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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schutz gegen faule Schuldner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umschau auf dem Gebiet der ausländischen Fach-Literatur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- ArtikelCentral-Verband 419
- ArtikelDas 50jährige Jubiläum der Uhrenfabrik von J. Assmann in ... 420
- ArtikelSchutz gegen faule Schuldner 420
- ArtikelUmschau auf dem Gebiet der ausländischen Fach-Literatur 421
- ArtikelSignaluhr 423
- ArtikelAus der Elektrotechnik. Versuche zum Schutz des Körpers gegen ... 424
- ArtikelAus der Astronomie. Ueber veränderliche Sterne 424
- ArtikelSprechsaal 425
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 426
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 428
- ArtikelVerschiedenes 429
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 430
- ArtikelArbeitsmarkt 430
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 19. Allgemeines Journal der Uhrmackerkunst. 421 Namen in den Zeitungen ausgeboten, —und siehe da, was alle Zwangsmittel nicht vollbrachten, das brachte dieses Mittel fertig: selbst die hartgesottensten Schuldner zahlten. Allerdings, in gewisser Weise ist dieses Mittel ein zweischneidiges Schwert, denn so mancher Schuldner wird auf die Annonce mit einer Be leidigungsklage antworten. Dass aber diese Beleidigungsklagen nicht zu weit um sich greifen und die wohlbegründeten Rechte der Gläubiger nicht allzu grosse Einbusse erleiden, dafür hat jetzt in anerkennenswerter Weise das Kammergericht in Berlin gesorgt. Ein solcher fauler Schuldner hatte sich durch eine Annonce: „Ausgeklagte Forderung gegen N. N. in B. in Höhe von 180 Mk. billig zu verkaufen“ beleidigt gefühlt, Strafantrag gestellt und vor dem Schöffen gericht auch wirklich erreicht, dass der betreffende Gläubiger zu 5 Mk. Geldstrafe verurteilt wurde. Auf die Berufung des Gläubigers hat aber das Landgericht II in Berlin diesen freigesprochen und den Freispruch wie folgt begründet: „Dem sich beleidigt fühlenden Kläger ist zuzugeben, dass eine solche Annonce in den in Berlin erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften äusserst selten und ungewöhnlich ist und den Ruf des in ihnen genannten Schuldners so bloss stellen, dass der Verdacht, es sei auf eine Ehrenkränkung dos Schuldners abgesehen, nahe liegt, ja sich dem Leser aufdrängt. Allein dieser Umstand kann nicht dahin führen, die Anwendung des § 193 (Wahr nehmung berechtigter Interessen) des Strafgesetzbuches von vorn herein und für jeden Fall zu verneinen, sondern nur zu einer eingehenden Prüfung seiner Voraussetzungen zu veranlassen. Mit nichten behauptet der Kläger, dass das Interesse des Angeklagten an der Forderung durch die Ausklagung und die Fruchtlosig keit der versuchten Zwangsvollstreckung erloschen gewesen ist. Die Forderung ist damit noch nicht untergegangen und das Interesse des Angeklagten, sie zu realisieren und zu verwerten, nach wie vor als ein berechtigtes anzuerkennen. Für seine Meinung, dass es dem Angeklagten bei Aufgabe der Bekannt machung gar nicht auf die Verwertung der Forderung durch den öffentlich ausgebotenen Verkauf angekommen sei, hat der Kläger neben der Ungewöhnlichkeit der Bekanntmachung weitere Momente nicht geltend gemacht. Für die gegenteilige Versicherung des Angeklagten spricht seine von dem Kläger unwidersprochen ge lassene Erklärung, dass es an seinem Wohnsitz üblich sei, in der von dem Kläger beanstandeten Weise Forderungen auszubieten. Dazu kommt die Behauptung des Angeklagten, er habe er fahren, dass der Kläger nicht zahlungsunfähig, sondern nur ein böswilliger Schuldner sei, und er darum gehofft, habe, dass sieh auf seine Offerte ein über die Verhältnisse und Gewohnheiten des Klägers besser unterrichteter und zum Erwerbe der Forderung geeigneter Käufer finden werde. Das erscheint um so mehr glaubhaft, als der Kläger (Schuldner) ja selbst die annoncierte Forderung vom Gläubiger für 100 Mk. aufkaufen liess. Unter solchen Umständen ist die Ueberzeugung gewonnen worden, dass der Angeklagte die inkriminierte Bekanntmachung zur Wahr nehmung berechtigten Interesses bewirkt hat,“ Das Landgerichts erkenntnis führt weiter aus, dass die Namensnennung in der Ver kaufsannonce zur Identifizierung des Schuldners gehöre und für die Reflektanten von Bedeutung war. Die Form der Bekannt machung gebe zu Bedenken keinerlei Anlass. Auch die Wahl des Blattes, woraus der Kläger besonders die Absicht der Be leidigung herleiten wollte, rechtfertigte die Annahme der Be leidigung nicht. Es sei erklärlich, dass ein Käufer für die Forderung nur dort sich finden würde, wo der Schuldner (Kläger) bekannt war. Das Kammergerieht billigte diese Rechtsgrundsätze vollkommen und verwarf daher die gegen den Freispruch ein gelegte Revision. Es wird also damit den Geschäftsleuten ein Mittel an die Hand gegeben, das bei richtiger Handhabung für diese von enormem Vorteil sein kann. Einmal wird wirklich faulen Pumpern der Kredit an ihrem Wohnsitz durch solche An noncen sicherlich völlig abgeschnitten, und dadurch bleiben viele Geschäftsleute vor Schaden bewahrt, dann haben aber die Annoncen sehr oft auch den Erfolg, dass die Forderung nun auch wirklich eingeht, — denn sich so gebrandmarkt zu sehen, ist wohl niemand angenehm. Das Mittel ist also an und für sich gut, es muss nur davor gewarnt werden, es wahllos anzuwenden, da man sich sonst leicht nicht nur eine Anklage, sondern auch eine Verurteilung wegen Beleidigung zuziehen kann. Jeder Fall ist einzeln zu prüfen, und empfiehlt sich, dieses Mittel nur gegen notorisch faule Schuldner anzuwonden, nicht etwa gegen rechtliche Leute, die aus irgend einer Ursache in Zahlungs schwierigkeiten geraten sind. Vor allem ist aber die Annonce in der Form stets massvoll und sachlich zu halten, alles Persön liche muss herausbleiben, nur Thatsüchliches, wie in der oben angeführten Annonce, ist zu erwähnen. (Konfektionär.) —»•3SS'« Umschau auf dem Gebiete der ausländischen Faeh-Litteratur. Von E. Gohlke-Berlin. Graphische und technische Darstellung eines Uhrenkalibers; von W. Favre Bulle in Genf. Hierzu die Abbildungen Fig. Ibis III iu Nr. 14. (Fortsetzung aus Nr. 16.) iir die Punktierung, die zur Feststellung der Eingriffe bestimmt ist, bringen wir zunächst den Mittelpunkt des Federhauses mit dem Aufzugskronrad in Ver bindung. Vom Mittelpunkt ;/' (Fig. I in Nr. 14) ziehen wir zwei Kreise, wovon der eine den vollen Durchmesser des Federhauses, der andere den vollen Durchmesser der Federhaustrommel bezeichnet, Nach der von uns angenommenen Reihenfolge müssen wir nun die Lage des Kleinbodonrades feststellen. Fügen wir dem vollen Halbmesser des Feder hauses von 5,44 den angenommenen Halbmesser der Welle des Klein bodenrades von 0,30 und den Zwischenraum zwischen dieser Welle und dem Federhause von . 0,35 hinzu, so erhalten wir 6,09 mm Wir runden diesen Wert auf 6,1 ab. Mit einer Zirkelöffnung von 6,1 ziehen wir nun vom Mittelpunkt des Federbausos den Bogen h. Auf diesem Bogen, der gestattet, das Federhaus so nahe wie möglich an das Kleinbodenrad heranzubringen, punktieren wir dann die Stellung des Kleinbodenrades. Um diese Stellung endgültig festzusetzen, müssen wir dieselbe in Beziehung zu dem Grossbodenrad bringen, da dasselbe mit dem Kleinbodenradtrieb im Eingriffe steht. Dem von uns angenommenen Grundsatz entsprechend, „den Durchmesser der Räder so gross als möglich zu gestalten“, suchen wir zunächst, welchen Halbmesser wir zwischen dem Mittel punkt«/' des Federhauses und dem Mittelpunkt 0 des Grossboden rades einzeichnen können. Diese Entfernung ist bekannt, sie beträgt 5.9 und setzt sich folgendermassen zusammen: 1. Aus dem Halbmesser des Zapfens von der Federwelle b (Fig. III in Nr. 14); 2. aus dem Material zwischen dem Zapfenloch und der Aus drehung für das Grossbodenrad im Federhauskloben; 3. aus dem Raum zwischen dem Grossbodenrad und seiner Ausdrehung; und 4. aus dem vollen Halbmesser des Grossbodenrades. Um die numerischen Werte dieser vier Posten zu bestimmen, müssen wir bei der Schraube G' des Sperrrades (Fig. I und III) beginnen. Wir sind durch den Durchmesser dieser Schraube ein geschränkt; denn, nehmen wir einen zu grossen Durchmesser an, so kommen wir zu dem Resultat, dass der Teil des Federhaus zapfens d, um welchen sich das Federhaus dreht, zu gross wird, wodurch der Federhausansatz c einen so grossen Durchmesser erhält, dass er nicht mehr mit Sicherheit in den Federkern e eingelagert werden kann. Die Wirkung, welche diese Schraube auszuüben hat, ist eine nur geringe, sie erfordert daher keinen zu grossen Durchmesser;
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