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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 2 (15. Januar 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Meistertitel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 13
- ArtikelCentral-Verband 13
- ArtikelDer Central-Verband als Mittel der weiteren Organisation der ... 14
- ArtikelDie neuere Entwicklung der geographischen Ortsbestimmung 14
- ArtikelAus der Astronomie. Der Jupiter mit seinen fünf Trabanten ... 16
- ArtikelWiederholungsschlagwerk mit Reibrolle anstelle des Schöpfers 17
- ArtikelFederzug mit leicht herausnehmbaren Federhause 17
- ArtikelDer Meistertitel 18
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 19
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 20
- ArtikelVerschiedenes 22
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 23
- ArtikelArbeitsmarkt /Anzeigen 24
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 37
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 61
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 85
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 109
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 133
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 159
- AusgabeAusgabe 171
- AusgabeAusgabe 183
- AusgabeAusgabe 195
- AusgabeAusgabe 207
- AusgabeAusgabe 419
- AusgabeAusgabe 231
- AusgabeAusgabe 243
- AusgabeAusgabe 255
- AusgabeAusgabe 267
- AusgabeAusgabe 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 19 oder das verwandte Gewerbe (§ 129a Abs. 3) den Meistertitel nicht führen, es sei denn, dass sie bereits 5 Jahre dieses ver wandte Gewerbe selbständig persönlich ausgeübt, haben, z. B. Tischlerei und Drechslerei, Tapeziererei und Polsterei, Bäckerei und Conditorei, Schlosserei und Schmiederei u. dergl. m. 6) Die Voraussetzungen für das Recht zur Führung des Meistertitels im Sinne des § 133 gelten für alle Handwerker des selben Handwerks, gleichviel ob sie einer Innung angehören oder nicht. Bei der Meisterprüfung sind wesentlich höhere An forderungen zu stellen als bei der Gesellenprüfung. Allerdings soll auch bei der Meisterprüfung dafür gesorgt, sein, dass keine anderen als die „gewöhnlichen“ Arbeiten als Meisterstücke ver langt. werden, dagegen ist. als hauptsächliches Erfordernis der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und zur Kostenberechnung des Meisterstückes autgestellt, Weiter kommen im Vergleich zur Gesellenprüfung in Betracht, der Nachweis der zum selbständigen Betrieb notwendigen Kenntnisse, d. s. ins besondere Buch- und Rechnungsführung, ferner ein höheres Mass der Kenntnisse über Wert, Beschaffung, Aufbewahrung und Be handlung der zu verarbeitenden Rohstoffe und der Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit und, je nach der Natui des Gewerbes, Fertigkeit im Zeichnen u. s. w. Die Prüfungsordnung selbst, wird nach Abs. 4 des § 133 von der Handwerkskammer, bezw. der Gewerbekammer, mit Ge nehmigung der Landeseentralbehörde erlassen. Die Prüfungs kommissionen werden im Interesse der gleichmässigen Regelung der Voraussetzungen nicht von den Innungen, sondern von der höheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Hand werks-, bezw. der Gewerbekammer ernannt. Die Vorarbeiten für den Erlass der Meister-Prüfungsordnungen für das Königreich Sachsen sind beendet, und die Aeröffent- lichung einzelner Prüfungsordnungen hat schon erfolgen können. Von der Aufstellung einer einheitlichen Prüfungsordnung für das ganze Land ist abgesehen worden, die Gewerbekammern haben mit Genehmigung'des königlichen Ministeriums des Innern je für ihren Bezirk besondere Prüfungsordnungen erlassen. Jedoch ist eine Verständigung darüber erfolgt, dass diese fünf verschiedenen Prüfungsordnungen wenigstens in ihren Grundbestimmungen über- einstimmen. Mit. Genehmigung des königlichen Ministeriums des Innern ist ferner zunächst von dem Erlass von Prüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke abgesehen worden, so dass es bei dem Erlass einer allgemeinen Prüfungsordnung, die den Prüfungen in den einzelnen Handwerken zu Grunde zu legen ist,, sein Be wenden hat, Erst später wird auf Grund der mit der allgemeinen Prüfungsordnung gemachten Erfahrungen an den Erlass von be sonderen Prüfungsordnungen herangetreten werden. Die Meisterprüfung selbst zerfällt, in drei Teile: das Meistei- stüc.k, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Das Ver- fahren vor der Prüfungskommission und der Gang der Prüfung soll in einem zweiten Artikel klar gelegt werden. Für jetzt er- übrigt nur noch der Hinweis auf die Stratbestimmung für die unrechtmässige Führung des Meistortitels und die Uebeigangs- bestiminungen bei Inkrafttreten dieses letzten T eiles des Hand werkergesetzes vom 26. Juli 1897. Die Strafbestimmung enthält § 148 Ziffer 9 c der Gewerbe ordnung. Danach wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, wei un befugt den Meistertitel in Verbindung mit, der Bezeichnung eines Handwerks führt. Unbefugt, würde der Meistertitel von dem jenigen geführt, werden, welcher ihn sich beilegt, ohne dass er entweder in seinem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden hat oder hierzu durch die Uebergangsbestimmungen berechtigt, ist. Die unbefugte Führung des Meistertitels ist eine Uebertretung im Sinne des Reichs-Straf-Gesetzbuches; für ihre Aburteilung ist das Schöffengericht zuständig. Die Uebergangsbestimmung enthalt Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, welcher lautet: „wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel zu führen wenn er in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt,“ Da die Bestimmungen über den Meistertitel am 1. ük tober 1901 in Kraft treten, handelt es sich bei der Uebergangs- bestimmung auch nur um diesen Tag. Etir die Handwerker ist hierbei folgendes zu beachten: Die bisherige Befugnis zur Führung dos Titels „Innungsmeister“ verleiht, an sich noch nicht, das Recht, nach dem 1. Oktober 1901 den Titel „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks führen zu dürfen. Vielmehr muss die Voraussetzung der Uebergangsbestimmung im Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1901 erfüllt sein. Mit anderen AVorten, ohne Ablegung einer Meisterprüfung darf künftig derjenige den Titel ,, Meister in Verbindung mit einem Handwerk führen, welcher am 1. Ok tober 1901 1. ein Handwerk selbständig ausübt, 2. dieses Hand werk persönlich ausübt, 3. in diesem Gewerbe die Befugnis zm Anleitung von Lehrlingen besitzt. Diejenigen Personen, dio am 1. Oktober 1901 zwar ein Handwerk selbständig und persönlich ausüben, aber nicht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in diesem Gewerbe besitzen, müssen den Anforderungen des § 133 der Gewerbeordnung noch entsprechen, ehe sie den Meister titel führen dürfen, d. h. also auch die Meisterprüfung vorher ab- legen. Unter der persönlichen Ausübung des Handwerks ist. die Beteiligung an den Handwerksarbeiten in eigener Person und nicht, etwa bloss die kaufmännische Leitung zu verstehen. Selbst verständlich ist auch die Vollendung des 24. Lebensjahres tür die Inanspruchnahme des Rechtes der Uebergangsbestimmung not wendig. Fasst, mau die vorstehenden Ausführungen zusammen, so darf der Meistertitel in Verbindung mit einem Handwerk künftig nur von denjenigen Handwerkern geführt, werden, die entweder die Meisterprüfung bestanden und die Betugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben haben, oder am 1. Oktober 1901 die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besasseu und ein Handwerk persönlich und selbständig ausüben. Der Voll ständigkeit halber sei dabei noch darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nicht bloss nach § 129 der Gewerbeordnung, sondern auch nach der am 1. April 1901 in Kraft, getretenen Uebergangsbestimmung in Artikel 7, Abs. 2 ff, erworben sein kann. Endlich können der Meist,erprülung von dem königlichen Ministerium des Innern die von ihm angeordneten Prüfungen bei Anstalten und Einrichtungen gleichgestellt werden, sofern von diesen keine geringeren Anforderungen an die zu prüfenden Handwerker gestellt, werden, wie in den demnächst zu veröffentlichenden Meister-Prüfungsordnungen der Gewerbe kammern. Das königliche Ministerium ist bereits in die Er örterung darüber eingetreten, welche Unterrichtsanstalten und Ein riehtungen im Königreiche Sachsen hierfür in Betracht kommen. Es steht endlich zu erwarten, dass künftig die bisherige Einrichtung tiii dio Prüfung der Bauhandwerker, die Prüfungskommissionen zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Bautzen, nach dem überein stimmenden Wunsch der sächsischen Gewerbekammern und der ge prüften Baumeister erhalten bleiben oder mit unwesentlichen Aende- rungen den reichsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Meistertitel ver folgen nach den Motiven die Absicht, den Meistertitel dadurch wieder zu Ehren zu bringen, dass ihm eine grössere Bedeutung bemelegt und. die Berechtigung, ihn zu führen, an die Kifüllung bestimmter Voraussetzungen, namentlich der Ablegung der Meister- prüfung geknüpft wird. Diese Bestimmungen sollen dazu beitragen, das Standesbewusstsein der Handwerker zu kräftigen und einen soliden Geschäftsbetrieb zu fördern. Dem Interesse des Publikums wird dabei dadurch gedient, dass ein Mittel gegeben ist, diejenigen Handwerker, die ihre berufliche Ausbildung durch einen förmlichen Nachweis dargethau haben, auch äusserlich für jedermann kenntlich zu machen. ^ Mitteilungen aus den deutschen Handwerks kammern l ). Handwerkskammer von Schwaben und Neuburg. Die Handwerkskammer von Schwaben und Neuburg teilt, mit, dass die Priifungs-Ausschüsse zur Abnahme von Gehilfen- D Alle Mitteilungen und Verbandssendungen der Handwerkskammern werden an die Adresse des Verbands-Vorsitzenden, Herrn Rob. Breygang in Leipzig, Johannisplatz 24, erbeten.
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