ohnehin ausgeschlossen. Die Vornahme von Ausverkäufen unter Mitwirkung von Gerichtsvollziehern dürfte selten mehr Vorkommen, in Bayern ist den Gerichtsvollziehern eine solche Mitwirkung für die Regel untersagt, in Preussen wenigstens dann, wenn der Verdacht einer unrichtigen Angabe über den Anlass und den Zweck des Verkaufes besteht. In Bayern ist ausserdem auch die Versteigerung von Waren durch Auktionatoren an eine ortspoli zeiliche Genehmigung gebunden, die nur erteilt werden darf, wenn ganz besondere, dies rechtfertigende Verhältnisse nach gewiesen sind. Weitergehendo Vorschriften dürften nach dieser Richtung nicht nötig sein. (Allg. Ztg.) —»o®»« Ein Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte. Vortrag, gehalten im Leipziger Uhrmacher-Gehilfen-Verein von Herrn. Hofmann in Leipzig. Motto: So laast uns jetzt mit Fleiss betrachten, "Was durch die schwache Kraft entspringt. Den sclilocbteu Mann muss nmn verachten, Der nie bedacht, was er vollbringt. (Fortsetzung aus Nr. 8.) der Anfertigung der Stichel wären die Feilübungen PatejjaJ beendet, und es wird nun zu den Drehübungen über- gegangen. Zunächst muss der Zögling zwei Triebe ein- 1 — ■ ■■— drehen, und zwar ein Minutentrieb nach angegebenen Massen und ein Gangtrieb für eine Cylinderuhr, wenn dasselbe abhanden gekommen, wohl aber der Cylinder noch vorhanden ist.
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