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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 11. Verbandstag des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meisterprüfung und Meistertitel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
-
Band
Band 27.1902
II
- Titelblatt Titelblatt II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1902) 1
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1902) 13
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1902) 25
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1902) 37
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1902) 49
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1902) 61
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1902) 73
- Ausgabe Nr. 8 (15. April 1902) 85
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1902) 97
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1902) 109
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1902) 121
-
Ausgabe
Nr. 12 (15. Juni 1902)
133
- Artikel Central-Verband 133
- Artikel 11. Verbandstag des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten 134
- Artikel Meisterprüfung und Meistertitel 135
- Artikel Aus dem Jahresbericht der Gewerbekammer zu Leipzig für ... 136
- Artikel Sprechsaal 137
- Artikel Das neue Meisterwappen 138
- Artikel Neue Uhr für Blinde 138
- Artikel Elektrischer Uhraufzug 139
- Artikel Aus Laden und Werkstatt 140
- Artikel Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 140
- Artikel Innungs- und Vereinsnachrichten 140
- Artikel Uhrmachergehilfen-Vereine 142
- Artikel Verschiedenes 142
- Artikel Frage- und Antwortkasten 143
- Artikel Arbeitsmarkt 143
- Artikel 3. Beilage zum "Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst" -
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1902) 145
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1902) 159
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1902) 171
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1902) 183
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1902) 195
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1902) 207
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1902) 243
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1902) 255
- Ausgabe Nr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- Beilage Anzeigen -
-
Band
Band 27.1902
II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 135 bost-immun gen gegen solche Schweizer Uhrenfabriken aufgenommen werden, die beim Verkauf von Reiselagern in Deutschland betroffen werden. 3. ln den Herren F. Koch, Elberfeld. C. Marfels, Berlin. Dr Rocke, Hannover. C. Döbel, Berlin, wird eine Abordnung bestellt, die in Kürze mit dem Reichstagsabgeordneten und Mit glied der Zolltarif-Kommision in Berlin eine Unterredung suchen und ihn für die in den Petitionen des Grossisten-Verbandes m den letzten 2 Jahren ausgesprochenen Wünsche in der trage des künftigen Zolles auf Taschenuhren. Uhrfournituren und Werk zeuge persönlich interessieren und informieren soll. ■4. Die Einführung des metrischen Masssystems soll dadurch o-efördert werden, dass die Fourniturenfirme-n der jungen Generation der Uhrmacher, die sich bei ihnen mit Werkzeugen ausrüstet, nur mehr die metrischen Messwerkzeuge empfehlen und auf der anderen Seite den Fabrikanten gegenüber immerwährend mit der Forderung der Massnennung. nach metrischem System aut- treten soll. 5. Bei der konstanten Frage der Preisschleuderei in Uhren aller Art die in Zeiten schlechten Geschäftsganges, wie der jetzigen, naturgemäss besonders akut wird, und über die infolge dessen die Verhandlungen einen breiten Raum einnehmen, kam auch das künftige Geschäft in der Junghansschen Lebruhr „Iick- Tack“ zur Sprache, mit dem Resultate, dass Herr Jungbans im Namen seiner Firma erklärte, nicht nur den Artikel den Uhr machern reservieren, sondern auch mit dem Grossistenverbande von Schramberg aus in Verhandlungen über eine event Festlegung der En°ros- und Detail-Verkaufspreise, zunächst probeweise aut Kündigung, eintreten zu wollen. Von dem Interesse, das die Uhrmacher dem Artikel entgegenbrächten, und dem darin von ihnen zu erzielenden Umsatz hänge es ab. ob und wie lange die Vereinbarung eingehalten werden könne. 6. Die Fachpresse wird vom Grossistenverbande wiederholt ersucht, keine Annoncen mit offenen Zahlenpreisen aufzunehmen, nur mit Buchstabenpreisen in der jedem Uhrmacher bekannten Auf unsrer Ersuchen hin erklären die Grossisten sich bei eit, in offenem Briefumschlag als Drucksache zu versendende Offert- Prospekte ebenfalls nur mit Buchstabenauszeichnung zu versehen, und wollen die nicht anwesenden Mitglieder durch ihre \ oibands- mitteilungen zu gleichem Thun auftordern. Ein interessanter Fall aus dem Leihhauswesen kam noch zur Besprechung, dessen Lehre uns sehr willkommen sein muss Herr C W. Pickelein-Elberfeld war von einem Angestelltem m Bijouterieen bestohlen worden, der die Artikel in 17 verschiedenen Leihhäusern zum Versatz gebracht hatte Nach der Entdeclkun* des Diebstahls weigerten sich eine Anzahl der Pfandhausu, Gegenstände wieder kostenlos herauszugeben. Herr 1 ging u. a. im vorigen Jahre auch den Grossistenverband an ihn »ei den notwendig gewordenen Klagen gegen die betreffenden I tand- institute (städtische und private) im Verlustfalle mit Mitteln zu unterstützen, was ihm auch zugesagt wurde. Jetzt konnte Herr P. melden, dass er obsiegende Amts- und Landgerichtsurteile erzielt und alle seine Maren wiederbekoiiimen habe." Diese Urteile sind so interessant, dass wir uns an anderer Stelle noch damit beschäftigen werden Auf Einladung des Herrn Kommerzienrat Arthur Jungbans- Schramberg wird der nächste Verbandstag in Schramberg ab- gehalten y eraDsta i tunge n bewegten sieh in diesem Jahre in engerem Rahmen als sonst, waren aber nicht weniger glanzend, durch die prächtige Ausstellung. . Die Erinnerung an die schönen Düsseidorter Tage, sie khn fc t noch in uns fort, wo wir dies schreiben. Mögen dem Grossis ten- Verbando noch viele solcher Tage beschieden sein. wo es ihm, wie diesmal wieder gelingt, das Bewusstsein ^r ^ressen- gemeinsebaft zwischen Fabrikanten. Grossisten und Uhrmachern neu zu beleben! saüsfH Meisterprüfung und Meistertitel. n unserem Gewerbe ist das Wort Meister wenig gebräuchlich gewesen und klingt heute deshalb noch etwas fremdartig. In einigen Jahren wird man darüber anders denken, und der Titel Meister wird als ein sehr erstrebenswerter angesehen werden. Sollte der Antrag der Handwerkskammern, dass von dem Meister titel die Berechtigung zur Anleitung von Lehrlingen abhängig o-emacht wird. Gesetz werden, wird wohl ein jeder sich bemühen müssen die Kenntnisse sich anzueignen, die dazu erforderlich sind. Nur der soll lehren, der selbst gelernt hat. Ein .jeder, der es mit seinem Berufe ehrlich meint, wird diesem Grundsätze huldigen Um dem Handwerkerstande wieder aufzukeifen, muss zunächst ein festes Fundament hergerichtet werden, aut das man aufbauen kann. Das Fundament im Handwerk ist die Lehrlmgs- o-ruppe hier muss der Anfang gemacht werden, hier muss tui eine tüchtige Ausbildung gesorgt werden, damit später ein besser durchgebildeter Nachwuchs ans Ruder kommt. Ein tuchtiger Meister wird sein Geschäft, zu keiner Pfuscher- und Schleuder anstalt herabsinken lassen, sondern wird stets Achtung vor seinem Berufe haben und sich einen guten Ruf zu erhalten suchen. Dio Gewerbeordnungs-Novelle vom 26. Juli 1891, betreffend die Organisation des Handwerks, ist nunmehr am Ende ■der völligen Durchführung angelangt. Am 1. Oktober 1901 eihielt auch der Gesetzesabschnitt über den Meistertitel, Art. 2, * 133. rechtliche Geltung, und sind damit diese neuen Bestimmungen für jeden Handwerker rechtskräftig vollzogen. Es liegt nun an uns, vom Gesetz das, was es uns bietet, voll auszunutzen, und falsch ist es, weil dem Gesetz noch viele Mangel an haften, es unbeachtet zu lassen. Es ist Pflicht eines jeden Handwerkers, sich mit dem Gesetz aufs eingehendste vertraut zu machen. Leider sehen wir aus unseren Fachblättern, dass genanntes Gesetz vielen Kollegen noch ein böhmisches Dorf ist. ...... Bisher fehlte jede gesetzliche Vorschrift, die bezüglich dei Führung des Meistertitels etwas Näheres bestimmte. Auch die Ablegung der Meisterprüfung war keinen gesetzlichen Be stimmungen unterworfen. Es konnte somit jeder bei Ausu un & seines Gewerbes den Titel „Meister“ führen, auch wenn er keine besondere Fäkigkeitsprüfung abgelegt hatte. Rur dei lite Innungsmeister war in der alten Gewerbeordnung geschützt. Die Gewerbenovelle lässt hierin aber zu Gunsten des Handwerks eine wesentliche Aenderung eintreten, und zwar insofern, ials tur die Ablegung der Meisterprüfung und Führung des Meistertitels Bedingungen gestellt sind, die einen gewissen Nachweis der Befähigung erforderlich machen. Befähigungsnachweis und Meistertitel sind demnach eng mit einander verbunden. Es darf daher nicht wunder nehmen wenn die Frage der Einführung des obligatorischen Befahigun^sna weises als Vorbedingung für den selbständigen Betrieb eine, Handwerks gegenwärtig wieder in den beteiligten , haft erörtert wird. Auf dem ersten und zweiten Handweiks- kammertage wurde diese Frage lebhaft erörtert und betont dass der obligatorische Befähigungsnachweis im allgemeinen d ™g en ™; Forderung des Handwerkerstandes sei und damit als einer dei wichtigsten und erstrebenswertesten Punkte m der Organisation i des Kleingewerbes betrachtet werden müsse. Nur derjenige dürft das Gewerbe selbständig betreiben, der es im ordnungsmassigen Lehrgänge erlernt und darin seine Befähigung zur Ausübung des Berufs beigebracht habe. Im Hinblick auf die neuen Stimmungen über den Meistertitel werden wesentlich höhere An forderungen an das Können und Wissen des selbständiger, Hand werkers gestellt, und kann sonnt die eigentliche Frage de Befähigungsnachweises wieder als aktuell betrachtet werd< ^- Das Gesetz führt gewissermassen durch diese neue Meisterpruf g im Handwerk den sogenannten fakultativen Befäh^un^nscbweis ein. Dieser hängt demnach eng zusammen mit- der Verleihung des Meistertitels. Das Gesetz bestimmt in §133 der Reichs-Gewerbeordnung, dass nur derjenige den Meistertitel in Verbindung im U" . , . Pr -i l— rio^f Hör m seinem erlernten
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