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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- ArtikelCentral-Verband 85
- ArtikelZeitgemässes 86
- ArtikelEin Jahr auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte 87
- ArtikelDie großen Uhrenfabriken in der Schweiz 88
- ArtikelOeffentliche Uhren in Berlin 91
- ArtikelReparatur-Werkstatt der Uhrmacher-Innung des Regierungsbezirks ... 92
- ArtikelAus Oesterreich-Ungarn 92
- ArtikelSprechsaal 93
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 93
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 94
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 94
- ArtikelVerschiedenes 95
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 96
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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94 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. kanntlich hat das neue Handwerkergesetz und die inzwischen von dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe genehmigten Lehrlingsvorschriften der Handwerkskammer wesentlich neue Be stimmungen gebracht, die für die Annahme von Lehrlingen grundlegend und daher gerade jetzt um so beachtenswerter sind. Wer ist zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen befugt? Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht nur denjenigen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, zu. Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen insbesondere nur denjenigen, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und entweder 1. in dem betreffenden Handwerk a) die von der zuständigen Handwerkskammer für dasselbe vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt haben, b) oder — solange eine solche Vorschrift nicht erlassen ist — mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurücklegt haben, sowie die Gesellenprüfung vor dem zuständigen Prüfungs-Aus schüsse bestanden haben. Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem betreffenden Handwerk angehörenden Grossbetriebe erfolgen oder durch den Besuch einer Lehrwerkstätte oder einer sonstigen für das betreffende Handwerk bestimmten Unterrichtsanstalt (§ 129 der Gewerbeordnung) ersetzt werden; oder 2. fünf Jahre hindurch a) persönlich das betreffende Handwerk selbständig aus geübt haben, oder b) als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig ge wesen sind; oder Für die betreffenden Handwerker, welche am 1. April 1901, dem Tage des Inkrafttretens der neuen Lehrlingsbestimmungen, wenigstens 17 Jahre alt waren, lässt der Gesetzgeber im Abs. 2 des Artikels VII der Handwerkernovelle Uebergangsbestimmungen zu, indem or diesen Handwerkern bei dem zurückgelegten 24. Lebensjahre die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen zu gesteht, auch wenn sie bis 1. April 1901 nur eine zweijährige Lehrzeit absolviert haben, die allerdings ordnungsmässig beendet sein muss, d. h. die Lehre muss vor Antritt derselben auf zwei Jahre durch Vertrag zwischen Lehrherrn, Lehrling und dessen gesetzlichen Vertreter vereinbart und thalsächlich zurückgelegt sein, worüber ein Lehrzeugnis des Lehrmeisters beigebracht werden muss. Wer darf als Handwerkslehrling angenommen werden? Als Lehrlinge dürfen nur solche Personen angenommen werden, welche die erforderlichen Schulkenntnisse besitzen und nicht an Krankheiten oder körperlichen Gebrechen leiden, die sie zur Erlernung des betreffenden Handwerkes untüchtig machen. Darüber, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Lehrlings vorliegen, entscheidet der Vorstand der Handwerks kammer. Der Lehrherr ist verpflichtet, auf Anordnung des Vor standes der Handwerkskammer den Lehrvertrag aufzulösen. Der Lehrvertrag. Die Annahme eines Lehrlings darf nur durch Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages nach dem von der Handwerks kammer vorgeschriebenen Muster (falls nicht in den hiesigen Druckereien vorrätig, bei der Buchdruckerei Oskar Heinze oder J. G. Pohley-Liegnitz, erhältlich) erfolgen. Der Lehrvertrag ist in drei Exemplaren auszufertigen und vom Lehrherrn. dem Vater (gesetzlichen Stellvertreter) und dem Lehrling zu unterschreiben. Bei vaterlosen Lehrlingen, denen das Gericht einen Vormund bestellt hat. muss dieser den abgeschlossenen Lehrvertrag dem Vormundschaftsriehter zur Genehmigung vor legen. Ein Exemplar des Vertrages erhält der Lehrherr. das zweite der Vater (gesetzliche Stellvertreter), das dritte Exemplar hat der Lehrherr binnen 14 Tagen nach Abschluss des Lehrvertrages portofrei bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Mk. der fin den \\ ohnort und das Gewerbe zuständigen Innung, und wo eine solche nicht besteht, dem für den Kreis bestehenden Bezirks- Prüfungsausschuss der Handwerkskammer einzusenden. Als solche sind gebildet: a) für die Kreise Freystadt, Glogau, Grünberg. Sagau, Sprottau der „Vereinigte Prüfungsausschuss zu Glogau“. Vorsitzender: Maurer- und Zimmermeister Otto Schrinner in Glogau; b) für die Kreise Görlitz, Hoyerswerda, Lauban, Rothen burg O.-L. der „Vereinigte Prüfungsausschuss zu Görlitz“. Vorsitzender: Stellmachermeister Theodor Fiedler in Görlitz, Hohestrasse 4; c) für die Kreise Bolkenhain. Hirschberg i. Schl., Landes hut i. Schl, Löwenberg i. Schl.. Schönau a. d. K. der „Vereinigte Prüfungsausschuss zu Hirschberg i. Schl.“. Vorsitzender: Maurer- und Zimmermeister F. H. Beer in Hirschberg i Schl.; d) für die Kreise Bunzlau, Goldberg-Haynau, Jauer, Liegnitz. Lüben i. Schl, der „Vereinigte Prüfungsausschuss zu Lieg nitz“, Vorsitzender: Schieferdeckermeistor Paul Haehndel in Liegnitz. Der Innung oder dem Bezirks-Prüfungsausschuss, woselbst, die Anmeldung des Lehrlings erfolgt ist, muss auch bei Ablauf des Lehrvertrages, sowie bei vorzeitiger Lösung des Lehrverhält- nisses unter Angabe der Gründe Anzeige gemacht werden. Falls Lehrherron die Anmeldungen ihrer Lehrlinge bis jetzt versäumt haben, auch von solchen, die schon längere Zeit in der Lehre sind, so müssen diese umgehend angomeldet werden, da die Behörden und die Handwerkskammer in nächster Zeit eine diesbezügliche Revision vornehmen lassen werden. Dauer der Lehrzeit, Die Lehrzeit der Maurer- und Zimmererlehrlinge ist seitens der Handwerkskammer für den ganzen Regierungsbezirk Liegnitz auf 3 V-2 Jahre = 4 Bausommer festgesetzt, während in allen übrigen Handwerken die Lehrzeit gesetzlich nicht unter 3 Jahren betragen, aber auch nicht 4 Jahre übersteigen darf. Probezeit. Das Lehrvcrhültnis kann, wenn eine längere Frist nicht ver einbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Ver einbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis nur unter besonderen Umständen aufgelöst werden, welche wir dem nächst zum Gegenstand eines besonderen Artikels machen wollen. *3®-« Deutsch© Ulirniaclierschule. Prüfung und Ausstellung der Schülerarbeiten. Die Prüfung, verbunden mit einer Ausstellung von Schüler arbeiten und Zeichnungen, findet. Freitag, den 25. April, statt, wozu Freunde und Gönner der Schule hiermit höflichst ein geladen werden. Glashütte (Sachsen), im März 1902. Der Aufsichtsrat der Deutschen Uhrmacherschule. Rieh. Lange. Vorsitzender. -»-c-i-«- • Innungs- und Yereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet fiir Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen'). Verein Berlin. Ueberreiehung des Elirendiploms an Alb. Baumgarten. Am Sonntag, den 6. April, fand in feierlicher Weise die Ueberreichung des Ehrendiploms an den, in der Generalversammlung vom 21. Januar ein stimmig zum Ehreumitgliede gewählten Koll. Albert Baumgarten in seiner 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnaehrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Central-Verbandes,
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