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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 47.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seite 353 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (7. Dezember 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handel und Volkswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 47.1922 -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 2 (19. Januar 1922) -
- AusgabeNr. 3 (2. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1922) -
- AusgabeNr. 5 (2. März 1922) -
- AusgabeNr. 6 (16. März 1922) -
- AusgabeNr. 7 (30. März 1922) -
- AusgabeNr. 8 (6. April 1922) -
- AusgabeNr. 9 (13. April 1922) -
- AusgabeNr. 10 (20. April 1922) -
- AusgabeNr. 11 (27. April 1922) -
- AusgabeNr. 12 (4. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 13 (11. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 14 (18. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 15 (25. Mai 1922) -
- AusgabeNr. 16 (1. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 17 (8. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 18 (15. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 19 (22. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 20 (29. Juni 1922) -
- AusgabeNr. 21 (6. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 22 (13. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 23 (20. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 24 (27. Juli 1922) -
- AusgabeNr. 25 (8. August 1922) -
- AusgabeNr. 26 (10. August 1922) -
- AusgabeNr. 27 (17. August 1922) -
- AusgabeNr. 28 (24. August 1922) -
- AusgabeNr. 29 (31. August 1922) -
- AusgabeNr. 30 (7. September 1922) -
- AusgabeNr. 31 (14. September 1922) -
- AusgabeNr. 32 (21. September 1922) -
- AusgabeNr. 33 (28. September 1922) -
- AusgabeNr. 34 (5. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 35 (12. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 36 (19. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 37 (26. Oktober 1922) -
- AusgabeNr. 38 (2. November 1922) -
- AusgabeNr. 39 (9. November 1922) -
- AusgabeNr. 40 (16. November 1922) -
- AusgabeNr. 41 (23. November 1922) -
- AusgabeNr. 42 (30. November 1922) -
- AusgabeNr. 43 (7. Dezember 1922) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelWeihnachtsgeschäft und Wirtschaftslage 525
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 526
- ArtikelDie Uhr ohne Hemmung und andere Schwingungsprobleme (Fortsetzung ... 527
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 530
- ArtikelVersammlungskalender 531
- ArtikelLohnbewegung 531
- ArtikelVerschiedenes 531
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 531
- ArtikelSchaufenster und Reklame 532
- ArtikelAnzeigen XX
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 534
- ArtikelAnzeigen XXV
- AusgabeNr. 44 (14. Dezember 1922) -
- AusgabeNr. 45 (21. Dezember 1922) -
- BandBand 47.1922 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 45 Einführung des Multiplikators im Uhrenhandel Neue Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bericht über die Sitzung des Wirtschaftsausschusses für das Ubrengewerbe am 29. Nov. In Weimar Tagesordnung: i. Uebernahtne des Vorsitzes durch die Fabrikanten. 2 Einführung des Multiplik«torsystems in der Preis berechnung. 3. Neuregelung der Lieferungsbedingungen und Zahlungs bedingungen. 4. Verschiedenes. I. Die Fabrikanten übernehmen den Vorsitz, der geschäfts ordnungsmäßig auf sie überzugehen hat, in der Person des Herrn Erwin Junghans, Schramberg. 2 Die Fabrikanten berichten über das Ergebnis der ihrerseits zur Frage der Einführung des Multiplikatorsystems in Donaueschingen stattgefundenen Verhandlungen, laut welchen sie beabsirhtigen, mit Beginn des kommenden Jahres die bisherige Inlandspreisberechnung für die Erzeugnisse der Großuhren- und Taschenuhrenfabriken und, soweit sie auf dieser beruht, auch die Auslandspreisberechnung durch Einführung fester, den derzeitigen Währungspreisen entsprechenden Grundpreise, auf die von Zeit zu Zeit bedarfsmäßig festzusetzende Aufschläge zu rechnen sind, zu er setzen. Sie versprechen sich von dieser Neuregelung im Interesse des gesamten Uhrengewerbes eine wesentliche Vereinfachung der bisheiigen, auf verschiedenen Grundpreisen beruhenden und damit im Laufe der Zeit immer unübersichtlicher gewordenen Preis berechnung und Ausfuhrpreisprüfung, insbesondere auch dadurch, daß seitens aller Verbandsfahnken in Zukunft eine einheitliche, auf im einzelnen noch zu berichticenden Grundpreisen beruhende Januar-1923- Preisliste der Preisstellung für die ganze Welt zugrunde gelegt werden wird. Dadurch wird vor allem der Uhrmacher mehr als bisher in den Stand gtsetzt werden, jeweils nachzurechnen, was sein Lager wert ist, um sich dadurch vor Ausverkauf und Substanz verlust zu schützen. Daran kann nach Ansicht der Fabrikanten auch die Wuchergesetzgebung und die Preisschilderverordnung nichts ändern, zumal es in erster Linie immer von dem mehr oder weniger geschickten Verhalten des Uhrmachers abhängig bleiben wird, ob er in der Lage ist, die Fallstricke der Wuchergesetze und ihrer An wendung zu vermeiden. Darüber hinaus wird auch den Ausfuhr interessenten, vor allem den nicht dem Wirtschaftsverband an gehörenden Fabriken, die Preisberechnung nach dem Auslande wesentlich erleichtert werden. Gegenüber den auf einer kürzlichen Ansspracbe der Groß- und Einzelhändler in Kassel beruhenden Bedenken des Handels, auf Grund deren ein solches Multiplikatorsystem seitens des Handels abgelehnt wurde, mit der Begründung, daß man sich davon keinerlei Vorteil versprach, daß man ferner ein Interesse daran habe, daß die festgesetzten Preise möglichst lange unverändert bestehen bleiben, daß man es ablehnen müsse, wenn für alle Erzeugnisse der Uhren fabriken gleiche Aufschläge schematisch festgesetzt werden usw., erklären die Fabrikanten, daß derartige Befürchtungen gegenstandslos seien. Es sollen einmal nach wie vor die Kalkulationsergebnisse der einzelnen Fabriken bei der Festsetzung der Grundpreise Berück sichtigung finden, so daß auch den billiger produzierenden Unter nehmern ein genügender Einfluß auf die Preisgestaltung gewahrt bleibt; sodann aber soll durchaus keine diktatorische Hand habung seitens des Wirtschaftsverbandes Platz greifen, da in dem gleichen Maße wie bisher auch in Zukunft dem Handel Gelegenheit zur Aeußerung gegeben werden soll. Genau besehen, stellt daher die beabsichtigte „Multiplikatorenberechnung“ nichts anderes dar, als fabrikantenseitig eine neue, einheitliche Grundpreisliste mit be darfsmäßig veränderlichen Aufschlägen. Aus vorstehenden Gründen erklären die Fabrikanten, nachdem auch der Großhandel auf Grund der fabrikantenseitig abgegebenen Erklärungen seine auf der Kasseler Aussprache mit dem Einzelhandel beruhenden Bedenken zurückgestellt hat, an der Einführung der vor stehend dargelegten Preisberechnungsmethode zu Anfang kommenden Jahres festhalten zu müssen. Der Einzelhandel äußert daraufhin, sich eine Piüfung der durch den Wirtschaftsverband festzusetzenden neuen Grundpreise vorzubehalten. 3. Nach längeren eingehenden Verhandlungen, im Verlauf deren die einzelnen Interessentengruppen sich wiederholt zu Sonder beratungen zurückziehen, einigt man sich, nachdem die Fabrikanten die Erklärung abgegeben haben, auf ihren, bereits den Gegenstand einer kürzlichen Aussprache in Donaueschingen mit Vertretern des Großhandels und Einzelhandels bildenden Beschlüssen betreffend Ab änderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und Kündigung des Rücktrittsrechts angesichts der heutigen veränderten Wirtschafts verhältnisse unbedingt beharren zu müssen, auf die nachstehende Neufassung der Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen: Lief erungsbediiigimgeii: a) Im Verkehr von Fabrik mit Großhändlern: Die Fabrik ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Inkraft treten jedes Preisaufschlages dem Besteller hiervon schriftliche Mit teilung zu machen. Preisaufschläge geben an sich dem Besteller kein Rücktrittsrecht. Treten innerhalb eines Monats Preisaufschläge ein, welche die von den Fachgruppen „Großuhren“ und „Taschenuhren“ des Wirt schaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie letztmalig festgesetzten Preise um mehr als 50 % hinaufsetzen, so ist der Besteller zu der Erklärung berechtigt, daß er die ihm noch zu liefernden Waren erst innerhalb eines halben Jahres in monatlichen, möglichst gleichen Teil lieferungen zum jeweiligen Tagespreis abnehmen wolle. Diese Er klärung, die einen späteren Preisabschlag nicht berührt, ist spätestens innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung über den Preis aufschlag abzugeben. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht ab gegeben, so kann der Besteller aus dem Preisaufschlag keine Rechte mehr herleiten. Auf Spezialanfertigungen, worunter auch Uhren mit Firmenaufschrift fallen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Wenn eine allgemeine Wirtschaftskrisis eintritt, die dem deutschen Besteller die Absetzungsmöglichkeit erschwert, so dürfen die Monats lieferungen der Fabriken an einen deutschen Besteller ihrem Grund preiswert nach während der darauf folgenden 6 Monate nicht größer sein als die Monatslieferungen der vorausgegangenen 6 Monate. Ob und wann eine Wirtschaftskrisis eingetreten ist, wird im Einver nehmen der beiden Verbände (Wirtschaftsverband und Grossisten verband) festgestellt. Diese Aendernngen der Abmachungen über das Rücktrittsrecht im Verkehr von Fabrik mit Großhändlern treten mit Wirkung vom 8. Nov. 1922 in Kraft, also für alle von diesem Zeitpunkt an an genommenen und für alle neu eingehenden Aufträge. Für die vom 15. Juli bis 8. Nov. 1922 herein genommenen Aufträge gilt bezüglich des Rücktrittsrechtes die frühere Fassung der Lieferungsbedingungen b) Im Verkehr von Fabrik mit Uhrmachern bzw. von Großhändlern mit Uhrmachern: § 1 der seinerzeit vom Wirtschaftsverband ausgegebenen ein heitlichen Lieferungsbedingungen erhält folgende Neufassung, die mit Wirkung ab 1. Dezember 1922 in Kraft tritt. Für alle bis zu diesem Termin hereingenommenen Aufträge bleibt die bisherige Fassung des § 1 maßgebend. § 1: Aufträge werden entweder zu festen oder zu freibleibenden Preisen abgeschlossen. Ist bei Annahme des Auftrages der Preis nicht als freibleibend bezeichnet, so gilt er als fest. Zu festen Preisen abgeschlossene Aufträge verpflichten unbe schadet des in § 2 vorgesehenen Rücktrittsrechtes zur Annahme der Ware. Im Falle freibleibenden Preises ist es dem Abnehmer ge stattet, bei einem Preisaufschlage des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenindustrie von mindestens 300 % seit dem Tage der Bestellung von dem Vertrage zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muß von dem Abnehmer schriftlich innerhalb 14 Tagen nach der Veröffentlichung des Preisaufschlages beim Lieferer erfolgen. Die neuen Zahlungsbedingungen im Verkehr von Fabrik mit Großhändlern und Kleinhändlern sowie von Großhändlern mit Kleinhändlern sind bereits in Nr. 43 der UHRMACHERKUNST auf S. 526 veröffentlicht. 4. Die noch unerledigten Fragen der Unterstützung der Uhr macherschulen urd der Anerkennungsstelle für Uhrmacher sollen im schriftlichen Verkehr von Verband zu Verband mit möglichster Be schleunigung ihre Regelung finden. Der Einzelhandel führt unter Hinweis auf eine frühere Aeuße rung des Wirtschaftsverbandes, er könne seine Mitglieder bezüglich der Reklamefrage nicht beeinflussen, wohingegen nicht beab sichtigt sei, Reklame zu machen, wenn nicht die Auslandskonkurrenz dazu zwinge, Klage über die seitens der Firmen A. Lange & Söhne, Glashütte i. Sa., und Kienzle Uhrenfabriken, Kom.-Ges., Schwen ningen, getätigte direkte Reklame an die Abnehmerschaft. Die Firma A. Lange & Söhne erklärt durch ihren Vertreter, sie müsse sich die Reklame so lange Vorbehalten, als eine Uhrmachergenossen schaft den Namen Glashütte, den sie (A. Lange & Söhne) erst groß gemacht habe, zu einer großen Reklame ausbeute. Dies wird von den Vertretern des Einzelhandels zugegeben, welche erklären, durch den Zentralverband auf die Glashütter Uhrmacbergenossenschaft in diesem Sinne einwirken zu wollen. Die Firma Kienzle erklärt durch ihren Vertreter, ihre Reklame in der Untergrundbahn in Berlin sei lediglich ein Versuch, da dieselbe am 15. Dezember d. J. ablaufen und niaht erneuert werden würde. Sie habe auch nicht die Absicht, die Reklame auszubauen, müßte sich aber gleichwohl freie Hand für die Zukunft Vorbehalten. Die Firma Gebr. Junghans, A.-G., Schramberg, bemerkt dazu durch ihren Vertreter, sie sei durch diese Erklärung befriedigt und werde keine Folgerungen aus dem Vorgehen der Firma Kienzle ziehen, behalte sich aber nach wie vor den Rücktritt von ihrer Erklärung gegenüber dem Zentralverband, laut welcher sie bis auf weiteres von der direkten Reklame absehen wolle, vor für den Fall, daß eine andere Firma mit derartiger Reklame den Anfang mache. Der Vorsitzende: Der Geschäftsführer: gez. Junghans. gez. Dr. Hillgenberg.
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