Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (8. August 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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- Titel
- Anzeigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelUhrenhandel und Preistreibereiverordnung 335
- ArtikelVom guten Ton in allen Lebenslagen 336
- ArtikelSprechsaal 337
- ArtikelAus der Werkstatt 339
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 340
- ArtikelVersammlungskalender 341
- ArtikelLohnbewegungen 341
- ArtikelVerschiedenes 341
- ArtikelVom Büchertisch 342
- ArtikelPatentschau 342
- ArtikelAnzeigen XI
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 343
- ArtikelAnzeigen XIII
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 26 DIE UHRMACHERKUNST 347 sichert war, ist weiterhin erwiesen, daß die Gesellschaft selber eine Weiterversicherung wegen der zu großen Gefahrtragung abgelehnt hat. Erhellt hieraus, daß der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um sowohl einem Diebstahl als durch dem hieraus erwachsenden Schaden vorzubeugen, so kann von einem Verschulden des Beklagten nicht die Rede sein. Die Klage war daher mit Kostenfolge aus § 91 ZPO. abzuweisen. * II. Urteil des Landgerichts 1 in Berlin, 31. Zivil kammer, vom 27. Febr. 1922. Aktenzeichen 72. o. 338. 20. Tatbestand. Der Kläger gab eine von ihm bei der Beklagten vor Weihnachten 1918 gekaufte goldene Zugbanduhr Anfang August 1919 der Beklagten zur Reparatur und hat diese nicht zurück erhalten. Er verlangt mit vorliegender Klage die Herausgabe der Uhr, eventuell Wertersatz, den er mit 4000 Mk. berechnet, und hat dem entsprechend beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn die zur Reparatur übergebene goldene Zugbanduhr zurück zugeben oder an ihn 4000 Mk. nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen, sowie das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte hat um Abweisung der Kläge gebeten. Sie macht geltend, daß ihr die Uhr in der Nacht vom 31. August zum 1. Sep tember 1919 bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sei. Dieser Diebstahl sei in ihren Räumen vollführt worden, obwohl alle denkbaren Sicherungen sowohl technischer Art als auch im Wege der Bewachung getroffen worden seien. Sie habe sich auch bemüht, eine Einbruchversicherung zu erlangen, doch seien diese Be mühungen erfolglos geblieben. Der Kläger hat dies bestritten und vorgetragen, daß die Be klagte sich zur Zeit des Einbruchs im Verzüge befunden, auf den Einbruch also keinesfalls berufen könne. Zur Begründung dieser Ansicht hat er angeführt, daß die Uhr nach der bei Hingabe zur Reparatur getroffenen Abrede in zwei Wochen habe fertig sein sollen. Als er nach Ablauf der Frist bei der Beklagten wieder vor gesprochen habe, sei die Uhr noch nicht repariert gewesen und von ihm aus diesem Grunde bei der Beklagten gelassen worden. Als er dann die Uhr zum zweitenmal habe abholen wollen, sei ihm seitens der Beklagten erklärt worden, daß die Uhr gestohlen worden sei. Er hat endlich noch darauf hingewiesen, daß der Portier des Hauses, in welchem sich das Geschäft befinde, zur Zeit des Einbruchs ab wesend gewesen sei. Beweis: Zeugnis des Portiers N. N. Im übrigen sei das Haus ein großes Geschäftshaus, welches eine besondere Be wachung erfordere. Die Beklagte ist den Anführungen des Klägers entgegengetreten. Es sind Auskünfte der Handelskammer eingeholt worden. Entscheidungsgründe. Die Klage, welche sich auf Rück gabe einer zur Reparatur gegebenen Uhr und eventuell auf Schaden ersatz richtet, ist nach Maßgabe der Vorschriften über den Werk vertrag (§§ 631 ff. BGB.) schlüssig erhoben. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr die Uhr durch Ein bruchdiebstahl abhanden gekommen sei. Dieser Einwand ist erheb lich. Nach § 644 BGB. trägt zwar der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes schlechthin, aber nur in dem Sinne, daß er durch den früheren Untergang seinen Anspruch auf die Gegen leistung verliert, nicht aber unter dem Gesichtspunkt, daß er nun auch ohne weiteres dem Besteller auf Schadenersatz haftet Diese Haftung läßt sich vielmehr nur unter den allgemeinen Grundsätzen der §§ 27Öff. BGB. rechtfertigen, setzt also ein Verschulden oder ein besonderes Garantieversprechen voraus. (Recht der Schuldverhält nisse §644, Anm. 3, BGB., §644, Anm. II, 4, und 4a RG., Kom. z. BGB. §644, Anm. 2, BGB., §644, Anm. I, Ia und Ib.) Hiernach findet auch auf den Werkvertrag der § 282 BGB. Anwendung, der im Falle des Streits, ob die Unmöglichkeit der Leistung von dem Leistungspflichtigen verschuldet ist, die Beweislast umkehrt und dem Schuldner den Entlastungsbeweis auflegt. (BGB. § 644, Anm. III, 2, BGB. § 644, Anm. II, 7). Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nun erbracht. Zu nächst steht nach der Aussage des Zeugen .... fest, daß die streitige Uhr bei einem Ende August oder Anfang September 1919 in den Räumen der Beklagten verübten Einbruch gestohlen worden ist. Dieser Umstand allein würde allerdings noch nicht genügen, die Verantwortlichkeit der Beklagten aufzuheben, vielmehr mußte sie weiter dartun, daß sie alle Mittel angewandt hatte, um einen Ein bruch zu verhüten. Auch diesen Beweis hat sie geführt. Die tech nischen Maßnahmen, welche gegen den Einbruch getroffen waren, waren außerordentlich zweckmäßig, wie die Zeugen .... und • • •• bekundet haben und sind Fachspezialisten, denn sie bearbeiten seit langen Jahren bei der Berliner Kriminalpolizei das Dezernat für Einbrucbdiebstahl. Der Sachverständige .... hat das Gutachten im gleichen Sinne abgegeben. Nach seiner Angabe gingen die Vorsichtsmaßregeln der Beklagten über das erforderlicbe Mindestmaß hinaus. Eine Versicherungspflicht besteht für Uhren und Goldwaren - Geschäfte hinsichtlich der zur Reparatur gegebenen Sachen nicht, denn die Handelskammer hat die Auskunft erteilt, daß eine solche Versicherung nicht handelsüblich sei. Auf eine Beweisaufnahme darüber, ob die Beklagte sich vergeblich um eine Versicherung bemüht habe, kam es daher nicht an. Die Aus führungen des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung, die Beklagte habe jedenfalls die Pflicht gehabt, bei Abschluß des Werk vertrages ihn darauf aufmerksam zu machen, daß sie nicht versichert sei, gehen fehl. Zu einer derartigen Mitteilung wäre die Beklagte nur verbunden gewesen, wenn ihr an sich eine Versicherungspflicht obgelegen hätte, was nach der Auskunft der Handelskammer nicht der Fall war. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf Umstände, die handelsüblich sind, besteht nicht, sondern im Gegenteil nur auf Handlungen eines Kaufmanns, welche im Gegensatz zur Verkehrs- üblichkeit stehen. Ebensowenig ist für Gold waren- und Juwelier geschäfte gegenüber den Kunden, die Werkstücke zur Reparatur geben, eine Verpflichtung vorhanden, zum Schutz gegen Einbruch außer technischen Sicherheitsmaßnahmen Wächter zu unterhalten. Die Handelskammer hat die Auskunft gegeben, es sei nicht üblich, daß die Inhaber solcher Geschäfte im Interesse desjenigen, welcher Schmuckgegenstände ihnen zur Reparatur oder sonst zur Auf bewahrung übergibt, außer technischen Schutzmitteln noch Wächter anstellt, und dies selbst dann nicht, wenn das Geschäft gegen Dieb stahl nicht versichert sei. Daher ist es unerheblich, ob die Wächter möglicherweise schuldhaft die Tatsache, daß die Hausflurtür mittels eines von innen steckenden Dietrichs gesperrt war (Schriftsatz der Beklagten), außer acht gelassen und diesen verdächtigen Umstand nicht untersucht haben, denn sie waren mangels der Verpflichtung der Beklagten, Wächter zu halten, keine Erfüllungsgehilfen der Be klagten im Sinne des § 278 BGB. Die Berufung der Beklagten auf den Einbruchdiebstahl würde jedoch dann nicht durchgreifen, wenn sie, wie der Kläger weiter behauptet, zur Zeit des Einbruchs sich in Lieferungsverzug befand. Die streitige Uhr selbst kann der Kläger allerdings in keinem Fall herausverlangen, denn nach der Aussage des Zeugen .... steht fest, daß sie bei der Beklagten nicht mehr vorhanden ist Er kann jedoch im Falle des Verzugs ungeachtet des Einbruchs Schadenersatz be gehren, mit Rücksicht auf §287, Satz. 2, BGB., wonach der Schuldner auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Un möglichkeit der Leistung verantwortlich ist, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Es war daher zu prüfen, ob Verzug auf seiten der Beklagten vorlag. Dies war nach der eigenen Darstellung des Klägers zu ver neinen. Deren Richtigkeit unterstellt, hat die Beklagte den zunächst vereinbarten Lieferungstermin (zwei Wochen nach der Uebergabe zur Reparatur) nicht eingehalten. An sich würde dadurch ein Lieferungsverzug nach Maßgabe des § 284 BGB., begründet sein, jedoch ist der Verzug dadurch geheilt, daß der Kläger nach seiner eigenen Angabe, als ihm die Uhr unrepariert vorgelegt wurde, diese weiter bei der Beklagten beließ. Es liegt darin der Abschluß eines neuen Werkvertrages mit weiterer Frist, zum mindesten aber eine Stundung, durch welche der Verzug beseitigt wurde. Von einer Nachfrist im Sinne des §326 BGB., welche den Verzug bestehen läßt, kann keine Rede sein, denn die Belassung der Uhr war nach dem Vorbringen des Klägers mit keiner in § 326 BGB. vorgesehenen Androhung verknüpft. Die Entscheidung des Reichsgerichts („Juristische Wochen schrift“ 1913, S. 591, Nr. 2), die sich über die Einwirkung der Stundung auf den schon vorhandenen Verzug ausläßt, sagt lediglich, daß die nachträgliche Stundung nicht ohne weiteres einen Verzicht auf Geltendmachung der bereits eingetretenen Verzugsfolgen enthalte. Solche Folgen waren aber noch nicht vorhanden, als der Kläger die Uhr weiter bei der Beklagten beließ. Auch die Ent scheidung des Reichsgerichts vom 1. November 1919 („Recht“ 1920, Nr. 604) trifft nicht den hier vorliegenden Fall. Dort war dem seit langem in Verzug befindlichen Schuldner, gegen den schon voll streckbare Urteile Vorlagen, eine „letzte“ Frist gewährt worden. Hier — so sagt das Reichsgericht — sei diese Gewährung dahin zu verstehen, daß der Gläubiger, falls er aus irgendwelchem Grunde innerhalb der Frist zur Leistung nicht kommen werde, in der Geltendmachung aller ihm infolge des Verzugs zustehenden Rechte unbeschränkt sein solle. Denn nicht jede Fristgewährung nach Eintritt des Verzuges bedeute dessen Heilung, es komme vielmehr auf die jeweiligen Umstände an, und diese schlössen in dem ge gebenen Fall die Heilung aus. In dem gegenwärtig zur Entschei dung stehenden Rechtsstreite handelt es sich hingegen lediglich um eine erste Fristverlängerung, und es sind keine Umstände hervorgetreten, welche, wie in dem vom Reichsgericht („Recht“ 1920, Nr. 604) erwähnten Fall, die Absicht des Bestellers erkennen ließen, trotz der Gewährung der Frist, unbedingt die Verzugsrechte zu be halten. Auch liegt nicht, wie in jenem Falle, eine Handlungsweise des Unternehmers vor, welche es angebracht erscheinen ließe, ihn trotz der Stundung im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten weiterhin als im Verzüge befindlich zu sehen. Der von der Be klagten geführte Entlastungsbeweis ist daher nicht durch die Vor schrift des § 287 BGB. ausgeschaltet, und damit rechtfertigt sich die Abweisung der Klage fnit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
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