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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Federzug mit leicht herausnehmbaren Federhause
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Meistertitel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- ArtikelCentral-Verband 13
- ArtikelDer Central-Verband als Mittel der weiteren Organisation der ... 14
- ArtikelDie neuere Entwicklung der geographischen Ortsbestimmung 14
- ArtikelAus der Astronomie. Der Jupiter mit seinen fünf Trabanten ... 16
- ArtikelWiederholungsschlagwerk mit Reibrolle anstelle des Schöpfers 17
- ArtikelFederzug mit leicht herausnehmbaren Federhause 17
- ArtikelDer Meistertitel 18
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 19
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 20
- ArtikelVerschiedenes 22
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 23
- ArtikelArbeitsmarkt /Anzeigen 24
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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18 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. Boi ungespannter Feder wird durch Rückwärtsdrehen ent gegen der Pfeilrichtung (Fig. 1) und Herausziehen der Zapfen gelöst und dieser kann herausgezogen werden, so dass das Feder haus alsdann zwischen den Platinen entfernt werden kann. Der Zapfen d ist ausserhalb der Platine mit einem vier kantigen Ansatz d 3 versehen, über den das Sperrrad e geschoben wird, welches durch den Bund d 4 in seiner Lage gehalten wird. In Fig. 1 ist das Federhaus in eingesetztem, in Fig. 2 in gelöstem Zustande dargestellt. Fig. 3 zeigt Hülse und Zapfen auseinander genommen und einen Schnitt durch die Hülse mit Zapfen und Feder. Der Vorzug dieser Erfindung gegenüber den bisher gekannten Anordnungen von aus mehreren durch Verschraubung verbundenen Teilen besteht darin, dass das Federhaus jederzeit durch einen einzigen Handgriff gelöst und obenso leicht wieder eingesetzt werden kann, ohne die Platinen auseinander zu nehmen, und dass dies Lösen nur erfolgen kann, nachdem zuvor die Feder entlastet wurde, wodurch Beschädigungen durch das Losschnellen der Feder vermieden werden, und dass ferner ein unbeabsichtigtes Lösen, wie dies bei Anordnungen der bekannten Verschraubungen des Zapfens mit dem Federhaus möglich ist. nicht Vor kommen kann. Vorliegende Einrichtung unterscheidet sich von der durch Patent Nr. 104699 — Mauthe in Schwenningen — bekannt gewordenen durch folgendes: Flg. hält. Art. 8 der Uebergangsbestimmungen des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897. Danach darf der Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks nur von Handwerkern geführt werden, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden haben. Hiernach ergiebt sich zunächst folgendes: 1) Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand werks, die aber keine unmittelbare, wie z. B. Baumeister, Bäcker meister u. s. w. zu sein braucht, sondern sich aus dem Zusammen hänge ergeben kann. z. B. Bäckerei. Tischlerei von Meister X. ist an die Erfüllung gewisser Voraussetzungen geknüpft; die Führung des Titels „Meister“ ohne Bezeichnung eines Handwerks ist dagegen auch ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen ge stattet und nicht strafbar. Es ist deshalb angängig, dass ein Handwerker ein Firmenschild an seinem Hause anbringen lässt „Meister Paul Lehmann“. „Meister Richard Schulze“, wenn nur kein Hinweis auf das von ihm betriebene Handwerk dabei mittel bar oder unmittelbar erfolgt. Dasselbe gilt von dm - Beilegung der Bezeichnung „Innungsmeister“, deren unberechtigte Beilegung nur bis zum völligen In krafttreten der Novelle vom 26. Juli 1897, d. i. bis zum 1. Oktober 1901, unter Strafe gestellt war. Ebenso ist die Bezeihnung „Werkmeister“ und die Führung der in der Industrie üblichen Bezeichnungen „Spinnmeister, Webmeister“ gestattet, eben weil hier kein Hinweis auf ein Handwerk erfolgt. 2) Die Bestimmungen des § 133 gelten nur für selbständige Handwerker. 3) Die Voraussetzungen für das Recht der Führung des Meistertitels bestehen a) in der Erwerbung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen und b) in dem Bestehen der Meister prüfung. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Das Be stehen der Meisterprüfung allein giebt- noch nicht das Recht zur Führung des Meistertitels; erst wenn auch die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben worden ist. tritt dieses Recht in Kraft. In der Regel wird allerdings die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen zuerst erworben und dann erst die Meisterprüfung abgelegt werden, notwendig ist jedoch diese Reihenfolge nicht, und Fälle sind denkbar, wo die umgekehrte Reihenfolge eintritt. Deshalb ist es nötig, in den Meister prüfungsordnungen aut die Erfüllung beider Voraussetzungen für die Führung des Meistertitels hinzuweisen. Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen wird erworben a) nach erfülltem 24. Lebensjahre, entweder a) durch Zurücklegung der für das Handwerk vorgeschriebenen — also mindestens — dreijährigen Lehrzeit und das Bestehen der Gesellenprüfung, oder ß) dadurch, dass die betreffenden Handwerker fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, oder b) in be sonderen Ausnahme-Fällen durch die Verleihung seitens der höheren Verwaltungsbehörde, wobei auch nicht die Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres erfüllt sein muss. Die Ab legung der Gesellenprüfung ist also keine Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. 4) Der „Meistertitel“ ist nur ein „Titel“, er giebt kein weiteres Recht, vor allem nicht das Recht zur Anleitung von Lehrlingen. Dagegen geht aus der Fassung des § 133 unzweifel haft, hervor, dass der Verlust des Rechtes der Anleitung von Bei letzterer ist das innere Ende der Feder unmittelbar an dem zur Lagerung des Federhauses dienenden Zapfen befestigt, wobei der Fall ein treten kann, dass bei gebrochener Feder, je nach dem Bruch, das lose Ende der Feder schwierig vom Zapfen zu lösen ist, und daher die Absicht, das Federhaus ohne Lösen der Platine herauszunehmen, vereitelt werden kann. Ferner muss beim Einsetzen des Gehäuses der am Zapfen befindliche Haken zwischen den Platinen in die Oese der Feder eingebracht werden, was ebenfalls Schwierigkeiten darbieten dürfte. Bei vorliegender Erfindung sind diese Möglichkeiten aus- . . t „ geschlossen, da das Federhaus mit der das innere Ende der Feder j I je hrliugen keineswegs auch den Verlust des Rechtes der Führung haltenden Hülse c als Ganzes aus der Platine herausgenommen l c * es Meistertitels nach sich zieht. Ebenso wenig zieht der Ver- und wieder eingesetzt wird und durch einfaches Durchstechend 11 ^' c * e . r bürgerlichen Ehrenrechte den Verlust des Meistertitels des Zapfens durch diese Hülse befestigt wird. naß b s ' c b, da der Meistertitel kein auf amtlicher Verleihung be ruhender Titel ist. 5) ]) er Meistertitel kann nur für das Handwerk geführt Der Meistertitel j werden, für welches er erworben worden ist. Hierzu ist § 129a _.. * . Abs. 4 der Gewerbe-Ordnung heranzuziehen. Diejenigen, welche 16 Bestimmungen über den Meistertitel bilden den Schluss-i zwar nach § 129a Abs. 1 bis 3 ausser in ihrem auch in anderen stein in dem Organisationsbau des deutschen Handwerks. Sie j Gewerben oder Gewerbszweigen Lehrlinge anleiten, aber dafür sind am 1 Oktober 1901 in Kraft getreten. Die Bestimmungen : kein Lehrzeugnis im Sinne des Abs. 4 des § 129a ausstellen sind enthalten im Titel VII der Gewerbeordnung, Abschnitt III a.; dürfen, können auch für dieses daneben betriebene Gewerbe oder der nur aus dem lo3 besteht. Die Uebergangsbestimmungen ent- : die nicht ordnungsmässig erlernten Gewerbszweige (.§ 129a Abs. 2)
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