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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 22 (15. November 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Beisetzung des Kollegen Lauxmann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Sprechstunde des Anwalts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 13
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 37
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 61
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 85
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 109
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 133
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 159
- AusgabeAusgabe 171
- AusgabeAusgabe 183
- AusgabeAusgabe 195
- AusgabeAusgabe 207
- AusgabeAusgabe 419
- AusgabeAusgabe 231
- AusgabeAusgabe 243
- AusgabeAusgabe 255
- ArtikelCentral-Verband 255
- ArtikelDie Beisetzung des Kollegen Lauxmann 256
- ArtikelAus der Sprechstunde des Anwalts 257
- ArtikelAnkerhemmung für Unruh- Uhren 258
- ArtikelTaschenweckeruhr von Verdan & Renfer in Lyss (Schweiz) 259
- ArtikelNeuheiten 260
- ArtikelSprechsaal 261
- ArtikelVortrag über Magnetismus 261
- ArtikelUhrmacherschule zu Furtwangen 262
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 263
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 265
- ArtikelVerschiedenes 265
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 266
- AusgabeAusgabe 267
- AusgabeAusgabe 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 257 Redaktion hatten schöne Blumenspenden eingesehickt, bezw. niederlegen lassen. Reichlich waren die Blumenspenden eingetroffen und legten beredtes Zeugnis ab, wie sehr der Verstorbene von allen Seiten geehrt war. Reiches Wissen, freudige Schaffenslust und treues Ausharren zu einer begonnenen Sache sind mit dem wackeren Manne in die Gruft gesenkt worden. Leicht sei ihm die Erde! — Aus (1er Sprechstunde des Anwalts 1 ). m allgemeinen ist das Publikum — durchaus zu Un recht — auch heute noch vielfach von einem starken Misstrauen gegen den Anwaltsstand beseelt, und zwar um so mehr, je mehr in der gesellschaftlichen Stufen leiter hinabgestiegen wird. Der Grund liegt haupt sächlich in folgendem: Wer einen Prozess führt, ist gewöhnlich von seinem Rechte fest überzeugt. Verliert, er ihn dennoch, so kann das, wie er meint, an dem Richter nicht leicht liegen, denn dieser hat kein Interesse, ein falsches Urteil zu sprechen. Der Gegner selbst hat auch keine Schuld, sofern er nicht persönlich bei Gericht ver handelt hat. Somit bleibt das Odium auf dem gegnerischen An walt sitzen. Dieser hat — so meint der andere — durch seine Redegewandtheit seiner Partei zum Siege verholten, obwohl sie Unrecht hatte. Er hat also aus Schwarz Weiss gemacht. Wie wäre es sonst möglich, bei einer so klaren Sache zu unterliegen! Es ist ja bekanntlich ausserordentlich schwer, irgend einen Menschen von seinem Unrecht zu überzeugen. Die einzige Lehre, welche der verlierende Teil aus seinem Prozesse zieht, ist die: „Nächtesmal nimmst, du den anderen Anwalt.“ Ist aber eine Partei ausnahmsweise einmal vernünftig genug, einzusehen, dass der Prozess mit Recht verloren wurde, so wendet, sich ihr Miss trauen gegen den eigenen Anwalt, Sie sagt sich: „Das hätte er mir doch vorher sagen müssen, dass der Prozess nicht, zu ge winnen war.“ Sie denkt nicht, daran, dass der Ausgang eines Rechtsstreites von unendlich vielen, vorher unberechenbaren Faktoren abhiiugt. Gehören derartige Klienten zu den Geschäfts leuten, welche viele Prozesse führen, so wird man finden, dass sie alle paar Monate einen anderen Anwalt haben, weil sie jeden nur so lange behalten, bis einmal ein Prozess von ihnen verloren wird. Dem Verfasser ist es passiert, dass ihn ein Klient., der einen Prozess in erster Instanz gewann, aber in zweiter verlor — es handelte sich um eine streitige Rechtsfrage — seitdem mit grossem Hasse verfolgte. Es war unmöglich, ihm begreiflich zu machen, dass die Richter verschiedene Rechtsansichten haben könnten. „Was Recht ist,, muss Recht bleiben“, gegen diesen Satz Hess er kein Argument aufkommen. Stets, wenn er mir begegnet-, schleudert er mir einen wütenden Blick zu und bekommt einen fingierten Hustenanfall. Bestärkt wird ein unterlegener Klient in seinem Misstrauen noch durch Freunde und Nachbarn, denen er natürlich den Rechtsstreit einseitig darstellt., und dann sämtlich erklären: „Ich verstehe nicht, wie Sie verlieren konnten! Welchen Anwalt, hatten Sie denn?“ Jener nennt den Namen, und dann heisst es; „Ja, wie kommen Sie auch an den Anwalt, Sie hätten N. N. nehmen sollen. Der hat für mich mal jemanden verklagt: in 14 Tagen hatte ich mein Geld!“ Ausserordentlich übel nehmen es manche Klienten, wenn sich ihr Anwalt freundlich mit dem gegnerischen Vertreter unterhält, Den Satz: „mein Freund ist nicht meines Gegners Freund“ glauben sie auch auf das Verhältnis der Anwälte untereinander anwenden zu müssen. Wenn das richtig wäre, so müssten die Anwälte zu einander stehen, wie die Bewohner der Insel Korsika, bei denen das Gesetz der Blutrache gilt, ja, noch schlimmer, denn hier be kämpfen sich nur einzelne Familien, während die Glieder derselben 1) Unter diesem Titel hat Severserenus ein kleines, interessantes Werk über kriminelle Studien herausgegeben; dasselbe ist im Verlage von M. & H. Sehaper, Hannover, erschienen. Zusammenhalten, unter den Anwälten hingegen findet ein be ständiges Wechseln der Kämpfer statt. Jeder ist. des anderen Gegner. Sie würden sich alle untereinander hassen, und dieser Hass würde mit zunehmendem Dienstalter infolge der Häufung der Prozesse bis ins Unendliche wachsen, so dass schliesslich Mord und Todschlag zu befürchten wäre, sobald zwei Anwälte einander träfen. Der einfache Mann kann sich nicht, vorstellen, dass es möglich ist, rein sachlich zu kämpfen. Ihm ist. jeder Sachstreit immer zugleich ein solcher gegen die Person. Es kommt, daher auch durchaus nicht selten vor, dass, wenn die beiden in einem Prozesse thätigen Anwälte sich in Gegenwart der Parteien leise unterhalten oder gar zusammen über irgend etwas lachen, jede Partei meint, ihr Vertreter halte es mit der Gegenseite, sei am Ende gar bestochen. Da sie immerhin nicht, wagt, diese Vermutung offen auszusprechen, so entzieht, sie ihm bald darauf mit irgend einer Ausrede die Vertretung. Am misstrauischsten sind die Landbewohner. Zuweilen kommt, es vor, dass sie gleich bei Üebertragung der Vertretung sich ausbedingen: „Se dürfen sek aber nich stäken (bestechen) laten!“ Ein Klient, erklärte mir: „Jetzt, ist, es mir verständlich, warum Rechtsanwalt B. mir vor einigen Wochen riet, meinen Prozess fallen zu lassen, da ich doch verlieren würde. Der ist, ja mit dem Gegenanwalt, eng befreundet! Heute morgen habe ich beide zusammen zur Jagd gehen sehen!“ Sehr übel nehmen es manche Parteien, wenn man ihnen zum Vergleiche rät. Das kommt ihnen sehr verdächtig vor. „Wenn Sie meine Sache nicht, weiter vertreten wollen, so geben Sie mir nur die Akten! Ich finde schon einen anderen Anwalt“, erklärte mir ein Klient, als ich ihm in seinem Interesse dringend zu einem Vergleiche riet, Es bedarf wohl kaum der ausdrücklichen Behauptung, dürfte vielmehr aus der Strafstatistik sich zur Genüge ergeben und jedem Besonnenen bekannt, sein, dass kaum in irgend einem Lande der Erde Anwälte, was die Treue zu ihren Parteien anlangt, so hoch stehen, wie die deutschen. Wenn in verschiedenen Instanzen in einer Sache abweichende Entscheidungen gefallt werden, so kann das daher rtihron, dass in zweiter Instanz neue Beweismittel vorgeführt, werden, welche die Ansicht, des Gerichts über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Parteibehauptung ändern. Aber auch ohne dies kann in den höheren Instanzen das frühere Urteil aus reinen Rechtsgründen umgestossen werden. Die tiefere Ursache hierfür liegt in der Mangelhaftigkeit der Sprache, da niemals ein Ausdruck so präzis sein kann, dass er jeden Zweifel darüber ausschlösse, was alles durch ihn umfasst wird. Um dem Laien hiervon einen Begriff zu geben, sollen hier zwei Beispiele aus der Strafrechtspflege angeführt werden: § 242 des Reichsstrafgesetzbuches lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt., dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängnis bestraft,“ Geldstrafe ist also ausgeschlossen. § 370, Nr. 5 da gegen bestimmt: „Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer Nahrungs- oder Genussmittel von unbedeutendem Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche ent wendet,“ Hier ist also Geldstrafe zulässig. Was heisst. nun „Nahrungs- oder Genussmittel?“ Hat jemand eine Wurst gestohlen, um sie sofort zu verzehren, so fällt das sicher unter § 370. Wie ist es aber mit einer Zigarre? Ein Nahrungsmittel ist sie nicht, aber doch wohl ein Genussmittel. Wie mit einer Blume, einem Stück Seife, einer Flasche Parfüm, einigen Stücken Kohle? Was bedeutet geringe Mengen, unbedeutender Wert? Darüber können die Ansichten sehr verschieden sein. In solchen Fällen kann es zutreffen, was oft scherzweise gesagt wird, dass zehn Juristen zwölf verschiedene Meinungen haben. Das zweite Beispiel betrifft, die Frage: Was ist Diebstahl, was Unterschlagung? Letztere kann mit Geldstrafe ge sühnt werden, erstere nicht, Unter Diebstabl versteht man, kurz gesagt: die böswillige Wegnahme, unter Unterschlagung das böswillige Behalten einer fremden Sache, die man zufällig (etwa weil man sie gefunden hatte oder weil sie geliehen war) schon im Besitz hatte. Der Diebstahl wird schlimmer bestraft als die Unterschlagung, weil zu der Wegnahme ein stärkerer ver-
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