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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 13 (1. Juli 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichtliche Entscheidungen, welche das Verhalten der Pfandhäuser betreffen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schmucksachen und Ziergeräte als lebende Bilder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 13
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 37
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 61
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 85
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 109
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 133
- AusgabeAusgabe 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelMitglieder-Verzeichnis des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten 146
- ArtikelGerichtliche Entscheidungen, welche das Verhalten der ... 146
- ArtikelSchmucksachen und Ziergeräte als lebende Bilder 147
- ArtikelAusflug nach Ruhla 148
- ArtikelEin Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte ... 149
- ArtikelDie Lehruhr Tick-Tack 150
- ArtikelBericht über die fünfundzwanzigste auf der Deutschen Seewarte ... 151
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 152
- ArtikelVerschiedenes 156
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 157
- ArtikelArbeitsmarkt 157
- AusgabeAusgabe 159
- AusgabeAusgabe 171
- AusgabeAusgabe 183
- AusgabeAusgabe 195
- AusgabeAusgabe 207
- AusgabeAusgabe 419
- AusgabeAusgabe 231
- AusgabeAusgabe 243
- AusgabeAusgabe 255
- AusgabeAusgabe 267
- AusgabeAusgabe 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 13. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst.. 147 ihm eine Menge Gold- und Schmucksachen gestohlen. Von den gestohlenen Sachen habe der betreffende die im Klageantrag ge nannten im Werte von mindestens 120 Mk. bei der Anstalt ver setzt: diese verweigere trotz Aufforderung die Rückgabe oder den Wertersatz. Die beklagte Pfandleihanstalt beantragt: die Klage durch vorläufig vollstreckbares Urteil kostenpflichtig abzuweisen, event, der Beklagten nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinter legung die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuwenden. Sie trägt vor: 1. Es werde bestritten, dass der Reisende F. K. im Dienste des Klägers gestanden habe; 2. es werde bestritten, dass der be treffende Reisende eine Menge Gold- und Schmucksachen ge stohlen habe; 3. richtig sei, dass der genannte Reisende am 10. Oktober 1900 die im Klageanträge aufgeführten Sachen bei der Beklagten versetzt und darauf ein Darlehn von 45 Mk. er hallen habe; 4. bestritten werde, dass diese Sachen dem Kläger gehörten, insbesondere, dass sie ihm von F. K. gestohlen seien; 5. bestritten werde, dass die Sachen einen Wert von 120 Mk. hätten. Auf Anordnung dos Gerichts hat die beklagte Firma die Pfandgegenstände vorgelegt, und ist der Reisende F. K. nach Inhalt der Beweisbeschlüsse vom 9. November und 12. Dezember 1901 als Zeuge und Sachverständiger eidlich zu den Protokollen vom 28. November 1901 und 8. Januar 1902 vernommen worden. In letzteren Terminen sind dem F. K. die Pfändstüeke bei seiner Vernehmung vorgelegt. Die Parteien haben über das hiermit in Bezug genommene Beweisaufnahmeergebnis verhandelt. Entscheidungsgründe: Dass dio Angaben der beklagten Firma zu 1 und 2 der Klageantwort unerheblich, bedarf keiner Ausführung; sie giebt. zu, dass F. K. am 19. Oktober 1900 die streitigen Gegenstände bei ihr in Faustpfand gegeben hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese Gegenstände dem Kläger von F. K. gestohlen sind und Kläger Eigentümer war. Sie haben nach dem Gutachten des F. K. einen Wert von 118 bis 138 Mk. Beklagte konnte an den Gegenständen das Eigentum nicht erwerben, § 935 B. G.B. 1 ), daher war nach Klage antrag zu erkennen. Die Kostenentscheidung und Vollstreck barkeitserklärung gründen sich auf §§ 91, 709 Nr. 4 und 713 0. P.O. Königl. Preuss. Landgericht zu Elberfeld, I. Civilkammer, Sitzung am 12. April 1902. In Angelegenheit des Pfand leihers A. H. in Elberfeld, Beklagten und Berufungsklägers gegen Herrn C. W. Pickelein-Elberfeld, Klägers und Berufungs beklagten, wegen Herausgabe von Sachen hat die I. Civil kammer des Königl. Landgerichts auf die mündliche Vorhandlung vom 5. April für Recht erkannt: Die Berufung des beklagten Pfandleihers gegen das Urteil des Königl. Amtsgerichts, Abteilung 4, in Elberfeld, vom 13. Juni 1901 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat Beklagter zu tragen. Thatbestand. Der Reisende F. K., welcher bei dem Kläger in Diensten stand, hat letzterem während seines Dienstverhält nisses eine goldene Kette und drei goldene Ringe entwendet und bei dem Beklagten am 6. November, bezw. 11. Dezember 1900 auf die Pfandscheine Nr. 6915 und 7625 in Faustpfand gegeben. Mit gegenwärtiger Klage ist seitens des Klägers Herausgabe dieser Sachen begehrt. Beklagter hat Abweisung der Klage beantragt, da nach Art. 94 Einf.-Ges. zum B. G. B. das preussische Gesetz betreffend das Pfandleihgowerbe vom 17. März 1881 in Kraft, geblieben und er danach zur Herausgabe nicht verpflichtet sei. Durch das oben bezeichnet« Urteil ist dem Klageantrag Gegen dieses Urteil hat Beklagter mittels Schriftsatzes, zugestellt gleichzeitig mit dem Urteil an des Klägers Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszuge, Berufung eingelegt. Beklagter (Pfandleiher) hat beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage kostenfällig abzuweisen. Kläger (0. W. Pickelein) hat kostenfälligo Zurückweisung der Berufung beantragt. Beide Parteien haben unter Wiederholung ihrer früheren Ausführungen über die Auslegung des Art. 94 des Einf.-Ges. zum B. G.B. und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des B G. B. gestritten. Gründe. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, an sich auch zulässig, jedoch unbegründet, da den Rechts ausführungen des Vorderrichters beizutreten ist. Artikel 94 des Einführungsgesetzes zum Bürger]. Gesetzbuch bestimmt, dass die landesgesetzlichen Vorschriften, die den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Piandlcih- anstalten betreffen, unberührt bleiben. Damit ist für Prcussen das Gesetz, betreffend das Pfandleihgowerbe vom 17. März 1881 aufrecht erhalten, allerdings in der durch Art.. 41 des Preuss. Ausf.-Ges. zum B.G. B. gegebenen Fassung. Dieses Gesetz bezieht sich indes nur auf den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher. Nur in dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendbarkeit des Reichsrechts zu verneinen sei. Was dagegen die Entstehung des Pfandrechts selbst angeht, so sind seit dem 1. Februar 1900 die diesbezüglichen Bestimmungen des B.G.B. massgebend. Wenn daher eine gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache verpfändet wird, erwirbt selbst der gutgläubige Pfandgläubiger ein Pfandrecht nicht. Letzterer ist vielmehr ver pflichtet, dom Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe statl- zugoben, ohne dass er von diesem Zahlung des auf das Pfand gegebenen Darlehns beanspruchen kann. § 1207 1 ) des BG.B. erklärt nämlich auch für die Entstehung des Faustpfandes § 935 daselbst ausdrücklich für anwendbar. Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Beklagten tPfand leiher A. II.) nach § 97 0. P.O. £S«~ 1) Bürgerliches Gesetzbuch. § 935. Der Erwerb des Eigentumes auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war. dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. Dieso Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaber papiere, sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräussert werden. Scliinucksaclien und Ziergeräte als lebende Bilder. Eine ungemein reizvolle und originelle Idee war es. welche die Weimarer Künstlerinnenkolonie veranlasste, zu dem Bamon- abend des Schiller-Verbandes deutscher FYauen in Weimar eine Moderne Uhr. Vom Damenabond des Schiller-Vorbaudos doutsober Frauen In Weimar. Anzahl kunstgewerblicher Gegenstände durch lebende Gestalten darzustellen. 1) Bürgerliches Gesetzbuch. § 1207. Gehört die Sache nicht dem Ver pfänder, so finden auf die Verpfandung die für den Erwerb des Eigentumes geltenden Vorschriften der §§ 932, 934 und 935 entsprechende Anwendung.
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