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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Meisterprüfung und Meistertitel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus dem Jahresbericht der Gewerbekammer zu Leipzig für das Jahr 1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- ArtikelCentral-Verband 133
- Artikel11. Verbandstag des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten 134
- ArtikelMeisterprüfung und Meistertitel 135
- ArtikelAus dem Jahresbericht der Gewerbekammer zu Leipzig für das Jahr ... 136
- ArtikelSprechsaal 137
- ArtikelDas neue Meisterwappen 138
- ArtikelNeue Uhr für Blinde 138
- ArtikelElektrischer Uhraufzug 139
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 140
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 140
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 140
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 142
- ArtikelVerschiedenes 142
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 143
- ArtikelArbeitsmarkt 143
- Artikel3. Beilage zum "Allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst" -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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136 Allgemeines Journal der Uhrmacherkimst. Nr. 12. Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden hat. Die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen — also das erste Erfordernis zur Er langung des Meistertitels — steht in Handwerksbetrieben aber nur solchen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Ge hilfenprüfung ordnungsmässig bestanden, oder fünf Jahre hin durch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister thätig gewesen sind. Zur Meisterprüfung sind Handwerker nur zuzulassen, wenn sie mindestens drei Jahre als Gehilfe in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs kommissionen. welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Will jemand den Meistertitel erwerben, so muss er zunächst den obigen Anforderungen genügen und kann erst dann das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung an die Handwerks kammer richten. , Die Prüfung ist eine praktische und theoretische. Die prak tische Prüfung besteht in Anfertigung eines Meisterstücks und der dazu erforderlichen Zeichnungen und der Kostenberechnung. Die theoretische Prüfung hat sich zu erstrecken auf die Fach- kenntnis, die Buch- und Rechnungsführung und die gesetzlichen Vorschriften des Gewerbewesens. Durch die Prüfung in den Fachkenntnissen soll insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfling über die hauptsächlichsten Bezugsquellen der wichtigsten und gebräuchlichsten Rohstoffe, über die Bearbeitung und ihre Preise, über die wichtigsten Werkzeuge u. s. w., über die wichtigsten Arbeitsverrichtungen und den mit denselben ver bundenen Zeit- und Kostenaufwand genügend unterrichtet ist Die Prüfung in der Buch- und Rechnungsführung erfolgt zum Teil schriftlich, zum Teil mündlich. Bei Berücksichtigung dieses für den Meister zu bewältigenden Prüfungsstoffes wird man zu der Ueberzeugung gelangen, dass die Erwerbung des Meistertitels nicht mehr so leicht ist, wie früher vielfach beobachtet werden konnte. Der Meistertitel soll wieder zu Ehren kommen und gewisse Befähigung in sich schliessen. Sorgen nun Innungsverbände, Innungen und Hand werkervereine dafür, dass sich jeder gern einer Meisterprüfung unterzieht, dass die Bedeutung des Meistertitels für die Lösung dor Handwerkerfrage in immer weitere Kreise dringt, dann werden auch die gesetzgebenden Körperschaften dem Gegenstände eine andere Behandlung angedeihen lassen und ernstlich in Er wägung ziehen, wann, unter welchen Umständen der obligatorische Befähigungsnachweis einzuführen sein wird. Unerreichbar ist es nicht, das Handwerk hat es ganz allein in der Hand, die Hebung seines Standes zu erstreben. E. Meyer. Aus dem Jahresbericht der Gewerbekammer zu Leipzig für das Jahr 1901. Gutachten der Gewerbekammer über die Zugehörig keit eines Gold- und Silberwarengeschäfts zur Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Zwangs-Innung zu Leipzig. er Inhaber eines Gold- und Silberwarengeschäfts in Leipzig hatte der Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Zwangs- Innung zu Leipzig angezeigt, dass er sich nicht für verpflichtet halte, der genannten Innung anzugehören, weil sein Geschäft, welches er betreibe, den Charakter einer Fabrik habe. Der Vorstand der Innung war dieser Ansicht entgegen getreten und hatte beim Rat der Stadt Leipzig die Entscheidung dieser Streitigkeit gemäss § 100h der Reichs-Gewerbeordnung mit der Begründung beantragt, dafs der betr. Inhaber sowohl im Juwelier-, Gold- und Silberarbeiter-, wie im Uhrgehäusemacher fache neue Sachen wie Reparaturen herstelle und dass, wenn man dem Anträge entsprechen würde, ein grösser Teil der Innungs mitglieder ihre Betriebe ebenfalls als Fabriken ansehen würden, weil in diesen die gleichen Arbeiten, wie in dem in Betracht kommenden Betriebe, insbesondere im Mangel an Neuarbeiten. Riuge, Nadeln, Knöpfe und andere Artikel auf Vorrat hergestellt würden. Wenn man diesen Betrieb und alle grösseren Betriebe der Gold - und Silberverarbeitung als Fabrikbetrieb ansehen würde, dann blieben als Handwerksbetriebe nur diejenigen übrig, in welchen nur Reparaturen hergestellt würden. Der Rat der Stadt Leipzig hatte zunächst das Gutachten der Königlichen Gewerbe-Inspektion Leipzig erbeten. Nach diesem Gutachten ist der Inhaber des seit vielen Jahren betehenden Be triebes gelernter Goldarbeiter, welcher das Unternehmen leitet und die Arbeiten beaufsichtigt. Es werden beschäftigt zwei Bureaubeamten, sowie im Durch schnitt 18 bis 20 gelernte Goldarbeiter für die technischen Arbeiten. Die Arbeitsteilung ist ausgeprägt. Mit dem Schmelzen, Schleifen und Beizen der rohen Fabrikate und feineren Arbeiten, dem Fassen von Edelsteinen, Anfertigen von Ringen, Broschen. Nadeln, Uhrgehäusen u. s. w. werden nur bestimmte Personen beschäftigt. Die Arbeiterzahl ist für einen derartigen Betrieb als hoch zu betrachten. An Arbeitsräumen sind neben den Bureau- und Lagerräumen vorhanden eine grosse Goldarbeiterwerkstatt, ein Beiz- und Giesserraum, zwei Sehleifräume und ein Gehäuse fabrikationsraum. Als Arbeitsmaschinen sind aufgestellt eine Blech walze, eine Stanze, ein Fallwerk, drei Drehbänke, fünf Schleifmaschinen, zwei Bürsten- und neun verschiedene Walzapparate. Die Bewegung der Maschinen erfolgt durch menschliche Kraft mittels Hand- und Fussbetriebes. Der Umfang der Produktion scheine nach dem Gutachten der Königlichen Gewerbe-Inspektion mit Rücksicht auf die grosse Arbeiterzahl und den Wert des Rohmaterials ein grösser zu sein. In dem Betriebe sei die Ausführung von Bestellungen im grossen vorwiegend; es werden auch Arbeiten auf Vorrat wie auch Re paraturen ausgeführt. Der Rat der Stadt Leipzig hat weiter einen Rentner und früheren Goldarbeiter, aber seit zwölf Jahren nicht mehr als solcher thätig, zur Sache gutachtlich befragt, welcher nach Be kanntgabe der in dem Gutachten der Königlichen Gewerbe- Inspektion enthaltenen Verhältnisse des in Betracht kommenden Betriebes letzteren als Fabrikbetrieb erachtete. Dor Rat der Stadt Leipzig hat gemäss der Gutachten ent schieden, dass der Betrieb als Fabrikbetrieb anzusehen und der Inhaber demnach nicht, verpflichtet sei. der betreffenden Innung auzugehören. Als massgebend für diese Entscheidung sind diejenigen Merk male, wie sie nach der allgemein herrschenden Rechtsanschauung, insbesondere in den Reichsgerichts-Erkenntnissen hinsichtlich des Fabrikbegriffes zum Ausdruck gelangt sind, massgebend gewesen, nämlich: 1. die vorwiegend kaufmännische Thätigkeit. des Unternehmers im Gegensätze zur technischen der Gehilfen; 2. die Arbeitsteilung unter den Gehilfen; 3. die grosse Arbeiterzahl; 4. die grosse Ausdehnung der Betriebsräume und anderen be stehenden Betriebseinrichtungen; 5. der grosse Umfang der Produktion; 6. das Arbeiten auf Vorrat; 7. der Ausschluss des Lehrlingsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung hat die Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Innung zu Leipzig gemäss § 100 h der Reichs- Gewerbeordnung Beschwerde bei der Königl. Kreishauptmann schaft Leipzig erhoben, welche die Gewerbekammer zur gut achtlichen Aussprache darüber veranlasst hat. ob der Betrieb ebenfalls als tübrikmässig anerkannt werde. Die Kammer war einstimmig der Meinung, dass der Be trieb als Handwerksbetrieb, nicht aber als Fabrikbetrieb au- zusehen sei, und zwar aus folgenden Gründen: Der Ansicht, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Betriebs unternehmen innungspflichtig ist oder nicht, die Merkmale aus schlaggebend sein sollen, welche nach der allgemeinen Rechts anschauung, insbesondere in den Reichsgerichts-Erkenntnissen, hinsichtlich des Fabrikbegriffes seiner Zeit zum Ausdruck gelangt sind, konnte sich die Kammer nicht anschliessen. Infolge der veränderten Herstellungsweise fast sämtlicher Produkte, der technischen Fortschritte und der zunehmenden
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