Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Oesterreich-Ungarn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- ArtikelCentral-Verband 85
- ArtikelZeitgemässes 86
- ArtikelEin Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte 87
- ArtikelDie großen Uhrenfabriken in der Schweiz 88
- ArtikelOeffentliche Uhren in Berlin 91
- ArtikelReparatur-Werkstatt der Uhrmacher-Innung des Regierungsbezirks ... 92
- ArtikelAus Oesterreich-Ungarn 92
- ArtikelSprechsaal 93
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 93
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 93 nicht, welche durch die in den Handelsverträgen vorgesehene Gewerbo-Legitimationskarte bereits legitimiert sind. (Oester- reichisches Eeichsgesetzblatt vom 15. März 1902). Sprechsaal. Zur Innungsfrage, n einem Bericht des verehrten Uhrmacher-Vereins Liegnitz über stattgehabte Lehrlingsprüfung u. s. w. ist die Ansicht vertreten, in einem freien Vereine sei die Prüfung eher einfacher als in einer Innung. Ueberhaupt ist der Bericht dazu anget.han, zu Miss deutungen Veranlassung zu geben, so dass es gewiesen erscheint, darauf näher einzugehen. Es liegt mir vollständig fern, dem Verein Liegnitz Vor haltungen zu machen; um aber Irrlümern vorzubeugen, halte ich es für angebracht, den Unterschied zwischen freien Vereinen und Innungen in kurzen Worten näher zu beleuchten. Das Ziel der freien Vereine wie der Innungen ist ein gleiches, nur die Wege, dahin zu gelangen, sind verschiedene. In dem Berichte heisst es: Die freien Vereino können thun und machen, was sie wollen, während Innungen unter steter Kontrolle der Behörden ständen, ln gewissen Beziehungen ist gerade das Gegenteil der Fall. Ein Verein hat seine Statuten der Polizei zur Genehmigung einzu reichen, er muss derselben seine Versammlungstage anzeigen und muss sich gefallen lassen, wenn solche polizeilich überwacht werden. Es werden wohl viele erwidern, dass sie der Polizei ihre Versammlungstage nie angezeigt haben und sei ihnen noch nie eine Aufforderung dazu zugegangen, indes ändert dies nichts an den Bestimmungen der Vereinsgesetze, und wenn die betreffende Polizeibehörde bisher an manchen Plätzen dies mit Stillschweigen überging, so darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass kein Gesetz darüber besteht. Als die Magdeburger Innung noch Verein war, mussten die Versammlungen immer der Polizei angezeigt werden, und als solche Anzeige nach der Umwandlung in eine Innung aus Un kenntnis wieder eingesandt wurde, kam dieselbe mit der Be merkung zurück, dass Innungen dieser Meldepflicht nicht unter ständen. Dass aber bei Vereinen die Unterlassung der Anzeige einer Versammlung viel Unannehmlichkeiten hervorrufen kann, möchte ich durch folgenden Kall beweisen. Es besteht hier ein grösserer Handwerker-Meisterverein, in dem nur wissenschaftliche und gewerbliche Fragen erörtert werden. Politik ist streng aus geschlossen. Hier werden die Versammlungstage für das ganze Jahr im voraus bestimmt und der Polizei angemeldet. An einem solchen Versammlungsabend wurden Streikangelegenheiten be handelt und dabei das Vorgehen gewisser Arbeitnehmer einer scharfen Kritik unterzogen. Hiervon erhielt die „Volksstimme“, eine sozialdemokratische Zeitung, Kenntnis, die darüber eine Ab handlung brachte. Die Folge war polizeiliche Vernehmung des Vorstandes, der nachzuweisen hatte, dass die Versammlung der Polizei angozeigt war, und Vorlegung des Protokolls der Ver sammlung. Damit war, weil die Versammlung angemeldet war, die Sache für den Verein vorbei; wäre es nicht geschehen, so hätten weitere Folgen daraus entstehen können. Eine Innung hat mit der Polizei nichts zu thun, ihre Vor gesetzte Behörde ist der Magistrat und die Handwerkskammer, und halte ich es für vorteilhafter, eine Civil- als eine Polizei behörde über sich zu haben. Ein freier Verein ist den Behörden ein zu lockerer Zu sammenhalt, der bei jedem kleinen Zwiespalt auseinandergeht, deshalb lassen sie sich auf Abmachungen mit denselben gar nicht ein. Wie muss der Vorstand eines freien Vereins bemüht sein, es jedem Mitgliede recht zu machen, sonst ist die Existenz des Vereins gefährdet. In einer Innung ist ein anderer, ein festerer Zusammenhalt, man hat Gelegenheit, die Kollegen, die gewöhnt sind, aus der Eeihe zu tanzen, zur Ordnung zu erziehen. Was gut geleitete Innungen leisten können, davon haben wir viele Beweise, und empfehle ich einem jeden, sich ein Buch zu be schaffen, das unter dem Titel „Drei Jahre Zwangs-Innnung“ in schlichten Worten und mit überzeugender Klarheit von den Thaten und Erfolgen der Münchener Innung zu erzählen weiss. Es wird weit über die Kreise der Barbiere und Friseure hinaus Auf sehen erregen und auch auf diejenigen, die sich den Zwangs- Innungen gegenüber bisher ablehnend verhalten haben, seinen Eindruck nicht verfehlen. Das Buch verdient es wahrlich, von jedem Handwerker und Handwerkerfreund gelesen zu werden. Um auf den Bericht wieder zurückzukommen, in dem be hauptet wird, die Prüfung der Lehrlinge sei in einem Verein eher einfacher als in einer Innung, erwidere ich, dass diese Be hauptung eine Verdrehung der Thatsaeheu ist. Ein freier Verein erhält als solcher das Prüfungsrecht von der Handwerkskammer nicht zuerkannt, sondern es wird, wenn keine Innung für den Handwerkszweig vorhanden ist, ein kammerseitiger Prüfungs ausschuss ernannt, der mit einem freien Verein nur die Verbindung hat, dass in denselben solche Leute berufen werden, die zufällig oder auf Nachfrage Mitglieder des Vereins sind. Dieser Prüfungsausschuss untersteht aber direkt der Kammer und hat sich den Anordnungen derselben zu fügen. Die Lehrlings rolle wird von der Handwerkskammer geführt und die Prüfungen von derselben überwacht und zu festgesetzten Zeiten Berichte ein gefordert. Die sich ergebenden Kosten müssen an die Kasse der Handwerkskammer abgoführt werden. Eine Innung arbeitet hierin vollständig selbständig, sie führt die Lehrlingsrolle, ernennt den Prüfungsausschuss, und alle sich ergebenden Einnahmen tiiessen in die Innungskasse. Erfreut sich die Innung eines guten Kufes und entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen, so kann derselben auch das Prüfungsrecht über die ausserhalb der Innung stehen den Lehrlinge zuerkannt werden. So ist es mit der Magde burger Innung, der das Prüfungsrecht über alle Lehrlinge des Eegierungsbozirks Magdeburg zuerkannt ist. Die Innungen stehen durchaus nicht unter dauernder Kontrolle der Behörden und wird ihnen nichts befohlen. Die Innungen verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig, und spricht keine Behörde ein. In meiner langjährigen Praxis als Vor sitzender der Innung und Vorstandsmitglied der Magdeburger Handwerkskammer ist mir kein einziger solcher Fall bekannt. Was nun das vermeintliche Eecht der Innungen, „bei ver schiedenen Gelegenheiten die eigenen Mitglieder mit Geldstrafen belegen zu können“, betrifft, so trifft, dies bei den Innungen, die dies nicht in ihre Statuten aufgenommen haben, nicht zu, wohl aber haben viele freie Vereine dies in ihre Statuten aufgenommen und machen davon den weitgehendsten Gebrauch. Es ist dies durchaus kein stehendes Eecht der Innungen, sondern Sache der Mitglieder. Die sehrankenlose Gewerbefreiheit hat den Handwerker stand dem Abgrunde nahe geführt. Zu dieser Erkenntnis ist wohl ein jeder gekommen. Die schrankenlose Gewerbefreiheit ist zu vergleichen mit einem Baum, den man wachsen lässt, wie es die Natur zulässt, er wird in diesem Wachstum nie Früchte bringen; werden aber die unnützen Auswüchse beseitigt, so bleiben die Früchte nicht aus. Ich rufe am Schluss allen Kollegen zu, sich fest zusammen- zuschliessen und sich das Gute, was uns das neue Organisations gesetz bietet, zu nutze zu machen, und dies kann man nur thun, wenn man Innungen bildet und dadurch den Handwerkskammern die Arbeit leicht macht. Der Erfolg wird die Arbeit krönen! E. Meyer. —K>So*- Mitteilungen aus den deutschen Handwerks kammern ’). Handwerkskammer zu Liegnitz. Bekanntmachung über das Lehrlingswesen. Ostern ist vorübergegangen, wo die aus der Schule ent lassenen Knaben in einen neuen Zeitabschnitt ihres Lebens ein- treten und das eine oder das andere Handwerk ergreifen. Be- 1) Alle Mitteilungen und Verbandssendungen der Handwerkskammern werden an die Adresse des Verbands-Vorsitzenden, Herrn Kob. Freygang in Leipzig, Johannisplatz 24, erbeten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder